Ausländerrecht: Klage wegen Versagung der Beschäftigungserlaubnis eines Ausländers

Verwaltungsgericht Würzburg, 04.02.2020, Az.: W 10 K 18.31208

Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann hiergegen grundsätzlich immer Klage erheben. Dabei können verschiedene Dinge beantragt werden: die Erteilung einer bestimmten Sache, die Änderung der gefallenen Entscheidung, oder auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung. In letzterem Falle muss dafür jedoch eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein: der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass der gefallene Verwaltungsakt rechtswidrig war.

Im vorliegenden Fall wurde einem Kläger die Erlaubnis auf Berufsausübung nicht erteilt, woraufhin dieser Klage erhob und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung begehrte. Das Verwaltungsgericht Würzburg jedoch wies die Klage als unzulässig ab, da kein besonderes Feststellungsinteresse ersichtlich war.

1. Sachverhalt und Ausgangslage

Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte Asyl in Deutschland. Während des laufenden Asylverfahrens stellte er einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Lager- und Produktionshelfer. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Mai 2017 abgelehnt, verbunden mit der Androhung der Abschiebung nach Nigeria. Zudem wurde ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate verhängt. Trotz der negativen Entscheidung erkannte der Kläger im Juli 2017 die Vaterschaft für ein ungeborenes deutsches Kind an. Im Januar 2018 beantragte er erneut eine Beschäftigungserlaubnis, die jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob der Kläger Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg.

2. Ablehnung des Asylantrags und Konsequenzen

Im Mai 2017 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Diese Entscheidung basierte auf der geringen Anerkennungsquote nigerianischer Asylbewerber und der negativen Bewertung des individuellen Asylverfahrens des Klägers. Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) entschied daraufhin, dem Kläger die Erlaubnis zur Berufsausübung zu verweigern. Wesentliche Gründe hierfür waren das Fehlen einer klaren Bleibeperspektive, die ungeklärte Identität des Klägers sowie migrationspolitische Erwägungen.

3. Vaterschaftsanerkennung und Antrag auf Berufsausübung

Im Juli 2017 erkannte der Kläger die Vaterschaft eines Kindes an, das die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten würde. Im Januar 2018 beantragte er erneut eine Beschäftigungserlaubnis, diesmal als Lager- und Produktionshelfer bei der Firma O. Er führte an, dass er durch eine Erwerbstätigkeit den Umgang mit seinem Kind intensivieren und seine Unterhaltspflichten erfüllen könne. Die ZAB lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Bleibeperspektive des Klägers aufgrund des negativen Asylbescheids ungünstig sei und seine Identität nicht geklärt werden konnte. Auch die Tatsache, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes war, änderte nichts an der negativen Entscheidung.

4. Ablehnungsbescheid der Zentralen Ausländerbehörde

Die ZAB lehnte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab, da der Kläger nach der Ablehnung seines Asylantrags keine gute Bleibeperspektive hatte. Weiterhin war seine Identität nicht hinreichend geklärt, da er keinen gültigen Reisepass oder andere Dokumente vorlegte, die seine Identität eindeutig bestätigten. Die Behörde führte zudem an, dass der Kläger, selbst wenn er die Vaterschaft für ein deutsches Kind anerkannt hatte, während des laufenden Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis wurde auch mit migrationspolitischen Überlegungen begründet, um Fehlanreize zu vermeiden.

5. Argumentation des Klägers und Gegendarstellung der Behörde

Der Kläger argumentierte, dass die Entscheidung der ZAB ermessensfehlerhaft sei, da seine Bleibeperspektive durch die Vaterschaft eines deutschen Kindes verbessert werde. Er verwies darauf, dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Titelerteilungssperre bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufhebt. Zudem seien die von der Behörde genannten öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht nachvollziehbar. Die ZAB hielt jedoch an ihrer Entscheidung fest und stellte klar, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG nicht erfüllte, da seine Identität ungeklärt sei und er keine ausreichende Personensorge für sein Kind wahrnehme.

6. Urteil und Begründung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage des Klägers ab. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nach der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis habe. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei nicht gegeben, da keine hinreichende Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sah das Gericht keine Verletzung von Grundrechten des Klägers, da weder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) noch Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) betroffen waren. Das Urteil betonte, dass der Kläger auf Grundlage des geltenden Rechts keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis habe und die Entscheidung der ZAB rechtmäßig sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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