Arbeitsrecht: Kündigung einer Bankangestellten wegen Verstoßes gegen interne Richtlinien der Bank unwirksam.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 04.11.2014, Az.: 17 Sa 637/14

Der Zweck der arbeitsrechtlichen Kündigung ist nicht die Sanktion für eine begangene Arbeitsvertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.

Somit muss sich die vergangene Pflichtverletzung noch für die Zukunft belastend auswirken. Dabei gilt das Prognoseprinzip. Eine negative Prognose liegt immer dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird.

Für eine wirksame Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung ist somit grundsätzlich eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose.

Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

In dem oben genannten Fall des LAG Düsseldorf hatte dieses im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob einer Bankangestellten, welche gegen interne Regelungen der Bank verstoßen hatte, ohne Abmahnung wirksam gekündigt worden war.

1. Facts and Initial Situation

Die Klägerin war seit 2008 bei der beklagten Bank als Vorgesetzte von zwei Teams beschäftigt. In der Zeit von 2010 bis 2012 nahm sie insgesamt 33 Buchungen vom Sparbuch ihrer Mutter vor, für das sie eine Generalvollmacht hatte. Dabei wurden 29 Buchungen auf ihr eigenes Konto, drei auf das Konto ihrer Mutter und eine auf das Konto ihrer Tochter durchgeführt. Diese Handlungen verstießen gegen die internen Richtlinien der Bank, die untersagen, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten entscheidend oder beratend tätig werden.

2. Kündigung der Klägerin

Die Bank erlangte durch die Nachfrage eines Erben Kenntnis von den Transaktionen und kündigte der Klägerin daraufhin fristlos sowie hilfsweise fristgemäß. Die Klägerin klagte gegen diese Kündigung, woraufhin das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigungen unwirksam seien. Die Bank legte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.

3. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen aufgelöst wurde. Obwohl die Klägerin gegen interne Vorschriften der Bank verstoßen hatte, wurde ihre Pflichtverletzung als nicht schwerwiegend genug für eine Kündigung beurteilt. Es wurde argumentiert, dass eine Abmahnung eine geeignete und ausreichende Maßnahme gewesen wäre.

4. Rechtliche Begründung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand das sogenannte Prognoseprinzip des Kündigungsrechts. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass nach der Sachlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass eine Abmahnung erfolglos geblieben wäre. Daher fehlte es an der für eine Kündigung notwendigen negativen Prognose, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht hätte.

Source: Düsseldorf Regional Labor Court

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