Ausländerrecht: Koch versäumt Umbau seines Restaurants und erhält keinen weiteren Aufenthaltstitel

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az.: 8 K 3894/15

Einreise und erste Aufenthaltserlaubnis

Der Kläger, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste am 31. März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Zweck seiner Einreise war die Aufnahme einer Tätigkeit als Spezialitätenkoch in einem Restaurant. Für seine Einreise erhielt er ein Visum der deutschen Botschaft in Kathmandu, das vom 23. März bis 11. April 2012 gültig war. Kurz nach seiner Ankunft, am 11. April 2012, wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die es ihm erlaubte, als Spezialitätenkoch im Restaurant „C. F.“ in L. zu arbeiten. Diese Aufenthaltserlaubnis war bis zum 10. Oktober 2012 gültig.

Am 3. Mai 2012 meldete sich der Kläger in der Stadt E. an. Nach Ablauf seiner ersten Aufenthaltserlaubnis plante er eine berufliche Veränderung und beantragte eine neue Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit.

Antrag auf selbstständige Tätigkeit und behördliche Prüfung

Am 14. November 2012 stellte der Kläger bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Ziel des Klägers war es, ein eigenes Restaurant mit nepalesischen Spezialitäten zu betreiben. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Restaurant „H. T.“ in E., das er übernehmen wollte, von seinem Bruder als koreanisches Restaurant geführt. Der Kläger plante, das Speisenangebot um nepalesische Gerichte zu erweitern und das Restaurant umzubauen, um es als nepalesisches Spezialitätenrestaurant zu positionieren.

Die Ausländerbehörde leitete den Antrag des Klägers zur Prüfung an die Industrie- und Handelskammer (IHK) E. und die Wirtschaftsförderung der Stadt E. weiter. Die IHK und die Wirtschaftsförderung bewerteten die Anfrage des Klägers jedoch negativ. In einem Schreiben vom 1. März 2013 teilte die IHK E. mit, dass aus ihrer Sicht kein wirtschaftliches Interesse an der geplanten Tätigkeit des Klägers oder an seiner Person bestehe. Auch die Wirtschaftsförderung der Stadt E. schloss sich dieser Einschätzung am 19. März 2013 an und verneinte ebenfalls das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses.

Trotz dieser negativen Rückmeldungen erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger am 6. Dezember 2013 eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 5. Dezember 2014 gültig war. Die Aufenthaltserlaubnis basierte auf der Annahme, dass der Kläger das Restaurant zu einem nepalesischen Spezialitätenrestaurant umbauen würde. In einem Begleitschreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine mögliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Fertigstellung dieses Umbaus abhängen würde.

Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Am 21. Januar 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Seit diesem Zeitpunkt besaß er mehrere Fiktionsbescheinigungen, die es ihm erlaubten, sich bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin in Deutschland aufzuhalten.

Die IHK E. nahm im April 2015 erneut Stellung zu dem Antrag und berichtete, dass das Restaurant nach wie vor hauptsächlich koreanische Speisen anbiete. Weder das äußere Erscheinungsbild des Restaurants noch das Speisenangebot wiesen auf eine Spezialisierung auf nepalesische Küche hin. Aufgrund dieser Beobachtungen verneinte die IHK erneut ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers.

Am 27. April 2015 erließ die Ausländerbehörde eine Ordnungsverfügung, mit der der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. In der Begründung hieß es, dass das Restaurant weiterhin als koreanisches Restaurant beworben werde und überwiegend koreanische Speisen anbiete. Die vom Kläger angekündigten Umbaumaßnahmen, die das Restaurant in ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant verwandeln sollten, seien nicht umgesetzt worden. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkäme, wurde ihm die Abschiebung nach Nepal oder in ein anderes aufnahmebereites Land angedroht.

Argumentation des Klägers und der Beklagten

Der Kläger erhob am 26. Mai 2015 Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde. Er argumentierte, dass der Hinweis in dem Schreiben der Behörde vom 8. Dezember 2013, der den Abschluss des Umbaus als Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festlegte, keine rechtlich bindende Bedingung darstelle. Eine solche Auflage müsse üblicherweise auf einem speziellen Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis vermerkt oder als Teil einer Ordnungsverfügung formuliert werden. Der Kläger hielt die im Schreiben enthaltene Formulierung für zu vage und unbestimmt.

Weiterhin führte der Kläger aus, dass er bereits eine Erweiterung des Speisenangebots um nepalesische Gerichte vorgenommen habe. Er behauptete, dass es nicht notwendig sei, den Namen des Restaurants vollständig zu ändern oder das gesamte Angebot umzustellen. Seiner Ansicht nach spiele es keine Rolle, ob auf der Speisekarte Fotos der Gerichte abgedruckt seien oder wie viele nepalesische Gerichte dort angeboten würden. Die Tatsache, dass die angekündigten 40.000 Euro nicht investiert worden waren, sei unerheblich, da dies nicht explizit gefordert worden sei. Der Kläger machte geltend, dass der Anteil nepalesischer Speisen im Restaurant stetig zunehme.

Die Beklagte, also die Ausländerbehörde, hielt dagegen, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2013 lediglich einen Hinweis darauf enthielt, dass der Kläger das Restaurant tatsächlich in ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant umwandeln müsse, um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Diese Umwandlung sei jedoch nicht erfolgt, und das Restaurant habe sich weiterhin schwerpunktmäßig auf koreanische Küche konzentriert.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage des Klägers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig war, da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt waren. Ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants sei nicht erkennbar.

Die Richterin stellte fest, dass der Kläger kein nepalesisches Spezialitätenrestaurant betreibe. Weder das äußere Erscheinungsbild noch die Inneneinrichtung des Restaurants entsprächen den Anforderungen an ein Spezialitätenrestaurant, in dem die landestypischen Spezialitäten überwiegen und das Ambiente den nationalen Charakter des jeweiligen Landes widerspiegele. Zudem mache der Großteil der angebotenen Speisen weiterhin koreanische Gerichte aus.

Auch die vom Kläger vorgelegten Kassenbelege konnten nicht überzeugen, da sie lediglich eine leichte Zunahme des Verkaufs nepalesischer Gerichte zeigten, jedoch nicht den geforderten Schwerpunkt von 90 % nepalesischer Speisen belegten. Das Gericht schloss sich der Einschätzung der IHK an, die festgestellt hatte, dass das Restaurant in seiner jetzigen Form keinen besonderen Beitrag zur deutschen Wirtschaft leiste.

Daher entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe und die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung rechtmäßig seien.

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