Das deutsche Aufenthaltsgesetz verfolgt das Ziel, die Zuwanderung nach Deutschland unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu steuern. Dabei spielt insbesondere die gezielte Förderung der Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte eine zentrale Rolle. Diese Politik zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Der Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird im Kapitel 2, Abschnitt 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) umfassend geregelt. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens unterscheidet das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Aufenthaltstiteln, die jeweils spezifische Anforderungen und Berechtigungen umfassen.
Eine bedeutende Neuerung im deutschen Aufenthaltsrecht war die Einführung der Blauen Karte EU. Diese erfolgte im Rahmen der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung regelt. Die Blaue Karte EU stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zunächst für maximal vier Jahre erteilt wird. Sie ermöglicht es hochqualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten, in Deutschland zu arbeiten und langfristig Fuß zu fassen.
Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 wurden die Vorschriften des Abschnitts 4 des Aufenthaltsgesetzes erheblich überarbeitet und erweitert. Diese Reform zielte darauf ab, die Einwanderung von Fachkräften noch attraktiver und praxisnäher zu gestalten. Neue Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit wurden geschaffen, die sich stärker an den aktuellen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientieren.
Im Jahr 2021 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 zur Änderung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitskräfte nochmals angepasst und erweitert. Diese jüngsten Anpassungen zielen darauf ab, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für hochqualifizierte Arbeitskräfte weiter zu erleichtern und so den Anforderungen einer globalisierten und dynamischen Wirtschaft besser gerecht zu werden.
Die stetigen Anpassungen und Erweiterungen der gesetzlichen Bestimmungen unterstreichen die Bedeutung einer flexiblen und zukunftsorientierten Zuwanderungspolitik, die sowohl den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft als auch den berechtigten Interessen der Zuwanderer gerecht wird.
Folgende Möglichkeiten sieht das Aufenthaltsgesetz vor, um interessierten Ausländern den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung
– Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/Studium
– Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c Abs. 1 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für Inhaber eine Blauen Karte, § 18c Abs. 2 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkraft (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion) mit akademischer Ausbildung, § 18c Abs. 3 AufenthG
Aufenthaltstitel zur Forschung
– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 18d Abs. 1 AufenthG
-Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung für einen in der EU international Schutzberechtigten, § 18d Abs. 6 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis (kurzfristige Mobilität für Forscher), § 18e AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zum Zwecke der Forschung für mehr als 180 Tage im Bundesgebiet, § 18f Abs. 1 AufenthG
Blaue Karte EU
– Blaue Karte EU für Regelberufe, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG
– Blaue Karte EU für Berufsanfänger, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG
– Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer (drittrangiger) Bildungsprogramme, § 18g Abs. 2 AufenthG
– Kurzfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18h AufenthG
– Langfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18i AufenthG
Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Führungskräfte oder Spezialisten, § 19 Abs. 2 AufenthG
– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG
– Mobiler-ICT-Karte für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees bei unternehmensinternen Transfers von mehr als 90 Tagen, § 19b Abs. 2 AufenthG
Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke
– Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinabrung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, § 19c Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, § 19c Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine Beschäftigung im öffentlichen (insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches) Interesse § 19c Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Ausländer der in einem Beamtenverhältnis mit einem deutschen Dienstherrn steht, § 19c Abs. 4 AufenthG
Aufenthaltstitel für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit deutscher Berufsausbildung oder deutschem Hochschulstudium § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischem Hochschulabschluss und zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG
Aufenthaltstitel zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, § 19e Abs. 1 AufenthG
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit, § 20 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer nach Abschluss einer deutschen Ausbildung, § 20 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet, § 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Ausländer bei Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen, § 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG
Chancenkarte
– Aufenthaltserlaubnis, Such-Chancenkarte gemäß § 20a Abs. 5 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis, Folge-Chancenkarte gemäß § 20a Abs. 5 S. 2 AufenthG für bis zu zwei weitere Jahre, wenn ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, aber noch kein „normaler“ Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit erteilt werden kann.
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (wirtschaftliches Interesse), § 21 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (völkerrechtliche Vergünstigung), § 21 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für einen Absolventen einer deutschen Hochschule zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, welche auf dem Hochschulstudium beruht, § 21 Abs. 2a AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer der Fachkraft ist zur Gründung eines Unternehmens bei Vorliegen eines Stipendiums, § 21 Abs. 2b AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Freiberufler) § 21 Abs. 5 S. 1 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach 3 Jahren) § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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12 Antworten
Hallo,
eine kurze Frage:
Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?
LG
Ich besitze auch Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren.
hast du eine Antwort bekommen ?
Hallo Herr Belarbi,
Ich hab mir grad ihren Kommentar auf der Seite mth-partner.de durchgelesen, welches um den Aufenthaltsgesetz 18 Abs. 4 Satz 1 geht. Ich besitze denn gleichen Aufenthalt 18 Abs. 4 Satz 1 und wollte sie fragen ob sie vielleicht schon Informationen bekommen haben ab wann man genau einen unbefristeten Aufenthalt beantragen darf.
Mit Freundlichen grüssen
Xebat Kavak
Hallo Frau Laginova,
Ich hab mir grad ihren Kommentar auf der Seite mth-partner.de durchgelesen, welches um den Aufenthaltsgesetz 18 Abs. 4 Satz 1 geht. Ich besitze denn gleichen Aufenthalt 18 Abs. 4 Satz. Satz 1 und wollte sie fragen ob sie vielleicht schon Informationen bekommen haben ab wann man genau einen unbefristeten Aufenthalt beantragen darf.
Mit Freundlichen grüssen
Xebat Kavak
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze seit 27.05.2016 die slowakische id-karte un bin in der Bratislava und auch seit 27.06.2016 in München angemeldet. kann ich in Deutschland eine BGR gründen? und Aufenhaltserlaubnis vom Deutschland bekommen?
Meine slowakische id-karte wurde bislang jährlich verlängert.
Ich habe in Bonn eine kleine Wohnung gekauft in bar und habe auch bei der Postbank eine Girokonto.
Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen.
Farhad Shabestari.
Hallo,
Ich habe eine Frage,
Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 3 AufenthG und arbeite seit mehr als 3 Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?
Mit freundlichen Grüßen,
Jorego
Hallo Jorego, ich wollte dir fragen hast du richtige antwort gekriegt? Ich habe auch gleiche paragraph wie du und wollte ich wisen wann mann kann ein unbefristeten Aufenthalststitel beantragen? LG Nino
Ich lebe seit 8 Jahre in Deutschland und habe hier Elektrtoechnik . jetzt möchte ich Einbürgerung beantragen und ich arbeite zur zeit , Ich besitze zur zeit Artikel 18 Absatz 4 S1. Kann ich einen Beantrag erstellen ? wenn Ja; durch welchen Absatz?
Vielen Dank.
Boa noite, fui casada por 7 anos na Alemanha tive o visto permanente, mas por que estava muito doente e sozinha voltei ao Brasil para me curar de um câncer.
Agora encontrei uma possibilidade de trabalhar de novo na RFA com meus familiares .
Gostaria de saber se ainda posso viver lá com meu visto!
Grata pelas respostas serias!
Hallo,
Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?
LG
Das gleiche problem auch bei mir
18 Baš. 4 S.1
Hallo
Im December 2019 ich mache 3jahre als in Deutschland bin und immer gearbeitet.
Ich habe aufenthaltstitel 18 abs 4s1.
Ich bin mit visum gekommen in Deutschland.
Ich will aufenthalerlaubnis oder aufenthal 21 abs selbstendig zu arbeiten .
Viele Grüße Niko