Erneuerbare Energien: Zur Reichweite des Vorsteuerabzugs bei der Errichtung von Solaranlagen

Niedersächsisches Finanzgericht, 21.12.2009, Az.: 16 K 377/09

Umsatzsteuer wird grundsätzlich immer dann fällig, wenn Waren oder Dienstleistungen verkauft werden.

Unternehmer sind demgemäß verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen.

Natürlich bezahlen Unternehmer auch selber bei unternehmensbezogenen Einkäufen Umsatzsteuer (Vorsteuer). Diese Vorsteuer kann dann später mit der Umsatzsteuer, die von dem Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss, verrechnet werden.

Zum Vorsteuerabzug sind somit nur Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes berechtigt. Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Auch diejenige Privatperson, die eine Solaranlage auf dem Privathaus betreibt und den generierten Strom dem Netzbetreiber verkauft ist somit Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.

Dennoch werden Betreiber von Solaranlagen in den meisten Fällen nicht verpflichtet sein, Umsatzsteuererklärungen abzugeben (bzw. Umsatzsteuer abzuführen), da Sie unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen.

Kleinunternehmer in diesem Sinne müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Aber auch solche Unternehmer, die aufgrund ihres Umsatzes eigentlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen, können die Option gegenüber dem Finanzamt wählen, die Umsatzsteuer gegenüber dem Netzbetreiber gesondert aufzuführen und gegenüber dem Finanzamt abzuführen.

Im Gegenzug können diese diejenige Umsatzsteuer, die sie bei dem Erwerb der Solaranlage bezahlen (Vorsteuer), von dem Finanzamt zurück verlangen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob die Erweiterung einer Solaranlage auf ein neu gebautes Carport den Betreiber auch für die zum Bau des Carports gezahlten Vorsteuerbeträge zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Facts: Der Kläger war Eigentümer eines Wirtschaftsgebäudes für Fahrzeuge, welches er durch den Anbau eines Carports erweiterte, den er wiederum zum Unterstellen eines nichtunternehmerisch genutzten Pkws verwendete. Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage, mit der er Strom erzeugte und an einen Energieversorger veräußerte. Über den Betrieb der Photovoltaikanlage hinausgehend war der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2008 machte der Kläger Vorsteuersteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage und der Dacherweiterung geltend.

Im Rahmen einer Sonderprüfung bei dem Kläger stellte die Beklagte fest, dass ein Vorsteuerabzug aufgrund des Carports nicht erfolgen könne, da das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unstreitig unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage stehe. Die Beklagte änderte daher die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung September 2008 und erkannte die Vorsteuer aus der Dacherweiterung nicht mehr an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Kläger vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

Niedersächsisches Finanzgericht: Das Niedersächsische FG folgte der Ansicht des Klägers nicht. Gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr. 1 S.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) könne der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dieses gelte jedoch nicht, wenn der gelieferte Gegenstand zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen genutzt werde (§ 15 Abs.1 S. 2 UStG).

Zwar sei der Kläger im Hinblick auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Der Bau des Carports sei jedoch nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden. Der dafür von der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07) geforderte unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen sei nicht gegeben.

Die Photovoltaikanlage stehe nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (Carport). Sie stelle für sich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, welches unabhängig von der Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden könne. Entscheidend sei hier, dass die Dachfläche nur als Halterung für die Photovoltaikanlage diene, diese wieder ablösbar und damit die Photovoltaikanlage kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (Carport) sei, da sie ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart behielte.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

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