Europäischer Gerichtshof (EuGH), 26.01.2012, Az.: C-586/10
Wir haben bereits mehrfach über die Zulässigkeit und die rechtlichen Hintergründe von Kettenbefristungen berichtet:
Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst
Der EuGH hat nun in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen wegen Vertretungsbedarf zulässig sein kann, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.
Facts: Die Klägerin war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land NRW als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig.
Sämtliche mit Ihr geschlossenen Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (z. B. wegen Elternzeit) hatten beurlauben lassen.
Vor dem Arbeitsgericht Köln machte die Klägerin schließlich geltend, dass ihr letzter Arbeitsvertrag als unbefristet zu gelten habe, da kein sachlicher Grund mehr vorliege, der die Befristung des Vertrages rechtfertige.
Schließlich könne bei insgesamt 13 unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden.
Das LAG Köln legte den Rechtstreit schließlich dem EuGH zur Entscheidung vor.
Europäischer Gerichtshof: Der EuGH stellte zunächst fest, dass der im deutschen Recht vorgesehene vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen könne, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertige.
Somit könne sich auch aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sei, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, nicht ergeben, dass ein sachlicher Grund nicht gegeben ist oder ein Missbrauch vorliege.
Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert sei, ginge über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt würden und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt werde.
Quelle: Europäischer Gerichtshof (EuGH)
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