Verwaltungsgericht Augsburg, 22.082017, Az.: Au 1 K 16.1866
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gemäß § 5 Abs.1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, kein Ausweisungsinteresse besteht, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Zudem ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 AufenthG dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen und dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 des § 28 AufenthG zu erteilen, also dem Ehegatten eines Deutschen und dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden und sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Dabei muss jedoch nach § 10 AufenthG berücksichtigt werden, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden darf, demgemäß aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Das vorliegende Urteil beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, welche Anforderungen § 10 Abs.3 S.3 AufenthG stellt, dies insbesondere auf das Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsgrunde nach § 5 AufenthG. Denn nach § 10 Abs. 3 S.3 AufenthG seien die Sätze 1 und 2 des § 10 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anwendbar und somit könne auch aus anderen Gründen als denen des Abschnittes 5 die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Sachverhalt – Kläger hatte Aufenthaltserlaubnis wegen deutschem Sohn beantragt
Der Kläger, ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der 2016 abgelehnt wurde. Er führte seit Anfang 2015 eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er im Juni 2016 einen Sohn bekam. Die Vaterschaft wurde bereits im Januar 2016 anerkannt und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Der Kläger beantragte am 19. September 2016 eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft, über die bis zur Klageerhebung nicht entschieden wurde.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis – Kläger will nicht ausreisen
Der Kläger wiederholte im November 2016 seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und stützte ihn hilfsweise auf humanitäre Gründe. Am 16. November 2016 stellte die Beklagte dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung aus und erteilte eine Vorabzustimmung zur Nachholung des Visumverfahrens. Im Dezember 2016 erhielt der Kläger eine Duldung bis Januar 2017. Am 30. Dezember 2016 erhob der Kläger Klage und verlangte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da seine familiären Beziehungen ein Ausreisehindernis darstellen würden. Die Beklagte entgegnete, dass kein Ausreisehindernis bestehe, da der Kläger das Visumverfahren innerhalb von 10 Tagen abschließen könne und seine Abwesenheit keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf das Kind haben würde.
Klageänderung und Begründung
Im August 2017 änderte der Kläger seine Klage und beantragte nun die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise weiterhin nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er argumentierte, dass die Beklagte noch immer nicht über seinen Antrag entschieden habe, wodurch eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sei. Der Kläger führte an, dass er aufgrund seiner familiären Bindungen ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis habe und die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Zudem sei er wegen der gesundheitlichen Risiken in Nigeria nicht verpflichtet, dorthin zurückzukehren, um das Visumverfahren nachzuholen.
Gerichtliche Entscheidung: Klage als unbegründet abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte fest, dass die Klage zulässig, jedoch unbegründet sei. Der Kläger erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, jedoch stehe die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Diese Vorschrift besagt, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, vor der Ausreise grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht, was in diesem Fall nicht vorlag.
Das Gericht entschied, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt seien, da der Kläger die Vaterschaft für seinen Sohn anerkannt hat und für ihn gemeinsam mit der Mutter des Kindes die Personensorge ausübt. Jedoch verweigerte das Gericht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des unanfechtbaren Asylbescheids und der fehlenden Visumsvoraussetzung. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe vor der Ausreise nicht erteilt werden, außer in Ausnahmefällen, die hier nicht gegeben seien.
Visumverfahren und rechtliche Unmöglichkeit
Der Kläger argumentierte, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab und verwies darauf, dass der Kläger das Visumverfahren nachholen müsse, da er ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist sei. Laut Gericht stehe die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis entgegen. Eine Befreiung von der Visumspflicht gemäß § 39 AufenthV sei ebenfalls nicht gegeben, da der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht erfülle.
Auch die Argumentation des Klägers, dass seine Ausreise aufgrund gesundheitlicher Risiken in Nigeria unzumutbar sei, wurde vom Gericht abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte bereits im Asylverfahren entschieden, dass keine zielstaatsbezogenen Gefahren für den Kläger in Nigeria vorliegen. Auch andere Erschwernisse, wie Impfungen oder Reisekosten, wurden als allgemeine Unannehmlichkeiten eingestuft und nicht als Gründe für eine Unzumutbarkeit anerkannt.
Zusammenfassung und Fazit – Kläger muss ausreisen und über Botschaft beantragen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllte und das Visumverfahren nachholen müsse. Die Argumente des Klägers hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise und der gesundheitlichen Risiken in Nigeria wurden zurückgewiesen. Somit war die Klage insgesamt erfolglos.
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg
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4 Antworten
Mein Kind wurde mit meine Freundin abgeschoben nach Serbien was kann man machen das sie nach Deutschland kommt
Hallo, hallo, ich heiße Ahmed Salem, ein Syrer. Nationalität, ich bin 19 Jahre alt, ich wohne in der Türkei, Izmir, aber die Situation und die Situation hier sind sehr schlecht. Ein großer Aufwand und es gibt keine Arbeit. Können Sie mir helfen, in ein anderes Land zu reisen. Bitte antworten Sie. Bitte antworten Sie. Wir sind eine Familie mit 7 Personen
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Kann ich aus einem Drittstaat mit meiner Tochter nach deutschland reisen, meine tochter hat die doppelte staatsbürgerschaft da sie in deutschland geboren ist und ich als mutter zu dem punk die niederlassungserlaubnis hatte.
wir leben mit meiner tochter seit 9 jahren in der türkei und ich jetzt möchten wir mit meiner tochter zurück nach deutschland wie geht das ?