Ausländerrecht: Bei Wechsel eines Studienganges kann gem. § 16 Abs. 2 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studiumszwecken versagt werden.

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist in Kapitel 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) geregelt.

§ 16a Abs. 1 regelt die Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, während § 16a Abs. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung als Regelungsgegenstand hat.

§ 16b AufenthG regelt wiederum die Aufenthalte zur Durchführung eines Vollzeit- und eines Teilzeitstudiums.

Das Studium von Ausländern ist nur an den dort genannten Hochschulen zulässig. Dies sind:

      • staatliche Hochschulen oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule),
      • eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung (z. B. Berufsakademie).

Oftmals finden ausländische Studierende schon während des Studiums eine gut bezahlte Arbeit in Deutschland und beantragen dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Zweckwechsel).

Diesem Antrag steht jedoch in den meisten Fällen § 16b Abs. 4 AufenthG entgegen. Während eines Studienaufenthalts darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Auch einem Wechsel des Studiengangs kann § 16b Abs. 4 AufenthG entgegenstehen. Darüber hinaus kann dieser Studiengangwechsel auch durch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG beschränkt sein.

§ 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt nämlich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nur dann verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Wenn ein Studiengangwechsel also zu einer Überschreitung des für das Studium angemessenen Zeitraums führt, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde auch gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG versagt werden.

In der oben genannten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob der angestrebte Studiengangwechsel eines Studenten einen Wechsel des Aufenthaltszwecks darstellt und ob die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund gegeben ist.

Bitte beachten: Das Urteil bezieht sich noch auf die alte Rechtslage, kann aber ebenfalls für den neuen § 16b AufenthG gelten.

Sachverhalt des Gerichtsurteils

Der Antragsteller studierte zuerst erfolglos Jura.

Der Antragsteller hatte in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mehrere Semester Jura studiert, konnte das Studium jedoch nicht erfolgreich abschließen.

Zwischen dem 30.11.2009 und dem 13.08.2010 hielt sich der Antragsteller ununterbrochen in der Republik Guinea auf. Einen fristgerechten Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist stellte er nicht.

Nach einem Auslandsaufenthalt will der Antragsteller Islamwissenschaften studieren

Nach Wiedereinreise am 13.08.2010 stellte der Antragsteller am 15.09.2010 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Islamwissenschaften.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg

Das Verwaltungsgericht Freiburg wies den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist ist.

Durch den überlangen Auslandsaufenthalt war die Aufenthaltserlaubnis erloschen

Durch den achtmonatigen Aufenthalt des Antragstellers in der Republik Guinea war die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.

Außerdem stellt der Wechsel des Studiengangs einen Zweckwechsel dar

Der Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt darüber hinaus voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar.

Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich, da kein atypischer Geschehensablauf vorliegt

Auch für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist aller Voraussicht nach kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt.

Nach dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden konnten.

Auch für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, da das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt.

Auch aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, kann sich keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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