Das Finanzamt braucht zur Vollstreckung eines Steuerbescheides (z. B. Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid) keinen gesonderten Titel (Gerichtsurteil, etc.).
D. h. dass das Finanzamt aus dem Steuerbescheid selber berechtigt ist, einen Zahlungstermin für den Steuerschuldner zu setzen und bei Nichtzahlung der Steuer diesen Bescheid vollstrecken zu lassen.
Auch ein Einspruch oder die Klage gegen den Bescheid hat nicht zur Folge, dass die geltend gemachte Steuer bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vollstreckt werden kann (kein Suspensiveffekt).
Es bedarf somit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, um den Steuerpflichtigen vor der Vollziehung von rechtswidrigen Steuerbescheiden zu schützen.
Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entweder beim Finanzamt selber (gem. § 361 Abgabenordnung) oder beim Finanzgericht (gem. § 69 FGO) stellen.
Zunächst ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings immer bei dem Finanzamt zu stellen, da es Voraussetzung eines Antrages beim Finanzgericht ist, dass die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch neben dem Antrag bei der Behörde ein Antrag beim Finanzgericht gestellt werden, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht bzw. diese schon begonnen hat.
Gemäß des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 361 ist über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unverzüglich durch das Finanzamt zu entscheiden.
Auch sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, solange über einen entsprechenden bei der Finanzbehörde gestellten Antrag noch nicht entschieden ist, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug.
Voraussetzungen des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (§ 69 FGO)
Folgende Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht erfüllt sein:
1. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
In der Hauptsache muss eine Anfechtungsklage statthaft sein (keine Verpflichtungsklage, etc.). Auch setzt die AdV vollziehbare Verwaltungsakte voraus (z. B. ein vollziehbarer Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid). Selbstverständlich muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.
2. Eingelegter Rechtsbehelf
Des Weiteren muss der Steuerpflichtige einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt haben. Dies ist entweder der Einspruch (beim Finanzamt) oder die Anfechtungsklage (beim Finanzgericht).
3. Abgelehnter Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt
Das Finanzamt muss den Aussetzungsantrag vorab abgelehnt haben. Wie bereits erwähnt kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Behörde über den Antrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, oder wenn sie bereits mit der Vollstreckung begonnen hat.
4. Aussetzungsgründe: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. Vorliegen einer unbilligen Härte
Nach dem Bundesfinanzhof bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken.
Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Bescheids sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg.
Eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen liegt vor, wenn die wirtschaftlichen Nachteile für den Steuerpflichtigen nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde.
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