Sozialrecht: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine rechtliche Betreuung trotz Vorliegens einer notariellen Vorsorgevollmacht eingerichtet werden.

Bundesgerichtshof, 07.08.2013, Az.: XII ZB 671/12

Wenn ein volljähriger Mensch wegen einer Beeinträchtigung durch eine psychische Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, kann das Betreuungsgericht gem. § 1896 BGB für diesen Menschen auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer (z. B. einen Berufsbetreuer oder einen Vereinsbetreuer) bestellen.

Bei der Einrichtung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht ist dabei immer der Grundsatz der „Erforderlichkeit der Betreuung“ zu beachten.

Das heißt, dass eine Betreuung immer nur dann durch das Gericht angeordnet werden kann, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht auch durch andere Hilfen ohne die Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Als anderweitige Hilfe kann z. B. ein Familienangehöriger, eine Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste in Frage kommen.

Wenn allerdings derartige Personen mit der Erledigung der Angelegenheiten beauftragt werden sollen, sollten diese Personen mit einer wirksamen und vollständigen Vorsorgevollmacht ausgestattet werden.

Mit einer solchen Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.

Trotz Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann es allerdings dennoch zu der Einrichtung einer Betreuung kommen, wenn zum Beispiel die bevollmächtigte Person gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handelt oder selbst nicht mehr in der Lage ist, für die bevollmächtigende Person ausreichend zu handeln.

In dem oben genannten Fall des Bundesgerichtshofes hatte dieser darüber zu entscheiden, ob die Bestellung eines Berufsbetreuers rechtmäßig erfolgt war, obwohl die hilfebedürftige Person ihrer Tochter vor Eintritt der Demenz eine wirksame notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte.

Facts of the Case:

Dementer Vater hatte seiner Tochter notarielle Vorsorgevollmacht erteilt

Die Betroffene litt an Demenz. Im Jahr 1997 hatte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt.

Aufgrund dieser Vollmacht organisierte die Beteiligte zu 1 die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, in den Haushalt der Betroffenen ein.

Seit diesem Zeitpunkt kam es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.

Wegen Streitigkeiten bestellt das Gericht eine Berufsbetreuerin, Tochter reicht Beschwerde ein

Da das Amtsgericht die Versorgung der Betroffenen in der Folge nicht mehr als gesichert ansah, ordnete dieses die Betreuung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge an und bestellte eine Berufsbetreuerin.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde durch das angerufene Landgericht zurückgewiesen, wogegen die Beteiligte zu 1 sich schließlich mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wandte.

Beschluss des Bundesgerichtshofes

Auch der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht und beschloss, dass die Instanzgerichte zu Recht von der Erforderlichkeit der Betreuung ausgegangen waren.

Zwar sei eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB immer dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, so dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung daher grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht sei.

Vorsorgevollmacht kann Berufsbetreuerin nicht verhindern, da Tochter ungeeignet sei

Eine Vorsorgevollmacht stünde der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten sei, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen würden.

Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel stünde, erfordere der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohle des Betroffenen zu handeln.

Daran würde es vorliegend fehlen, weil die Beteiligte zu 1 wegen des eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten – nicht in der Lage sei, zum Wohle der Betroffenen zu handeln.

Tochter habe keine Anstrengungen unternommen, die Versorgung des Vaters sicherzustellen

Die Beteiligte zu 1 habe auch keine ernst zu nehmenden Anstrengungen mehr unternommen, die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen, nachdem die Beteiligte zu 2 bei der Betroffenen eingezogen war und die ursprünglich von der Beteiligten zu 1 organisierten Pflegeleistungen durch den Pflegedienst bzw. durch Nachbarn und Bekannte weitgehend verdrängt sowie durch eigene – eigenmächtig veranlasste – Pflegeleistungen ersetzt hatte.

Insofern komme es auch nicht darauf an, dass die Beteiligte zu 1 in der Vergangenheit die Versorgung der Betroffenen trotz der relativ weiten Entfernung von ihrem Wohnsitz(Oberbayern) zu dem Wohnsitz der Betroffenen (Saarland) zufriedenstellend organisiert hatte.

Maßgebend müsse im Ergebnis immer das Wohl des Betroffenen bleiben. Dabei sei schließlich auch zu beachten, dass nicht etwa – wie die Rechtsbeschwerde anklingen lässt – der sich eigenmächtig verhaltende Dritte im Ergebnis von seinem störenden Verhalten profitiere.

Denn die Konsequenz sei nicht, dass er zum Betreuer bestellt werde. Vielmehr sei ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage sei, das störende Verhalten der dritten Person zu unterbinden.

Source: Federal Court of Justice

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