Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, 09.02.2012, Az.: 5 A 2375/10 und 5 A 2382/10
We have already reported here on the ban on glass at Cologne's street carnival:
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat nun dazu entschieden, dass das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval 2010 rechtmäßig war.
Ende 2010 hatte die Stadt Köln durch Allgemeinverfügung ein Glasverbot an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt ausgesprochen. Den dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.
Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht Köln den gegen diese Verbote gerichteten Klagen mit der Begründung stattgegeben, dass die Gefahrenschwelle durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten werde.
Dem folgte der 5. Senat des OVG NRW nicht und führte dazu aus, dass die durch die massenhafte Entsorgung von Glasbehältnissen drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen u.ä.) ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas rechtfertigen würden.
Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
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