Ausländerrecht: Kein Aufenthaltstitel für die beabsichtigte Tätigkeit eines Ausländers als Friseur in einer GmbH mit Friseurbetrieb

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 07.12.2010, Az.: AN 19 K 10.01408

Einleitung: Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, klagte gegen die Ablehnung seines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, die ihm zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Friseur gewährt werden sollte. Der Kläger hatte bereits 2006 ein Visum für Deutschland beantragt, das jedoch abgelehnt wurde. 2010 reiste er mit einem Schengen-Visum in das Land ein, das ausschließlich für eine Besuchs- und Geschäftsreise ausgestellt war. Dieses Visum enthielt ausdrücklich die Auflage, dass dem Kläger keine Erwerbstätigkeit gestattet sei. Dennoch beantragte er kurz nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Berufsausübung, basierend auf seiner Position als Gesellschafter einer GmbH, die einen Friseurbetrieb führte.

Der Kläger argumentierte, dass er durch seine Erfahrungen als Friseur und sein Spezialwissen im Bereich des orientalischen Haarschnitts einen wichtigen Beitrag zur deutschen Wirtschaft leisten könne. Zudem plante er, in einen neuen Friseursalon zu investieren, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Ausbildung von Lehrlingen zu fördern. Trotz dieser Argumente lehnte die zuständige Ausländerbehörde seinen Antrag ab, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis durch die Behörde

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis ab und setzte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung. Sie begründete die Ablehnung hauptsächlich damit, dass der Kläger ohne das erforderliche nationale Visum eingereist sei, das für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland notwendig sei. Das Schengen-Visum, mit dem der Kläger eingereist war, erlaubte ihm lediglich eine kurzfristige Geschäfts- oder Besuchsreise und ausdrücklich keine Erwerbstätigkeit.

Nach § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise beantragt werden muss. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Behörden den Aufenthalt und die geplanten Aktivitäten des Antragstellers im Vorfeld überprüfen können. Der Kläger hatte jedoch keine entsprechenden Schritte unternommen und war lediglich mit einem Schengen-Visum eingereist, was ein Verstoß gegen die Einreisebestimmungen darstellte.

Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass der Kläger bei der Beantragung seines Schengen-Visums möglicherweise falsche oder unvollständige Angaben gemacht hatte. Dies wäre nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes ein weiterer Grund, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern, da dadurch ein Ausweisungsgrund vorliege.

Gerichtliche Entscheidung: Keine Aussicht auf Erfolg

Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und erklärte den Bescheid der Ausländerbehörde für rechtmäßig. Es folgte der Argumentation der Behörde, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis habe. Insbesondere führte das Gericht aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetzes, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Tätigkeiten regelt, nicht erfülle.

§ 21 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass die selbstständige Tätigkeit des Antragstellers entweder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis erfüllt. Zudem müssen positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sein, und die Finanzierung der geplanten Investition muss gesichert sein. Der Kläger hatte zwar eine Investition von 250.000 Euro in den geplanten Friseursalon angekündigt, jedoch war diese Investition nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend belegt. Zudem lag der Betrag deutlich unter dem für solche Fälle üblichen Investitionsvolumen von 500.000 Euro, wie es § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorsieht.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Erwerb eines Geschäftsanteils durch den Kläger allein nicht ausreiche, um eine Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Zudem sei nicht klar, ob der Betrieb des Klägers tatsächlich die versprochenen positiven Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft haben würde, da die geplante Investition weder in ihrer Höhe noch in ihrer Ausführung überzeugend dargelegt worden sei.

Schlussfolgerung: Visumverfahren und Bedeutung für ausländische Unternehmer

Ein zentraler Punkt des Urteils war die Bedeutung des Visumverfahrens. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann in bestimmten Ausnahmefällen von der Notwendigkeit eines nationalen Visums abgesehen werden, wenn das Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar wäre. Das Gericht sah im Fall des Klägers jedoch keinen Grund, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Es betonte, dass die Einhaltung des Visumverfahrens grundsätzlich die Regel bleiben müsse, um die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht zu unterlaufen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn Ausländer durch die Einreise mit einem Schengen-Visum „vollendete Tatsachen“ schaffen wollten. Der Kläger hätte das Visumverfahren ordnungsgemäß in der Türkei durchlaufen müssen, bevor er seine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aufnehmen durfte. Das Gericht stellte klar, dass die Vorschriften des § 21 AufenthG strenge Anforderungen an ausländische Unternehmer stellen, insbesondere was die Investitionssumme und die Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft.

Letztlich bestätigte das Gericht, dass der Kläger weder einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hatte noch dass es unzumutbar gewesen wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Die Klage wurde daher abgewiesen, und die Abschiebungsandrohung blieb bestehen.

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