Bundesgerichtshof, 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/07
Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Anknüpfungspunkt für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ist somit die Verwandtschaft (vgl. §§ 1589 ff. BGB), so dass Schwiegereltern von ihren Schwiegerkindern nicht unterstützt werden müssen.
Wenn der Sozialhilfeträger die Sozialleistungen erbringt, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder gem. § 94 SGB XII auf die Behörde über, sofern dies keine unbillige Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII darstellt.
Für die Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB müssen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit der Kinder gleichzeitig (also „zeitlich kongruent“) vorliegen.
Die Bedürftigkeit der Eltern richtet sich nach § 1602 BGB wonach unterhaltsbedürftig nur derjenige ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern vermögens- und einkommenslos sind. Vorhandenes Vermögen und tatsächlich erzielte Einkommen sind somit in bestimmtem Maße zu verwerten.
Die Leistungsfähigkeit der Kinder richtet sich nach § 1603 BGB. Danach ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Wie bei § 1602 BGB kommt es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kinder somit auf das Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Vermögen und Einkommen an.
Gerade die Leistungsfähigkeit der Kinder ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Vermögen der unterhaltsverpflichteten Kinder
Grundsätzlich haben unterhaltsverpflichtete Kinder vornehmlich Vermögenserträge heranzuziehen, müssen aber unter Umständen auch den Vermögenstamm angreifen. Allerdings ist auch dies nur in dem Rahmen zulässig, in dem der eigene angemessene Unterhalt der unterhaltsverpflichteten Kinder nicht gefährdet wird. Genau wie im Sozialhilferecht wird auch im Unterhaltsrecht vorhandenes Vermögen bis zu einem gewissen Grad nicht herangezogen (Schonvermögen).
Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder
Dasjenige Einkommen der Kinder, welches zum Unterhalt herangezogen wird, kann aus sämtlichen Einkommensarten dieser folgen, wie z. B. Arbeitseinkommen, Mieterträge, Kapitalerträge, Zinsen, Renten, vermögenswirksame Leistungen etc. Auch die Berechnungsweise der Einkommen der Kinder ist insofern immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.
Der BGH hatte nun in dem oben genannten Urteil über die Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Kindes beim Elternunterhalt zu befinden.
Sachverhalt: In der oben genannten Entscheidung machte der Kläger als Träger der Sozialhilfe Ansprüche auf Elternunterhalt in Höhe von 3.295,10 Euro aus übergegangenem Recht geltend. Die pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebte in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Der Beklagte befand sich seit einiger Zeit im Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau erhielt Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnten eine Eigentumswohnung.
Der Beklagte hielt sich für nicht leistungsfähig, weil er einem Sohn noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass der ihm zugerechnete Wohnvorteil vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden sei.
Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht des Beklagten nur teilweise. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den ihm zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bedürfe als Pensionär keiner zusätzlichen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung ausreichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zulässig, weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter zu betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nur über geringe Rentenanwartschaften verfüge. Zudem habe der Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr er-reicht. Unterhaltsleistungen für den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in Höhe von ½ zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Das Familieneinkommen errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen Wohnvorteil erhöhten Einkommens der Ehefrau.
Quelle: Bundesgerichtshof
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