Ausländerrecht: Urteil zur rückwirkenden Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Verwaltungsgericht Berlin, 01.09.2009, Az.: 21 K 92.09

Die Einbürgerungsvoraussetzungen werden im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Gemäß § 9 StAG sind Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher  unter den Voraussetzungen des § 8 einzubürgern, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und  gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.

Diese Regelung gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Nachstehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin stellt klar, dass ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen kann, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Die einem Ausländer zugesagte Niederlassungserlaubnis ist nämlich bereits die „höchste“ Stufe der Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Somit ist eine weitergehende, von der Dauer des Besitzes eines bestimmten Aufenthaltsrechts abhängige rechtliche Verfestigung seiner ausländerrechtlichen Stellung nicht (mehr) möglich. Dem entsprechend sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Kläger kam als Student nach Deutschland, wird dann straffällig

Der 1970 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und 1990 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist. Im März und April 1995 wurde er jeweils wegen Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. Im März 1997 schloss er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, woraufhin ihm die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt im Juni 1997 eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilte. Diese wurde im März 1999 vom Landeseinwohneramt Berlin für drei Jahre verlängert. 2001 wurde die Ehe geschieden, wobei im Scheidungstermin angegeben wurde, das Paar habe sich im Mai 2000 endgültig getrennt. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung erklärten sie jedoch, seit Mai 1999 räumlich getrennt zu leben. Nach Angaben der Ehefrau in einem späteren gerichtlichen Verfahren habe die Trennung erst im Januar 2001 stattgefunden.

Der Kläger beantragte am 25. März 2002 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, wurde durch ein anwaltliches Schreiben vom 5. April 2002 erneut angegeben. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde von der Ausländerbehörde im Juni 2002 abgelehnt, woraufhin der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte, welcher durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom August 2002 zurückgewiesen wurde.

Kläger heiratet deutsche Staatsangehörige und erhält Aufenthaltserlaubnis

Da der Kläger untertauchte, wurde er zur Festnahme ausgeschrieben und stellte erfolglos einen Petitionsantrag. Im Januar 2003 heiratete der Kläger erneut eine deutsche Staatsangehörige. Im Juni erhielt er eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, die später (zuletzt bis Juli 2010) verlängert wurde. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für erledigt, und der erstinstanzliche Beschluss wurde für wirkungslos erklärt.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die vorherige Versagung der Aufenthaltserlaubnis scheiterte am fehlenden Feststellungsinteresse.

Kläger beantragt ein paar Jahre später unbefristeten Aufenthaltstitel

Am 20. Januar 2006 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend zum 25. März 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung führte er an, er wohne kostenfrei in einer Eigentumswohnung seines Bruders.

Der Antrag wurde durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten abgelehnt, da der Kläger keine Nachweise über die Eigentumswohnung seines Bruders (Grundbuchauszug, Wohngeldhöhe und sonstige Belastungen) sowie eine Bescheinigung eines Steuerberaters über das Nettoeinkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Dolmetscher und Gastwirt vorlegte. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am 26. Februar 2009, zurückgewiesen.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis wird wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung abgelehnt

Der Kläger erhob dagegen am 26. März 2009 Klage und brachte zur Begründung vor, dass das Urteil über die Fortsetzungsfeststellungsklage als Prozessurteil der rückwirkenden Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehe und keine rechtskräftige Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beinhalte. Da die Neufassung des §19 Ausländergesetzes auf laufende Verfahren anzuwenden sei und damit eine Ehebestandszeit von zwei Jahren ausreichend gewesen wäre, hätte man die Aufenthaltserlaubnis verlängern müssen. Aus dem Scheidungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ergebe sich, dass die Ehe mehr als zwei Jahre Bestand gehabt hätte. Der anderslautende Beschluss zu VG 6 F 32.02 sei in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden. Seine damalige Ehefrau solle als Zeugin aussagen, dass bis Mai 2002 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Die damalige Ablehnung sei daher zurückzunehmen. Zudem habe ein dringendes öffentliches Interesse an der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Übersetzer für die Justiz und andere Behörden bestanden. Sonst wäre auch längst die Einbürgerung erfolgt. Der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. März 2002 müsse sich den Akten entnehmen lassen.

Zudem sei es rechtswidrig, Nachweise von Dritten, wie hier von seinem Bruder, zu verlangen, denn dies verstoße gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Direkterhebung, wie schon der Berliner Datenschutzbeauftragte in seinem Jahresbericht 2007 (Ziff. 4.1.5) bemängelt habe.

Nachweise über Wohnkosten und Darlehensraten seien zwar vorzulegen, jedoch nicht, wenn keine Kosten entstünden, weil eine Eigentumswohnung unentgeltlich überlassen werde. Für Nachweise über die Bonität Dritter fehle es an der Rechtsgrundlage.

Die Verpflichtung, Nachweise über seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vorzulegen, sei ebenfalls rechtswidrig. Seit 2007 entspreche die von der Ausländerbehörde angeführte Verwaltungsvorschrift nicht mehr der Verwaltungspraxis. Nach dem Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten habe die Verwaltungspraxis lediglich darin bestanden, einen Steuerberater-Prüfbericht immer dann zu fordern, wenn auf andere Weise nicht verlässlich die gesetzlich geforderte positive Prognose habe abgegeben werden können. Die von der T- GmbH erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) würden genügen, da sie eine Beurteilung der Einkommensverhältnisse ermöglichen.

Darüber hinaus sei die Forderung nach einem Steuerberater-Prüfbericht unverhältnismäßig, da eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung über die Einkünfte oder ein Einkommensteuerbescheid ausreichend sei.

Die Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde sei in unzulässiger Weise auf ihn abgewälzt worden, da diese selbst für ergänzende Hilfestellung sorgen müsse.

Er führte an, sein Lebensunterhalt sei immer gesichert gewesen. Zudem stelle die Andeutung des Vorsitzenden, dass die bislang vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der T. GmbH wegen familiärer Verbundenheit des Klägers zu dieser Gesellschaft nicht glaubhaft seien, eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung dar.

Dies begründete er wie folgt:

Die G. GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, habe nur von 2002 bis 2003 bestanden, und vor ihrer Auflösung habe diese die T. GmbH gegründet. Ihre Anteile seien auf die T. GmbH übertragen worden. Ohne weitere Hinweise könne nicht angenommen werden, dass die eingereichten Buchungsunterlagen unglaubhaft seien, unabhängig davon, welche Rolle der Bruder als Geschäftsführer spiele.

Wegen Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis des Gerichts brachte der Kläger vor, es gehe ihm angesichts jahrelanger Zurücksetzungen durch die Ausländerbehörde um Genugtuung sowie erhoffte einbürgerungsrechtliche Vorteile.

Kläger beantragt rückwirkende Niederlassungserlaubnis

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dem Kläger aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die ab dem Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers bei der Ausländerbehörde gültig sein werde, und die Beteiligten daraufhin mit widerstreitenden Kostenanträgen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit es die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab dem jetzigen Zeitpunkt betrifft, beantragt der Kläger, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2009 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis rückwirkend ab dem 25. März 2002, hilfsweise rückwirkend ab dem 20. Januar 2006 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gegen den Kläger erging Anfang 2009 ein Strafbefehl wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers, in dem eine Strafe von 30 Tagessätzen zu je 25 EUR festgesetzt wurde. Hintergrund war, dass im Betrieb des Klägers im November 2007 ein sich unerlaubt aufhaltender Ausländer angetroffen worden war. Aufgrund des Einspruchs des Klägers wurde in der Verhandlung vor dem Strafgericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 EUR eingestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin:

Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der rückwirkenden Niederlassungserlaubnis habe

Das Verfahren sei insoweit erledigt, als die Beteiligten es in der Hauptsache wegen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab dem jetzigen Zeitpunkt übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen sei die Klage unzulässig, da der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm begehrten Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Erteilung der Niederlassungserlaubnis habe.

Ein schutzwürdiges Interesse sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, wenn ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen wolle.

Dies sei gegeben, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers erheblich sein könne, von welchem Zeitpunkt an er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich auf § 27 AuslG verwiesen.

Eine Unterscheidung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, nämlich zwischen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§24 AuslG) nach fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis sowie der Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) nach achtjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder dreijährigem Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wie sie das Aufenthaltsgesetz vorsah, sei zugunsten eines einheitlichen unbefristeten Aufenthaltstitels, der Niederlassungserlaubnis, aufgegeben worden.

Damit sei die zugesagte Niederlassungserlaubnis bereits die „höchste“ Stufe des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz. Eine weitergehende, von der Dauer des Besitzes eines bestimmten Aufenthaltsrechts abhängige rechtliche Verfestigung der ausländerrechtlichen Stellung sei nicht (mehr) möglich. Es fehle somit am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Diesbezüglich wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009, 1 C 7.08, verwiesen.

Rückwirkende Niederlassungserlaubnis sei für die Einbürgerung nicht notwendig

Für eine Einbürgerung sei eine rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht erforderlich, da weder die Vorschriften über die Ermessenseinbürgerung (§§ 8 und 9 StAG) noch die Vorschriften über die Anspruchseinbürgerung (§§ 10 ff. StAG) eine Mindestzeit des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraussetzten.

Eine Ausnahme bilde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, der allerdings auch nur ein aktuell bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht verlange und es zudem ausreiche, dass der Einbürgerungsbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitze.

Entgegen der Annahme des Klägers bedürfe die Ermessensausübung nach § 9 Abs. 1 StAG keiner Mindestzeit des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften würden nur einen Inlandsaufenthalt von in der Regel drei Jahren (Nr. 9.1.2.1 VwV-StAG) voraussetzen, der ausnahmsweise auch kürzer sein könne (Nr. 9.1.2.2 VwV-StAG).

Das schutzwürdige Interesse werde auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger die aufenthaltsrechtliche „Lücke“ zwischen Juni 2002, also dem Zeitpunkt des seinerzeitigen Ablehnungsbescheides der Ausländerbehörde und damit des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnisfiktion, und Juni 2003, dem Zeitpunkt der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die neue Ehe des Klägers, füllen wolle, um den für eine Anspruchseinbürgerung grundsätzlich erforderlichen achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt belegen zu können.

Die rückwirkende Erteilung sei dahingehend offensichtlich ausgeschlossen, da der Kläger bis zum 13. April 2005 Ausweisungsgründe erfüllt habe, die der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zwingend entgegengestanden hätten.

Im März 1995 sei er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und am 13. April 1995 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden. Tilgungsreife sei erst am 13. April 2005 eingetreten, da die Tilgungsfrist der zuletzt genannten Verurteilung zehn Jahre betragen habe (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG).

Daher sei es unerheblich, ob ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. März 2002 aktenkundig sei oder nicht. Es werde erstmalig mit dem am 8. April 2002 bei der Ausländerbehörde eingegangenen anwaltlichen Schreiben auf einen derartigen, nicht existenten Antrag Bezug genommen. Würde ein solcher Antrag vorliegen, sei dieser mit der „Neu“-Beantragung im Januar 2006 erledigt gewesen.

In einem vor den Zivilgerichten geführten Verfahren wegen Amtshaftung sei die Feststellung über einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis höchstens als Vorfrage zu behandeln, aber nicht erforderlich.

Auch das Rehabilitationsinteresse ist kein schutzwürdiges Interesse

Die erwartete Genugtuung des Klägers stelle ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse dar. Ein Rehabilitationsinteresse im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht gegeben, da es an dem erforderlichen Fortbestehen abträglicher Nachwirkungen diskriminierender Maßnahmen fehle.

Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stehe dem Kläger nicht zu. Bis zum 13. April 2005 hätten die oben genannten Erteilungshindernisse vorgelegen. Zusätzlich habe es zunächst am erforderlichen Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts gefehlt, da das Nettoeinkommen der Eheleute nicht ausreichend gewesen sei. Denn bis zum 31. Dezember 2006 sei der Kläger freiwilliges Mitglied einer Betriebskrankenkasse gewesen und habe monatlich 287,57 EUR an Beiträgen gezahlt.

Zuzüglich der seinerzeitigen Regelleistung für die Eheleute von 622 EUR habe ein Unterhaltsbedarf (ohne Miete) von 909,57 EUR bestanden. Laut Einkommensteuerbescheid für 2005 habe das Bruttogesamteinkommen 19.996 EUR (9.648 EUR aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers, 5.078 EUR aus selbstständiger Tätigkeit seiner Ehefrau und 5.270 EUR aus unselbstständiger Tätigkeit seiner Ehefrau), umgerechnet also monatlich 1.666 EUR betragen. Nach Abzug der Freibeträge von insgesamt 480 EUR (rund je 240 EUR für den Kläger und seine Ehefrau) sowie von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 300 EUR verblieb für 2005 lediglich ein berücksichtigungsfähiges monatliches Nettoeinkommen von 886 EUR.

Das Bruttogesamteinkommen im Jahr 2006 habe 13.762 EUR betragen, umgerechnet monatlich rund 1.147 EUR. Nach Abzug der Freibeträge von insgesamt 440 EUR verblieb für 2006 ein berücksichtigungsfähiges monatliches Nettoeinkommen von 707 EUR.

Andere Unterlagen könnten die Sicherung des Lebensunterhalts ebenfalls nicht belegen, da die zuletzt vorgelegten BWAs – für die Monate Januar bis Mai 2007 – ein Nettoeinkommen von 5.156 EUR für den Kläger und von 1.596 EUR für seine Frau auswiesen, was ein monatliches Nettoeinkommen der Eheleute von 1.350 EUR ergebe. Es verblieben nach Abzügen 790 EUR anrechnungsfähige Einkünfte, die jedoch nicht ausreichen würden, um den Unterhaltsbedarf der Eheleute zu decken. Dieser betrage 624 EUR (bis Juni 2008) bzw. 632 EUR (ab Juli 2008), wobei noch die Versicherungsbeiträge von 131 EUR und die verbrauchsabhängigen Kosten der Wohnung (Strom, Wasser, Gas) hinzugerechnet werden müssten.

Letztlich seien die BWAs auch nicht aussagekräftig genug, da bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinreichend aussagekräftige Unterlagen erforderlich seien, wobei der maßgebliche Nachweis der Einkommensteuerbescheid sei. Eine vorläufige Einnahmen-Überschuss-Rechnung genüge nicht. Gleiches gelte für eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Derartige aussagekräftige Unterlagen seien erst mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2009 und 30. Juli 2009 eingereicht worden.

Daher könne eine Entscheidung über die ausländerrechtliche Wirkung der vom Kläger im November 2007 begangenen Straftat (Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers), die einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstelle, dahinstehen.

Auch sei die Prüfung, ob der Kläger keinen Anspruch auf befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gehabt habe, weil es nach den Ausführungen der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. August 2002 – VG 6 F 32.02 – an einer ununterbrochenen zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gefehlt habe und eine Reduzierung des nach § 85 AufenthG eingeräumten Ermessens nicht ersichtlich sei, entbehrlich.

Nach alledem sei die Klage abzuweisen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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