Erneuerbare Energien: Nachbarschutz gegen Biogasanlagen/Biomasseanlagen

Im Rahmen des Ausbaus und der Förderung der Erneuerbaren Energien werden in Deutschland immer mehr Biogasanlagen/Biomasseanlagen errichtet.

Nachteil dieses Ausbaus ist, dass beim Umgang mit diesen Anlagen immer wieder penetrante Gerüche durch die Freisetzung der Gase Ammoniak und Schwefelwasserstoff oder Belastungen durch den Betriebslärm der Anlagen entstehen können.

Auftretender Lärm und Gerüche sind daher häufig Gegenstand von Nachbarschaftsklagen im einstweiligen Rechtschutzverfahren oder im Hauptsacheverfahren.

Die nachfolgenden Ausführungen machen deutlich, dass es sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren eines Nachbarn zur Untersagung der Errichtung/des Betriebs eine Biogasanlage nicht nur auf besondere rechtliche Kenntnisse, sondern auch auf das richtige Timing ankommt.

Nachbarn, die sich durch den Betrieb oder die Errichtung einer Biogasanlage gestört fühlen, sollten somit grundsätzlich den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen, um Ihre Nachbarrechte durchzusetzen.

Die Vorgehensweise und Erfolgsaussicht einer Nachbarschaftsklage richtet sich insbesondere nach den für die Anlage notwendigen Genehmigungsverfahren, die je nach Art und Größe der Anlage erheblich variieren können.

Anforderungen an Biogasanlagen ergeben sich nämlich aus den verschiedensten Rechtsgebieten wie dem Immissionsschutzrecht, dem Baurecht, dem Naturschutzrecht, dem Abfallrecht, dem Hygienerecht, dem Wasserrecht oder dem Düngemittelrecht.

A. Bundesimmissionsschutzgesetz („BImSchG“)

I. Anwendbarkeit des BimSchG

Grundsätzlich unterliegen Biogasanlagen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dem Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Zuständige Behörde für die Genehmigung ist dabei grundsätzlich die untere Immissionsschutzbehörde oder die Bezirksregierung.

Bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit ist zu beachten, dass gem. § 13 BImSchG immissionsschutzrechtliche Genehmigungen Konzentrationswirkung besitzen, d. h. sie schließen andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein.

Eine Auflistung von genehmigungspflichtigen Anlagen besteht in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV).

Die Genehmigungspflicht von Biogasanlagen nach dem BImSchG wird dabei in der 4. BImSchV je nach Art der Biogasanlage nach der Feuerwärmeleistung, der Abfallmenge, der Endlagerkapazität oder der Einordnung der Anlage als Nebenanlage zu einer Tierhaltungsanlage festgelegt.

Besteht eine Genehmigungspflicht, so ist weiter zu prüfen, welche Art von Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Für Anlagen, die nach dieser Einordnung in der 2. Spalte der BImSchV gelistet sind, muss ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, für Anlagen, die in der 1. Spalte gelistet sind, muss ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Die Genehmigungsverfahren sind in § 10 BImSchG sowie der 9. BImSchV geregelt. Zu beachten ist, dass davon nicht nur Erstgenehmigungen, sondern auch Änderungsgenehmigungen, Teilgenehmigungen, der Vorbescheid und die Zulassung des vorzeitigen Beginns umfasst sind.

II. Förmliches Genehmigungsverfahren

Beim förmlichen Genehmigungsverfahren muss unter Anderem eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Das heisst, dass die Antragsunterlagen 1 Monat öffentlich ausgelegt werden. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können dann von jedermann schriftlich Einwendungen erhoben werden.

Folge von fehlenden oder verspäteten Einwendungen ist es, dass solche Einwendungen auch nicht mehr in sich anschließenden Rechtsbehelfen erfolgreich erhoben werden können („Präklusionswirkung“). Wenn allerdings neue „Tatsachen“ auftreten oder die ausgelegten Unterlagen unvollständig oder für den Dritten unverständlich waren, können solche Einwendungen selbstverständlich auch in nachfolgenden Rechtsbehelfen vorgebracht werden (vgl. Bay VGH, NVwZ 1989, 483).

III. Einfaches Genehmigungsverfahren

Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, so dass auch keine Präklusionswirkung eintritt.

B. Baurecht

Wie bereits erwähnt, besitzen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen Konzentrationswirkung, so dass andere sachlich zuständige Behörden in die Entscheidung mit einbezogen werden.

Denn die Immissionsschutzbehörde prüft die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens am Maßstab des gesamten öffentlichen Rechts und aus den §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergibt sich, dass auch das materielle Baurecht (einschließlich des Bauordungsrechts) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen ist.

I. Bauplanungsrechtliche Vorgaben

Die Zulässigkeit der Biogasanlage nach bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten richtet sich nach dem Standort des geplanten Vorhabens.

Das deutsche Bauplanungsrecht unterteilt das Gebiet einer Gemeinde in drei Bereiche: den Außenbereich, den durch Bebauungspläne erfassten Bereich und den unbeplanten Innenbereich (zusammenhängende Ortsteile ohne Bebauungsplan).

Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung von Biogasanlagen ist insofern insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und Dorf/Mischgebieten statthaft.

Bei Vorhaben im Innenbereich ohne Bebauungsplan muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Zwar soll der Außenbereich im Grundsatz von der Bebauung freigehalten werden, Biogasanlagen sind aber gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dann privilegiert, wenn
– die Anlage „im Rahmen“ eines land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes betrieben wird,
– ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb besteht,
– die Biomasse überwiegend aus dem zusammenhängenden Betrieb/und oder aus nahegelegenen Betrieben stammt,
– je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird,
– die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreitet.

II. Bauordungsrechtliche Vorgaben

Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit prüft die Behörde u. A., ob die Abstandsflächen durch das Vorhaben eingehalten wurden.

C. TA Lärm/TA Luft

Unabhängig von dem Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung müssen insbesondere die technischen Regelwerke, also die TA Luft und die TA Lärm eingehalten werden.

Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte hinsichtlich der Lautstärke von Anlagen, die TA Luft enthält Emissionsgrenzwerte für zahlreiche Stoffe und Stoffgruppen, sowie Immissionsgrenzwerte und Bestimmungen über Meßverfahren für Emissions- und Immissionswerte.

Allerdings enthält die TA Luft keine Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen.

Diese Immissionsschutzlücke wird durch die Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – GIRL geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 07.05.2007, (Az.: 4 B 5.07) geregelt: Die GIRL ist „ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk, welches lediglich technische Normen enthält, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben.“

Bei der mit der GIRL zu erstellenden Bewertung, ob eine Belästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, sind eine Vielzahl von Kriterien heranzuziehen. Zu diesen Kriterien zählen die Geruchsart, die Geruchsintensität, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten und die Nutzung des jeweiligen Gebietes.

Die Erfassung der jeweiligen Geruchsimmissionssituation vor Ort kann entweder durch eine Rasterbegehung, eine Immissionsprognose (Ausbreitungsrechnung) oder eine Fragebogenerhebung erfolgen.

Interessante Urteile im Bereich von Biogasanlagen:

BGH, 21.05.2008, Az.: VIII ZR 308/07
VGH München, 25.10.2010, Az.: 2 CS 10.2137
BVerwG, 11.12.2008, Az.: 7 C 6/08
BVerwG, 07.03.2007, Az.: 4 BN 1.07
OVG Niedersachsen, 14.03.2007, Az.: 1 ME 222/06
OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2007, Az.: 1 A 10253/07.OVG
VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006, Az.: 3 S 771/06
OVG Niedersachsen, 04.10.2006, Az.: 7 ME 43/06
OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2008, Az.: 1 LA 39/08
OVG Schleswig-Holstein, 08.08.2006, Az.: 1 MB 18/06
OVG Niedersachsen, 20.07.2007, Az.: 12 ME 210/07
OLG Oldenburg, 30.03.2006, Az.: 14 U 123/05
OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2005, Az.: 2 L 535/03
VG Stade, 30.01.2004, Az.: 1B 2059/03
VG Mainz, 23.01.2007, Az.: 3 K 194/06.MZ (aufgehoben OVG Koblenz, 22.11.2007, Az.: 1 A 10253/07)
VG Stade, 09.12.2008, 2 A 1457/07

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4 Responses

  1. Könnten Sie mir Bitte einen Anwalt in Bayern/ Oberpfalz nennen, der sich mit dem Thema Lärmbelästigung Biogasanlagen beschäftigt hat und mich u.U. vertreten
    kann. MFG

    M.Langer

    1. Ich klage derzeit gegen eine Biogasanlage im PLZ 91487 (Mittelfranken).
      Meine Anwältin ist Dr. S. Meyerhuber, Ansbach.
      Zudem habe ich mich den „Initiativen mit Weitblick“ angeschlossen.
      MFG Chr. Spahn

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