Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.10.2023, Az.: AN 5 K 23.1110
Überblick des Falles
In diesem Fall geht es um einen kenianischen Staatsangehörigen (Kläger), der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis begehrte. Nach erfolglosen Asylverfahren und einer Duldung erhielt der Kläger 2012 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seiner Tochter. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde regelmäßig verlängert, zuletzt bis zum 4. Januar 2021. Danach stellte der Kläger Anträge auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die abgelehnt wurden. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
Entscheidungsgrundlagen und Ablehnung des Berufungsantrags
Das Gericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da die vorgebrachten Gründe des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen konnten. Es wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorlagen, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war und auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestand.
Das Gericht führte aus, dass es für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht ausreicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Maßgeblich sei der Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besaß, war ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen.
Prüfung der Niederlassungserlaubnis und Fiktionsbescheinigung
Der Kläger argumentierte, dass er über einen langen Zeitraum hinweg im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gewesen sei und ihm daher eine Niederlassungserlaubnis zustehe. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Zeiten, in denen der Kläger nur eine Fiktionsbescheinigung besaß, nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn letztendlich die Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hatte, da keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise dargelegt werden konnte. Da die Tochter des Klägers am 7. November 2023 volljährig geworden war, bestand keine schützenswerte familiäre Gemeinschaft mehr, die einen weiteren Aufenthalt des Klägers gerechtfertigt hätte.
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
Der Kläger machte auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG geltend, was das Gericht ebenfalls ablehnte. Es wurde festgestellt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt weder im Besitz einer förmlichen Duldung noch eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG war. Seine Abschiebung war auch nicht aufgrund rechtlicher Hindernisse im Hinblick auf seine Tochter unmöglich, da diese mittlerweile volljährig war.
Das Gericht betonte, dass § 25b AufenthG dazu dient, Ausländern, die sonst weiterhin geduldet wären, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Im Fall des Klägers, der sich nach dem Auslaufen seiner Aufenthaltserlaubnis auf keine materiellen Duldungsgründe berufen konnte, war dies jedoch nicht der Fall.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
Der Kläger argumentierte, dass der Fall besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, da eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Konstellation noch nicht ergangen sei. Das Gericht widersprach dem und erklärte, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig sei und keinen Klärungsbedarf aufwerfe. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, und es genüge nicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
Beratungspflichten der Ausländerbehörde
Der Kläger brachte vor, die Ausländerbehörde habe eine Pflicht zur Prüfung und Beratung hinsichtlich aller in Frage kommenden Aufenthaltsgrundlagen, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Das Gericht stellte jedoch klar, dass selbst im Falle einer hypothetischen Pflichtverletzung kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestünde, wenn die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Das Gericht betonte, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, einen betroffenen Ausländer materiell-rechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Dies würde letztlich auf eine unrechtmäßige Besserstellung hinauslaufen.
Fazit und Zusammenfassung
Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger erfüllte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Auch die vorgebrachten Gründe des Klägers, wie die Fiktionswirkung seiner Aufenthaltserlaubnis und eine mögliche Pflichtverletzung der Ausländerbehörde, konnten keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen. Der Kläger wurde daher verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg
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