Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.09.2012 – Au 6 K 12.557
Hintergrund des Falls: Gründung einer Ltd. und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Der Kläger gründete am 1. April 2011 zusammen mit vier weiteren Personen, die die bosnisch-herzegowinische oder kroatische Staatsangehörigkeit besitzen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Ltd.“) in Großbritannien. Diese Gesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit im Baubereich lag, hatte ein Stammkapital von nur 10 Pfund. Der Businessplan sah Investitionen in Höhe von 25.000 Euro vor, und alle Gesellschafter wurden gleichzeitig zu Geschäftsführern ernannt.
Am 22. November 2011 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt in Deutschland, um geschäftlich tätig zu werden. Zu seinem Antrag legte er einen Nachunternehmervertrag für Trockenbauarbeiten und eine Krankenversicherungsbestätigung vor. Am 2. April 2012 lehnte das Landratsamt den Antrag jedoch ab und ordnete die Ausreise bis zum 30. April 2012 an. Grund für die Ablehnung war, dass der Kläger ohne das erforderliche nationale Visum eingereist war.
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis durch das Landratsamt
Das Landratsamt argumentierte, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, was eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Investitionen, die für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) notwendig seien, nicht ausreichten und auch keine Arbeitsplätze geschaffen worden seien.
Zusätzlich waren die Stellungnahmen der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer negativ. Auch nach EU-Recht wurde kein Aufenthaltsrecht anerkannt, da der Kläger als Drittstaatsangehöriger kein Aufenthaltsrecht allein aufgrund seiner Position als Geschäftsführer einer Ltd. habe. Die Behörde stellte klar, dass die Gründung einer Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat nicht dazu verwendet werden dürfe, die Einwanderungsregeln zu umgehen.
Klage des Klägers und Anträge
Der Kläger erhob Klage gegen die Entscheidung des Landratsamts und argumentierte, dass das Landratsamt keine umfassende Prüfung vorgenommen habe. Insbesondere seien die Voraussetzungen nach § 4 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nicht geprüft worden, die ihm als Geschäftsführer einer GmbH das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis eingeräumt hätten. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, um die Abschiebung zu verhindern.
Das Landratsamt beantragte jedoch die Abweisung der Klage und betonte, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG habe. Zudem läge keine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches vor, da der Kläger als Geschäftsführer keiner Weisungsbindung unterliege. Die Nachholung des Visumverfahrens sei nicht unzumutbar und es sei unklar, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern könne.
Gerichtliche Entscheidung: Abweisung der Klage
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Klägers ab, ebenso der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 20. Juni 2012. Im Hauptsacheverfahren entschied das Gericht schließlich, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Ein Absehen von dem Visumverfahren sei nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Das Gericht stellte fest, dass das Visumverfahren ein wesentliches Steuerungsinstrument im Aufenthaltsrecht sei und der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Durchführung dieses Verfahrens habe. Auch nach EU-Recht stand dem Kläger kein Aufenthaltsrecht zu, da er als Drittstaatsangehöriger nicht einfach aufgrund seiner Position als Geschäftsführer einer britischen Gesellschaft in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könne. Die Klage wurde somit in allen Punkten abgewiesen.
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg
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