Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn der Kündigungsgrund nicht ausreichend konkretisiert ist

In einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 BGB hat der Vermieter die Gründe für sein berechtigtes Interesse iSd Abs.3 so anzugeben, dass diese eindeutig identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden können. Ansonsten entspricht sie den Formerfordernissen gemäß § 573 Abs.1 S.1 BGB nicht und ist unwirksam.

Sachverhalt:

In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Eigenbedarfskündigung darauf gestützt, dass zwei seiner Kinder die Wohnung in Zukunft nutzen müssten. Dabei gab er weder die Namen, noch sonstige Informationen zur Identifizierung dieser Kinder an. Das Landgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie gegen § 573 Abs.1 S.1 BGB verstoße.

Beschluss des Landgerichts Berlin

Vermieter machte Eigenbedarf für seine Kinder geltend, nannte aber deren Namen nicht

Der Vermieter, der vier Kinder hat, hatte in dem Kündigungsschreiben lediglich angegeben, dass zwei seiner Kinder, die im Ausland studieren und beide 1994 geboren sein sollen, die Wohnung benötigen. Weitere Angaben dazu, um welche seiner Kinder es sich handle, enthielt die Kündigungserklärung nicht. Dies genügt nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen des § 573 Abs.3 S.1 BGB.

Das Gericht ist der Ansicht, dass das berechtigte Interesse des Vermieters an der Kündigung in der Kündigungserklärung so differenziert angegeben werden muss, dass der Kündigungsgrund eindeutig identifiziert werden kann. Grund dafür ist, dass § 573 Abs.1 S.1 BGB sicherstellen soll, dass der Mieter frühestmöglich in der Lage ist, alle zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Schritte einzuleiten. Dies beinhaltet insbesondere die Ermöglichung einer Verteidigung gegen die Kündigung.

Landgericht Berlin entschied, dass die Personen für die Eigenbedarf angemeldet wird, namentlich benannt werden müssen

Diese ist jedoch nur möglich, wenn der Mieter den Grund für die Kündigung kennt und dieser so genau bezeichnet ist, dass der Vermieter ihn nicht später bei Bedarf auswechseln kann. Daher müssen die Person, für die der Eigenbedarf angemeldet wird, sowie das Interesse an der Nutzung der Wohnung in der Kündigungserklärung angegeben werden.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221- 80187670 an oder schicken Sie uns gerne eine E-Mail an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Mietrecht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert