Internetrecht: Kündigungsfristen von Handyverträgen bei Umzug ins Ausland.

Amtsgericht Köln, 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15

Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist in § 46 TKG ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug ins Ausland vorgesehen. In § 46 Abs. 8 S.3 TKG ist geregelt:

Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt

Trotz dieser eindeutigen Regelung versuchen weiterhin viele Telekommunikations-dienstleister kündigende Verbraucher unter Umgehung dieser Regelung zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.

In dem hier besprochenen Urteil des Amtsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag durch einen nach Thailand verzogenen Verbraucher ordnungsgemäß gekündigt worden war.

Sachverhalt: Umzug nach Thailand und außerordentliche Kündigung

Der Kläger hatte seine Wohnung in Deutschland aufgegeben und war nach Thailand umgezogen. Da der Telekommunikationsanbieter, die Beklagte, ihre Leistungen in Thailand nicht anbieten konnte, machte der Kläger von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG Gebrauch. Er kündigte den Vertrag am 05.01.2015 und zahlte vorsorglich noch eine Gebühr für den Monat Mai in Höhe von 18,50 Euro. Später forderte er diesen Betrag zurück, da er den Vertrag wirksam gekündigt hatte, doch die Beklagte verweigerte die Rückerstattung. Der Kläger zog daraufhin vor das Amtsgericht Köln.

Urteil des Amtsgerichts Köln: Wirksame Kündigung und Rückerstattungsanspruch

Das Amtsgericht Köln gab dem Kläger recht und entschied, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung der 18,50 Euro habe, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung des Klägers wirksam zum 30.04.2015 wurde, da er bereits am 28.02.2015 nach Thailand verzogen war und die Beklagte dort keine Leistungen erbringen konnte.

Kündigungsfrist und Wirksamkeit

Die Beklagte argumentierte, die Kündigungsfrist von drei Monaten sei erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs, dem 28.02.2015, zu berechnen. Das Gericht widersprach jedoch und entschied, dass die Kündigungsfrist ab dem Zugang der Kündigungserklärung am 05.01.2015 zu laufen begann. Entscheidend sei aber, dass der Umzug spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist, also am 30.04.2015, tatsächlich erfolgt sein müsse. Da der Kläger bereits am 28.02.2015 umgezogen war, war diese Bedingung erfüllt und die Kündigung somit fristgerecht.

Begründung nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG

Das Gericht stellte klar, dass das Kündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nur greift, wenn der Kunde tatsächlich an einen Ort umzieht, an dem der Anbieter keine Leistungen erbringen kann. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung und endet nach drei Monaten, jedoch wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Umzug tatsächlich erfolgt ist. In diesem Fall war der Umzug rechtzeitig erfolgt, sodass die Kündigung wirksam war und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Zahlung hatte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Kündigung fristgerecht und wirksam zum 30.04.2015 erfolgte, da der Kläger rechtzeitig nach Thailand umgezogen war. Der Kläger hatte somit einen Anspruch auf Rückzahlung der unberechtigt gezahlten 18,50 Euro.

Quelle: Amtsgericht Köln

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