Niedersächisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.08.2018, Az.: 13 ME 49/18
Hintergrund des Falls: Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und beruflicher Werdegang
Der Antragsteller, ein 1990 geborener chinesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 mit einem Visum nach Deutschland ein, um hier als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant in A-Stadt zu arbeiten. Er erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die ihm erlaubte, dieser Beschäftigung bis zum 6. August 2014 nachzugehen. Die Genehmigung wurde später, im Juli 2014, bis zum 6. August 2017 verlängert.
Im Februar 2017 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Konkret plante er, gemeinsam mit einer Kollegin, Frau D., das Restaurant „C.“ in A-Stadt zu pachten und es ab dem 1. Juni 2017 in Eigenregie zu betreiben. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) wurde von den zuständigen Behörden in den Entscheidungsprozess einbezogen, um die Erfolgsaussichten der geplanten Unternehmung zu bewerten.
Ablehnung des Antrags und Argumente der Behörde
Im August 2017 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit ab. Sie forderte den Antragsteller auf, Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach China an. Zudem setzte die Behörde im Falle einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 24 Monaten fest. Zur Begründung führte die Behörde an, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit nicht erfüllt seien.
Die IHK, als fachkundige Stelle, äußerte Zweifel an der Tragfähigkeit des Businessplans. Zudem ermittelte die Behörde, dass der Antragsteller möglicherweise seine bisherige Beschäftigung als Spezialitätenkoch lediglich unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit fortsetzen wolle. Es schien, als ob die geplante Selbständigkeit nur vorgeschoben war, um die eigentliche nichtselbständige Tätigkeit im Restaurant weiterzuführen.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung war das Fehlen alternativer Rechtsgrundlagen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde sah weder im § 21 AufenthG noch in anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Möglichkeit, dem Antragsteller die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Gerichtliche Verfahren und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde legte der Antragsteller Klage ein und beantragte zudem vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied am 18. Januar 2018 zugunsten des Antragstellers und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Behörde bei ihrer Ablehnung einen Ermessensfehler begangen habe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Behörde das ihr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen ausüben müssen. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG nicht erfüllt seien, ohne zu berücksichtigen, dass nach § 21 Abs. 6 AufenthG auch Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gestattet werden kann. Der Antragsteller habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG besessen und rechtzeitig vor deren Ablauf eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt. Damit unterfalle er dem § 21 Abs. 6 AufenthG. Demnach hätte die Behörde nicht die strengen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG anwenden müssen, sondern die Erteilung der Erlaubnis nach Ermessen prüfen müssen.
Beschwerde und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover
Die Ausländerbehörde legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht Hannover hob daraufhin die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf. In seinem Beschluss vom 9. März 2022 erklärte das Gericht, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu Unrecht ergangen sei. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei unbegründet.
Das Verwaltungsgericht Hannover stellte fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllte. Insbesondere verneinte es, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis für die geplante selbständige Tätigkeit bestehe, wie es nach § 21 Abs. 1 AufenthG erforderlich wäre. Auch ließ die geplante Tätigkeit keine positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten, und es mangelte dem Antragsteller an unternehmerischer Erfahrung.
Das Gericht argumentierte außerdem, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung verfüge, um eine selbstständige Tätigkeit erfolgreich ausüben zu können. Diese fehlende Qualifikation sei besonders problematisch, da der Antragsteller weiterhin hauptsächlich in der Küche arbeiten und seine Geschäftspartnerin Frau D. die finanziellen und rechtlichen Aufgaben übernehmen solle. Dies bestärkte die Vermutung der Behörde, dass der Antragsteller seine bisherige nichtselbständige Tätigkeit lediglich unter dem Vorwand der Selbständigkeit weiterführen wolle.
Darüber hinaus sei § 21 Abs. 6 AufenthG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, so das Gericht. Diese Vorschrift gelte nur für Ausländer, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besäßen und unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Da der Antragsteller beabsichtigte, den Aufenthaltszweck zu wechseln, greife diese Regelung hier nicht. Weitere Rechtsgrundlagen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis waren ebenfalls nicht ersichtlich.
Schließlich bestätigte das Gericht auch die Abschiebungsandrohung nach China und das Einreiseverbot für 24 Monate. Es gebe keine schutzwürdigen Interessen des Antragstellers, die einer Ausreise entgegenstünden. Der Antragsteller habe keine engen Bindungen zu Deutschland, und da er die Voraussetzungen für eine weitere Beschäftigung als Spezialitätenkoch nicht erfülle, sei ein erneuter Aufenthalt nicht zulässig.
Insgesamt hob das Verwaltungsgericht Hannover somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf und stellte fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat.
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