Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29.10.2010 – 3 S 1752/10
Abstandsflächen sind häufig Gegenstand nachbarrechtlicher Streitigkeit bzw. Differenzen von Anwohnern mit Behörden. Abstandsflächen sind von der Bebauung freizuhaltende Flächen zwischen Gebäuden sowie zwischen solchen Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (z.B.Windenergieanlagen).
Sie sollen ein leichtes Übergreifen von Bränden verhindern, eine Aktionsfläche für die Feuerwehr gewährleisten, die Privatsphäre der Bewohner und ausreichende Belüftung sowie Licht- und Sonneneinstrahlung gewährleisten. Die Abstandsflächen müssen dabei auf dem Grundstück selbst liegen, öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen dürfen aber mit einbezogen werden.
VGH Baden Württemberg: Ein Nachbar kann sich aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben dann nicht auf den erforderlichen Grenzabstand berufen, wenn er selbst diesen nicht einhält. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.
Source: Higher Administrative Court of Baden-Württemberg
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