Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2024, Az.: 8 K 1094/24
Einleitung des Verfahrens
Die Klägerin, geboren im Kosovo, reiste 1999 nach Deutschland ein und erhielt 2014 eine Niederlassungserlaubnis. 2021 beantragte sie die Einbürgerung in Deutschland. Die Beklagte stellte ihr diese unter der Voraussetzung in Aussicht, dass sie ihre serbische und kosovarische Staatsangehörigkeit aufgibt. Nach dem erfolgreichen Verzicht auf die serbische Staatsangehörigkeit blieb der Antrag jedoch unbearbeitet, weshalb die Klägerin 2024 Klage einreichte, um ihre Einbürgerung weiter zu verfolgen. Sie argumentierte, dass sie nie die kosovarische Staatsangehörigkeit erlangt habe und eine Reise in den Kosovo zur Klärung der Angelegenheit unzumutbar sei.
Argumentation der Beklagten und Klärung der Staatsangehörigkeit
Die Beklagte hingegen forderte, dass sich die Klägerin aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt. Sie berief sich auf das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz und bestand darauf, dass die Klägerin kosovarische Staatsangehörige sei. Um die Einbürgerung in Deutschland zu vollziehen, müsse die Klägerin nach ihrer Meinung den formellen Nachweis der kosovarischen Staatsangehörigkeit erbringen und sich aus dieser entlassen lassen. Dabei betonte die Beklagte, dass die Mitwirkungspflichten der Klägerin nicht erfüllt seien.
Gerichtsentscheidung: Anspruch auf Einbürgerung
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass ihr ein Anspruch auf Einbürgerung zusteht. Der Verwaltungsakt der Beklagten, den Antrag nicht zu bearbeiten, wurde als rechtswidrig beurteilt, da er die Klägerin in ihren Rechten verletze. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Dabei stellte das Gericht fest, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der Klägerin seien unklar. Das Gericht bekräftigte, dass die Klägerin ausschließlich kosovarische Staatsangehörige sei, da sie gemäß der Verfassung und den Gesetzen des Kosovo, basierend auf ihrem Aufenthalt am 1. Januar 1998 im Kosovo, automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben habe.
Anforderungen an die Klärung der Staatsangehörigkeit
Das Gericht betonte, dass für die Einbürgerung nicht nur die Identität, sondern auch die Staatsangehörigkeit geklärt sein muss. Diese Voraussetzungen sind laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts essenziell. Dabei wird auf das sogenannte „Stufenmodell“ verwiesen, das in erster Linie zur Klärung der Identität entwickelt wurde. Dieses Modell wird jedoch nicht uneingeschränkt auf die Klärung der Staatsangehörigkeit angewandt. Es wird klargestellt, dass eine klare Identität nicht automatisch bedeutet, dass auch die Staatsangehörigkeit vollständig geklärt ist. Die kosovarische Staatsangehörigkeit der Klägerin wurde jedoch im Laufe des Verfahrens durch ihre Registrierung im Zivilstandsregister des Kosovo und weitere dokumentierte Beweise bestätigt.
Bedeutung des Urteils und weitere rechtliche Schritte
Das Urteil hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle, bei denen Einbürgerungsanträge aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit von Antragstellern abgelehnt werden. Es zeigt auf, dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, die Staatsangehörigkeit eigenständig zu klären, anstatt den Antragstellern die Beweislast vollständig aufzuerlegen. Das Gericht hob hervor, dass es keine starren Regeln für den Nachweis einer ausländischen Staatsangehörigkeit gibt, und dass das Fehlen eines gültigen Reisepasses nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags führen kann.
In der abschließenden Entscheidung wurden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil einzulegen, falls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder die Angelegenheit rechtlich von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Zusammenfassend wurde der Klägerin das Recht auf Einbürgerung zugesprochen, da ihre kosovarische Staatsangehörigkeit, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend geklärt war und somit kein Hindernis für ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bestand.
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht