Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn die Personen im Kündigungsschreiben nicht vollständig benannt werden

Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.02.2023, Az.: 67 S 288/22

In einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 BGB hat der Vermieter die Gründe für sein berechtigtes Interesse iSd Abs.3 so anzugeben, dass diese eindeutig identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden können. Ansonsten entspricht sie den Formerfordernissen gemäß § 573 Abs.1 S.1 BGB nicht und ist unwirksam.

In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Eigenbedarfskündigung darauf gestützt, dass zwei seiner Kinder die Wohnung in Zukunft nutzen müssten. Dabei gab er weder die Namen, noch sonstige Informationen zur Identifizierung dieser Kinder an. Das Landgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie gegen § 573 Abs.1 S.1 BGB verstoße.

 

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin

Vermieter brauchte die Wohnung für seine 2 Kinder

Der Vermieter, der vier Kinder hat, hatte in dem Kündigungsschreiben lediglich angegeben, dass zwei seiner Kinder, die im Ausland studieren und beide 1994 geboren sein sollen, die Wohnung benötigen. Weitere Angaben dazu, um welche seiner Kinder es sich handle, enthielt die Kündigungserklärung nicht. Dies genügt nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen des § 573 Abs.3 S.1 BGB.

Die Namen  der Kinder hatte er in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben

Das Gericht ist der Ansicht, dass das berechtigte Interesse des Vermieters an der Kündigung in der Kündigungserklärung so differenziert angegeben werden muss, dass der Kündigungsgrund eindeutig identifiziert werden kann. Grund dafür ist, dass § 573 Abs.1 S.1 BGB sicherstellen soll, dass der Mieter frühestmöglich in der Lage ist, alle zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Schritte einzuleiten.

Nach Ansicht des Gerichts konnten sich die Mieter daher nicht ausreichend verteidigen

Dies beinhaltet insbesondere die Ermöglichung einer Verteidigung gegen die Kündigung. Diese ist jedoch nur möglich, wenn der Mieter den Grund für die Kündigung kennt und dieser so genau bezeichnet ist, dass der Vermieter ihn nicht später bei Bedarf auswechseln kann. Daher müssen die Person, für die der Eigenbedarf angemeldet wird, sowie das Interesse an der Nutzung der Wohnung in der Kündigungserklärung angegeben werden.

Quelle: Landgericht Berlin

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