Erneuerbare Energien: Ausweisung von Windvorranggebieten im Regionalplan Nordhessen unwirksam

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17.03.2011, Az.: 4 C 883/10.N

Gemäß § 1 ROG ist der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

Mittel zur Entwicklung dieser Raumordnungspläne ist das überörtliche Raumplanungsrecht. Dieses betrifft somit die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 3 Nr. 6 ROG), die in ihren Zielsetzungen über die örtlichen Belange hinausgehen.

Seit der Reform des Raumordnungsgesetzes findet das Raumplanungsrecht seine Rechtsgrundlage in dem „Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften“, welches am 30. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Das Raumordnungsgesetz 1997 ist außer Kraft getreten.

Das Recht der Gesetzgebung für die Raumordnung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG)

Im Rahmen der Raumplanung sind insbesondere Landesentwicklungspläne und Regionalpläne abzufassen. Der Regionalplan ist der Raumordnungsplan für eine Planungsregion.

Er wird aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt, konkretisiert die allgemein gehaltenen Ziele und Grundsätze nach den regionalen Besonderheiten und gibt damit einen Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden vor.

Die Regionalen Planungsverbände sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG verpflichtet, für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen.

In den Regionalplänen werden die Grundsätze nach § 2 ROG sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich ausgeformt.

Dabei können in den Regionalplänen insbesondere Vorrangflächen ausgewiesen werden, die das Ziel haben, bestimmte Raumnutzungen auf bestimmten Flächen zu begrenzen.

Regionalpläne sind oftmals Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Dies ist ein gerichtliches Verfahren, durch das die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft wird. Normenkontrollverfahren sind in der Verfassungsgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

In der oben genannten Entscheidung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun darüber zu entscheiden, ob die in dem Regionalplan Nordhessen 2009 festgelegten Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen wirksam war.

Facts: Der Regionalplan Nordhessen 2009 bestimmt, dass in den im Regionalplan ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Planungen und Nutzungen hat und die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete nicht zulässig ist.

Da eine Betreiberfirma für Windenergieanlagen allerdings vier ihrer Anlagen auf gepachteten Flächen aufstellen wollte, die sich außerhalb der Vorrangflächen für Windenergienutzung befanden, beantragte diese Firma die Überprüfung des Regionalplanes des Regierungspräsidiums Kassel.

VGH Kassel: Der Verfassungsgerichtshof Kassel entschied nun, das die Zielfestlegung in dem Regionalplan unwirksam ist. Denn nach Auffassung der VGH werde weder im Regionalplan selbst noch in den Aufstellungsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert, aus welchen Gründen die Regionalversammlung die für die Windkraftnutzung generell geeignete Potentialfläche verringert habe.

Source: Higher Administrative Court of Hesse

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