Ausländerrecht: Somalischer Kläger hat erneut Probleme bei der Einbürgerung wegen Zweifeln an der Identität

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 22.01.2024, Az.: 5 ZB 23.2184

Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein im Jahr 1994 geborener somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26. April 2018 einen Antrag auf Einbürgerung. Zuvor war ihm durch die Beklagte, die zuständige Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Die Einbürgerung wurde jedoch mit Bescheid vom 3. Februar 2021 abgelehnt, da Zweifel an der Identität des Klägers bestanden. Diese Zweifel resultierten aus der Vorlage einer somalischen Geburtsurkunde, deren Beweiswert angezweifelt wurde, sowie aus abweichenden Identitätsangaben des Klägers bei einem früheren Aufenthalt in Italien.

Neues Einbürgerungsrecht

Gerichtliche Prüfung und Entscheidung

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage des Klägers am 5. Oktober 2023 ab. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hat, da seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht ausreichend geklärt seien. Das Gericht betonte, dass somalische Dokumente aufgrund der unsicheren Lage und fehlender verlässlicher amtlicher Register in Somalia keinen ausreichenden Beweiswert hätten. Zudem bestehe ein Zugang zu gefälschten Dokumenten in Somalia, was die Überprüfbarkeit weiter erschwere. Die Identität des Klägers sei somit trotz der vorgelegten Geburtsurkunden und des somalischen Reisepasses als ungeklärt anzusehen.

Begründung der Ablehnung

Das Gericht führte aus, dass die von der somalischen Botschaft ausgestellten Dokumente lediglich auf den Angaben des Klägers basieren und somit keinen zuverlässigen Nachweis seiner Identität darstellen. Hinzu kamen die abweichenden Angaben des Klägers bei früheren Aufenthalten in Italien, die weitere Zweifel an seiner Identität begründen. Diese Ungereimtheiten führten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen dazu, dass die Beweislast zu Lasten des Klägers ging.

Antrag auf Zulassung der Berufung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, da er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend machte. Er argumentierte, dass die vorgelegten Dokumente zur Identitätsklärung ausreichen müssten, und dass es ihm unzumutbar sei, weitere Nachweise vorzulegen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Er folgte der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass somalische Dokumente, wie Geburtsurkunden und Reisepässe, nicht als verlässlicher Identitätsnachweis anerkannt werden könnten. Diese Dokumente seien lediglich als Indizien zu betrachten, nicht jedoch als ausreichender Beweis. Das Gericht hob hervor, dass in der bisherigen Rechtsprechung geklärt sei, dass somalische Personenstandsurkunden und Ausweispapiere wegen der prekären Verhältnisse in Somalia zur Identitätsklärung ungeeignet seien.

Schlussfolgerung

Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Identität bei Einbürgerungsverfahren in Deutschland. Besonders in Fällen, in denen Dokumente aus Ländern wie Somalia vorgelegt werden, in denen gefälschte Papiere leicht zugänglich sind und verlässliche amtliche Register fehlen, ist die Beweisführung stark eingeschränkt. In diesem Fall führte die Unklarheit über die Identität des Klägers und die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente dazu, dass eine Einbürgerung nicht möglich war.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert