VGH München, Beschluss v. 06.11.2023 – 10 CS 23.1074
Hintergrund des Verfahrens: Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage wiederherzustellen. Seine Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners, ihm keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Konkret strebt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit an.
Das Verwaltungsgericht hatte den ursprünglichen Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller seiner Meinung nach keinen Anspruch auf eine solche Erlaubnis besaß. Laut Gericht fehlte es bereits an den grundlegenden Voraussetzungen, etwa einem vorherigen Antrag bei der Ausländerbehörde, der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich gewesen wäre. Ein weiterer Hinderungsgrund war die Tatsache, dass der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Aufgrund von Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Urkundenfälschung sah das Gericht in ihm eine Person, die bewusst und wiederholt gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen hatte. Diese Straftaten stehen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 9 des Aufenthaltsgesetzes einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller weder den Nachweis einer unselbstständigen Beschäftigung erbringen konnte noch ein Ausreisehindernis vorlag, das ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland Serbien unmöglich machen würde. Vor diesem Hintergrund kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung zurück.
Argumente des Antragstellers: Wiedergutmachung und fehlende Wiederholungsgefahr
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein und brachte eine Reihe von Argumenten vor, um seine Position zu untermauern. Er betonte, dass er stets eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit angestrebt habe und ihm die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlungen vonseiten der Behörden zu keinem Zeitpunkt klar gemacht worden seien. Darüber hinaus führte er an, dass vom ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe, da er sich in einer verkehrspsychologischen Therapie befinde. Seit Mai 2023 nehme er regelmäßig an Sitzungen teil, um seine Fehler zu verstehen und in Zukunft gesetzestreu zu handeln. Zusätzlich habe er im Mai 2023 einen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule abgeschlossen, was als Zeichen dafür gewertet werden könne, dass er die aus seinen Straftaten notwendigen Lehren gezogen habe.
Der Antragsteller argumentierte weiterhin, dass seine Straftaten auf Unkenntnis und Naivität zurückzuführen seien. Er habe geglaubt, dass seine serbische Fahrerlaubnis noch gültig sei und dass der Antragsgegner ihm die selbstständige Tätigkeit erlauben würde. In der Kommunikation mit der Behörde sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er keine selbstständige Tätigkeit ohne behördliche Genehmigung ausüben dürfe. Zudem habe er fast sieben Jahre lang in Deutschland gelebt, seinen Lebensunterhalt gesichert und sei in die Gesellschaft integriert. Eine Beendigung seines Aufenthalts sei daher unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs: Fortbestehendes Ausweisungsinteresse
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers jedoch ab und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Gericht stellte fest, dass dem Antragsteller aufgrund seiner wiederholten Gesetzesverstöße kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zustehe. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 des Aufenthaltsgesetzes besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenn eine Person wiederholt vorsätzlich gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Im Fall des Antragstellers wurde dies durch seine Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung als gegeben angesehen. Besonders kritisch bewertete das Gericht die Tatsache, dass der Antragsteller auch nach der ersten Verurteilung weiterhin ohne Fahrerlaubnis gefahren sei und dabei sogar einen gefälschten kroatischen Führerschein vorgelegt habe.
Das Argument des Antragstellers, er habe aus Naivität gehandelt und unterziehe sich nun einer Therapie, konnte das Gericht nicht überzeugen. Es wies darauf hin, dass die Straftaten nicht als einmalige Verfehlungen angesehen werden könnten, da der Antragsteller auch nach der ersten Verurteilung weiterhin straffällig geworden sei. Zudem sei die Gefahr, dass er erneut ähnliche Straftaten begehe, nach wie vor gegeben, insbesondere da er weiterhin keine gültige Fahrerlaubnis besitze.
Ein weiterer entscheidender Punkt war die Tatsache, dass der Antragsteller seit April 2021 ohne behördliche Genehmigung eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Dies stelle einen eigenständigen, erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dar. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen nicht bewusst gewesen seien, da ihm explizit untersagt worden sei, eine selbstständige Tätigkeit ohne Genehmigung auszuüben.
Kein Anspruch auf Duldung oder humanitäre Aufenthaltserlaubnis
Auch der Versuch des Antragstellers, seinen Anspruch auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder Duldung geltend zu machen, blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass es an den Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes fehle, da kein Ausreisehindernis vorliege. Der Antragsteller hatte zwar argumentiert, dass er aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit und Integration in Deutschland verwurzelt sei, doch das Gericht wies darauf hin, dass er den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht habe und erst seit sieben Jahren in Deutschland lebe. Eine Rückkehr nach Serbien sei dem Antragsteller zumutbar, insbesondere da er dort über soziale und familiäre Verbindungen verfüge. Auch eine existenzielle Notlage in Serbien sei nicht erkennbar.
Insgesamt entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis noch für eine Duldung gegeben seien. Der Antragsteller konnte keine schlüssigen Gründe darlegen, die seine Situation als außergewöhnlich oder abweichend vom Regelfall erscheinen ließen. Daher blieb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unverändert bestehen, und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage wurde abgelehnt.
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