Verwaltungsgericht Berlin, 09.09.2010 Az.: VG 16 K 26.10
Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht.
In historischen Innenstädten verhinderte insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern. Allerdings scheinen sich neuerdings aufgrund der Vorgaben des EEG zur Steigerung der Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien und der Aufnahme des Umweltschutzes in Art. 20 GG die Prioritäten zugunsten der Erneuerbaren Energien zu verschieben. Darauf deutet ein vielbeachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.09.2010 hin. Zwar unterliegt der Denkmalschutz der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. (in NRW z. B. das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980. Dennoch haben solche Urteile grundsätzlich Richtungswirkung für das ganze Bundesgebiet.
Facts: Der Kläger in dem oben genannten Fall besitzt ein im Jahre 1928 gebautes Haus das einer Siedlung in Berlin-Zehlendorf angehört. Sowohl das Haus des Klägers, als auch die anderen Häuser der Siedlung waren Teil einer deutschlandweit bekannt gewordenen architektonischen Auseinandersetzung, die im Jahre 1929 zwischen den Architekten und Eigentümern dieser Siedlung und der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Siedlung geführt wurde („Zehlendorfer Dächerkrieg“). Dieser Zehlendorfer Dächerkrieg hatte die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen (Flachdächer und Spitzdächer) zum Inhalt.
Der Kläger begehrte von der Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf seinem Dach. Diese lehnte die Behörde mit dem Hinweis ab, dass eine Installation zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen würde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Zehlendorfer Siedlung. Nach Ansicht der Behörde stand auch der „Zehlendorfer Dächerkrieg“ einer Genehmigung im Wege, da die Bebauung des Daches auch Auswirkungen auf den Zeugniswert der Siedlungen haben würde. Der Kläger klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung der Genehmigung.
Verwaltungsgericht Berlin: Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger in dem oben zitierten Urteil Recht. Zwar sei die Denkmalbehörde grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob ein Vorhaben des Bauherrn denkmalverträglich sei oder nicht. Dennoch habe sie grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Die demgemäß vorgenommene Interessenabwägung der Behörde habe in dem vorliegenden Fall aber zu einer rechtwidrigen Entscheidung der Behörde geführt. Zunächst sei die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Hauses geplant und daher von vornherein nicht geeignet, die geschützten Güter zu beeinträchtigen. Des Weiteren sei die Einheitlichkeit der Dächer und der damit einhergehende Zeugniswert der Siedlung für den „Dächerkrieg“ bereits durch die Anbringung von Parabol- und Fernsehantennen im Laufe der Zeit weitgehend verloren gegangen. Darüber hinaus erwähnte das Gericht die im Jahre 2005 erfolgte Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz.
Source: Administrative Court of Berlin
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