Mietrecht: Konkludentes Handeln gleicht einem Vertragsschluss

Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 17.10.2020, Az.: 51a C 165/20

Facts

Rückzahlung der Mietkaution für eine Mietsache, die bereits abgerissen wurde

Die Klägerin war Mieterin der Wohnung der Beklagten. Die Beklagte plante das Haus, in der die Mieterin wohnte, abzureißen und auf des Grundstückes ein neues Gebäude zu errichten. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung der von ihr geleisteten Mietkaution. Die Beklagte bot der Klägerin damals einen Aufhebungsvertrag bezüglich des Mietverhältnisses an. Dieser Aufhebungsvertrag beinhaltete eine Klausel, die eine Abrechnung der Kaution binnen spätestens zwei Monaten vorsah, sowie eine Zahlung von 5.000 Euro, wenn die Klägerin die von ihr bewohnten Räumlichkeiten räumte. Daraufhin zog die Beklagte aus und erhielt im Zug dessen die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro, aber nie die Rückzahlung ihrer Kaution.

Katastrophaler Zustand der Wohnung

Die Beklagte fand das Mietobjekt in einem heruntergekommenen Zustand vor sowie mit einigen nicht unerheblichen Schäden und erklärte mithin gegenüber der Klägerin die Aufrechnung im Jahr 2016. Aufgrund des Zustandes des Mietobjektes verblieb die geleistete Kaution bei der Beklagten zur vollen Deckung der Schäden. Ein Jahr später mahnte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung an. Die Beklagtenseite verwies auf die Aufrechnungserklärung. Zudem bestritt die Beklagtenseite, dass es je zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien gekommen sei und behauptet somit die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro sei ohne Rechtgrund erfolgt.

Urteil des Amtsgerichts Paderborn

Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages durch konkludentes Handeln

Das Amtsgericht Paderborn urteilte vorliegend im Sinne der Klägerin. Der Aufhebungsvertrag zwischen den beiden Parteien sei durch das konkludente Verhalten der Klägerin, also durch den Auszug aus den ihr bewohnten Räumlichkeiten, wirksam geworden. Somit sei die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro nicht rechtgrundlos erfolgt und der Anspruch Auf Rückzahlung der Mietkaution bestünde weiterhin. Der benannte Schaden an dem Mietobjekt sei seitens der Beklagten nicht bewiesen worden. Jedoch könnte die dreijährige Verjährungsfirst des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution eingetreten sein. Durch einen Mahnbescheid seitens der Klägerseite sei diese Verjährungsfrist jedoch gehemmt gewesen. Innerhalb dieses Zeitraumes sei die Klage eingereicht worden.

Somit habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie im Aufhebungsvertrag vereinbart worden sei.

Source: District Court Paderborn

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