Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, 09.12.2010, Aktenzeichen 2 K 870/10
Gerade in den letzten Jahren wurde leidenschaftlich über die Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft diskutiert. Zur Verbesserung der Integration hier lebender Ausländer haben die Bundesregierung, die Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände und verschiedene zivile Organisationen am 14.07.2006 den nationalen Integrationsplan beschlossen.
Ziel des nationalen Integrationsplans ist die Verbesserung der Integrationskurse, die Förderung der deutschen Sprache, die Sicherung der Bildung und Ausbildung, die Förderung der Gleichberechtigung usw.
Gerade die Integrationskurse werden dabei von allen Beteiligten als das Mittel der ersten Wahl angesehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG hat Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs derjenige Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wurde.
Um die Integration weiter voranzubringen, können Ausländer verpflichtet einen Integrationskurs zu besuchen.
§ 44a Abs. 1 AufenthG führt insofern aus, dass ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Am 09.12.2010 hatte nun das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße darüber zu entscheiden, ob eine aus dem Kosovo stammende Ehegattin eines Deutschen zum Integrationskurs verpflichtet werden kann, obwohl sie dafür eine längere Anreise sowie die Betreuung ihrer Kinder organisieren musste.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens: Kosovarische Klägerin wurde durch die Ausländerbehörde zum Integrationskurs verpflichtet
Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebte seit etwa vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Darüber hinaus hatte sie zwei Kleinkinder, die beide im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren.
Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin verpflichtete die Beklagte (Rhein-Pfalz-Kreis) sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder eine Vorbildfunktion habe und somit zumindest einfache Deutschkenntnisse erlangen müsse.
Klägerin verweigert Teilnahme wegen ihrer Kinder und fehlendem Integrationsbedarf
Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, dass ihre Kinder zweisprachig erzogen würden und die deutsche Sprache durch den Vater vermittelt werde. Darüber hinaus könne sie nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen, der in der näheren Umgebung ihres Wohnortes jedoch nicht angeboten werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
Verwaltungsgericht sieht besonderen Integrationsbedarf, da sie Vorbild für die Kinder ist
Das Verwaltungsgericht folgte der Begründung der Klägerin nicht. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin besonders integrationsbedürftig, da sie als Hauptbezugsperson für die Kinder besondere Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung trug. Die Teilnahme an einem Kurs sei insofern zumutbar, um Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten ansonsten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration ihrer Kinder führen.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
Rechtsanwälte aus Köln beraten bundesweit im Ausländerrecht.
4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ich bin Deutsche und mein Mann ägyptischer Staatsbürger. Er wird demnächst nach Deutschland kommen und ich würde nur gerne wissen, wie es mit seinen Deutschkursen und deren Bezahlung aussieht . Er möchte in Ägypten noch gerne A2 beeenden. Er möchte aber bis C2 weiter lernen, müsste er alle kosten selber tragen oder habe es die Möglichkeit eine Unterstützung zu bekommen ?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Samah
Ich bin Deutscher und meine Frau kommt aus Albanien! Meine Frau hat eine Duldung, die alle drei Monate verlängert wird. Meine Frau war bei einen Integrationskurs und leider die Prüfung wegen 3 Punkte nicht bestanden! Und als Aushilfe in Deutschland über 6 Monate gearbeitet Wir haben ein Neugeborens Baby und die Ausländerbehörde in Lörrach hat meine Frau zum S…integrationskurs verpflichtet. Denen ist es egal, Sie verlangen dass meine Frau unsren Baby zum Kurs mitnimmt und auch dort es stillt.
Meine Frau bekommt kein Harz4
Ich bin so sauer und Wütend auf die Ausländerbehörde und die scheiss Gesetze!
Das ist Deutschland!!!! Weiter So!!!
Zu den Kurskosten: Meine Frau wurde ebenfalls verpflichtet, einen Deutschkurs und einen Inetgrationskurs (in NRW) zu machen. 600 Stunden Deutschkurs und 100 Stunden Integrationskurs. Da sie in ihrer Heimat bereits einen Deutschkurs gemacht hat (hat einige Hundert Euro gekostet), wurden ihr 100 Stunden erlassen. Pro Stunde werden 2,29 € berechnet, macht bei insgesamt 600 Stunden 1374,- €, die man zu zahlen hat. Bei bestandener Abschlussprüfung, werden 50% der Kosten erlassen. Wer nicht teilnimmt, bekommt eventuell keine Aufenthaltserlaubnis mehr und wird lediglich geduldet. Wer eine Arbeit aufnimmt, muss nicht in die Schule.
Guten Abend
Mein Ehemann lebt seit 2017 mit mir in Deutschland. ich habe einen Unbefristete a.erlaubnis.
haben Kinder er hat ein Vollzeitjob seit 4 Jahren , trotzdem wird von der ausländerbehörde ein b1 sprachkurs gefordert damit er sich hier aufhalten darf. ist das richtig .