Administrative Court of Berlin, Decision from January 29, 2014, Case No.: 19 L 278.13 V
For years, a trend has been observed in immigration law where judicial proceedings reviewing decisions of immigration authorities or embassies are increasingly prolonged.
This delay can lead to significant disadvantages for foreign nationals when urgency is required. To ensure swift legal protection in such cases, foreign nationals can secure their rights in court through interim relief, known as „einstweiliger Rechtsschutz.“ These procedures, often referred to as urgent relief proceedings, allow for a rapid decision based on a preliminary review, with less stringent evidence requirements than in a main proceeding.
Interim relief differs from normal lawsuits in that it involves a quick decision based on a preliminary examination. Therefore, the evidence requirements are less stringent than in the main proceedings, with affidavits playing a significant role.
An urgent application is justified when the applicant successfully demonstrates the urgency and the validity of the claim to the court.
In dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Berlin. In diesem Verfahren stellte die aus dem Kosovo stammende Ehefrau den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland einreisen zu können.
Facts of the Case:
Kosovo-born wife seeks to join her German husband in Germany
The 1988-born applicant from Kosovo sought a visa for family reunification with her German husband living in Germany
She applied for a spouse reunification visa at the German Embassy in Pristina. However, the immigration authority denied consent, and the embassy rejected the visa application, citing the applicant’s failure to demonstrate the required German language proficiency.
Wife lacks basic German language skills but still applies for interim relief
In response, the applicant filed a lawsuit and an urgent application for the issuance of a visa for spouse reunification.
Decision of the Administrative Court of Berlin:
Wife fails to demonstrate a claim for relief and urgency
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
The Administrative Court of Berlin ruled that the applicant had not sufficiently demonstrated either a claim for relief or urgency. Under Section 123(1) Sentence 2 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO), the court can issue an interim order to establish a preliminary status in a disputed legal matter if this is necessary to prevent significant disadvantages or imminent harm.
Mit der von der Antragstellerin begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorweggenommen. Eine stattgebende Entscheidung komme in derartigen Fällen im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot einer die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, regelmäßig nur erforderlichen summarischen Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und dem Rechtsschutzsuchenden bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Die Antragstellerin bedürfe nach § 4 Abs. 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels. Für den von ihr angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet sei ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richte sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzugs der Antragstellerin zu ihrem im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehemann sei § 27 in Verbindung mit §§ 28, 5 AufenthG. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nicht vollständig.
Lack of basic German language skills negates the claim for relief
According to Section 28(1) Sentence 5 of the Residence Act (AufenthG), in conjunction with Section 30(1) Sentence 1 No. 2 AufenthG, the applicant must demonstrate basic German language skills to obtain a residence permit for family reunification. The applicant had admittedly not demonstrated these basic language skills.
The applicant could not successfully invoke the exceptions provided under Section 28(1) Sentence 5 of the Residence Act, which applies to spouses who cannot meet the language requirements due to physical, mental, or psychological conditions. The medical certificates provided by the applicant were insufficient to establish such a condition.
The submitted medical certificates do not substantiate an exception to the language requirement
The medical certificates submitted by the applicant did not prove any physical, mental, or psychological condition that would prevent her from acquiring basic German language skills. Furthermore, the certificate from the German language center contradicted the claim that she was unable to learn the language for health reasons.
„Es kann keine körperliche und geistige Störung festgestellt werden.“
In dem Aufnahmeattest der Klinik für Hals, Nase und Ohren der Universität des Kosovo stehe in der eingereichten Übersetzung, die Antragstellerin habe erhebliche Störungen in der verbalen Kommunikation, die aufgrund ihres Gesundheitszustands unverbesserlich und endgültig seien. Die Antragstellerin werde zu einem Psychologen überwiesen.
In dem Attest der Klinik für Neurologie der Universität des Kosovo stehe in der eingereichten Übersetzung Folgendes:
„Der Kontakt mit der Patientin wird leicht aufgenommen und nur mit Mühe aufrechterhalten (die Patientin hat Verbalisierungsschwierigkeiten). Bei der psychologischen Bewertung sind mnestische Funktionsstörungen bemerkbar, d.h. schlechte Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Konzentration, es gibt Anzeichen für Vergesslichkeit. Eine emotionale Labilität ist zu beobachten. Im Bender-Gestalt-Test zeigt sie während der Reproduktion von Figuren eine motorische Unkoordination, jedoch sind keine Anzeichen der pathologischen Produktion zu beobachten.“
Abgesehen davon, dass eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, aufgrund derer die Antragstellerin einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht erwerben könne, danach nicht glaubhaft gemacht sei, widerspreche die vorgelegte Bescheinigung des „Zentrums für die deutsche Sprache D…“ dem Vortrag der Antragstellerin, sie könne aus gesundheitlichen Gründen die Sprachkenntnisse nicht erlangen. In der eingereichten Übersetzung dieser Bescheinigung sei ausgeführt:
„Als ihr Deutschlehrer konnte und kann ich aber nicht versprechen, dass ich sie für die Prüfung A1 vorbereiten kann, wegen der oben erwähnten Hindernisse. Jedoch hat Frau Ze… bis jetzt im Deutschkurs die wichtigsten Sachen des alltäglichen Lebens gelernt, wie: über sich selbst zu erzählen; sie kann über ihren Mann sprechen, wo er lebt, wohnt und was er macht; über die Familie, Wetter, Uhrzeit und so weiter.“
Wife also fails to demonstrate that she had unsuccessfully tried to learn the language for more than a year
Die Berufung der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12/12 – juris, Rn. 28 ff.), wonach die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG gebiete, vom Spracherfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien, führe nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs.
Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der Spracherwerb unmöglich oder unzumutbar sei oder ihre Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich gewesen seien.
Wie bereits zuvor ausgeführt, würden die ärztlichen Atteste nicht belegen, dass der Antragstellerin der Spracherwerb aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Andere Gründe, die eine Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Spracherwerbs begründen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinreichende Bemühungen der Antragstellerin, einfache deutsche Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres zu erwerben, seien nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trage zwar unter Vorlage von zwei Bescheinigungen vor, sie habe im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2012 an einem Deutschkurs teilgenommen und besuche seit Oktober 2012 einen weiteren Deutschkurs, dies genüge jedoch nicht zur Glaubhaftmachung. Die Bescheinigung für den ersten Deutschkurs enthalte kein Ausstellungsdatum. Ferner sei nicht ersichtlich, in welcher Einrichtung der Kurs mit welchem Ergebnis absolviert worden sein soll und ob er den Bedürfnissen der Antragstellerin, die erstmals eine Fremdsprache erlernte, entsprochen habe. Auch die Bescheinigung für den zweiten Deutschkurs beim „Zentrum für die deutsche Sprache D…“ enthalte kein Ausstellungsdatum. Dem von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwand, ihr sei die Sprachschule nicht bekannt, sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Schließlich sei nicht erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem Engagement die Antragstellerin an dem Kurs teilgenommen habe und ob sie dies noch immer tue.
Auch habe die Ehefrau die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft machen können.
The applicant also failed to demonstrate urgency. While it is true that the applicant could not live with her husband in Germany during the pending main proceedings, the court found no reason why the couple could not maintain their marital relationship through extended visits in Kosovo, given the husband’s circumstances.
Zwar sei der Antragstellerin während der Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens ein Zusammenleben mit ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet nicht möglich, aber die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei auch derzeit nicht ausgeschlossen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin und ihrem aus dem Kosovo stammenden deutschen Ehemann, der im Kosovo lebende Verwandte hat, im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dem Anschein nach keine anderen Verpflichtungen habe, nicht zumutbar und möglich wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer des Klageverfahrens in Form längerer Besuchsaufenthalte des Ehemannes im Kosovo zu führen.
Source: Administrative Court of Berlin
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