Auslandsrecruiting – Abhilfe für den Fachkräftemangel der deutschen Wirtschaft
Ein großes Problem der deutschen Wirtschaft ist der seit langem bestehende Fachkräftemangel. Da dieser Mangel durch die Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer nicht zu beheben ist, sieht das Aufenthaltsgesetz verschiedene Möglichkeiten vor, kurzfristig qualifizierte Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland zu holen. Wichtige Herkunftsländer dieser Arbeitsmigration nach Deutschland sind zum Beispiel die Staaten der ehemaligen Sowjetunion, namentlich die Russische Föderation, Belarus, Republik Moldau, Ukraine, etc., aber auch Länder in Südostasien, Philippinen, Indonesien, etc. Dabei kann es sich um medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Krankenpfleger, Hebamme, Altenpfleger), Handwerker (Trockenbauer, Maurer), Wissenschaftler oder andere Berufszweige handeln.
Einführung in das Fachkräfte-Schnellverfahren
Das Fachkräfte-Schnellverfahren ist in § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Dieses soll dazu dienen, dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken. Im Vergleich zum regulären Verfahren ist die Dauer des Fachkräfte-Schnellverfahrens deutlich kürzer. Insbesondere für Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern einstellen möchten, bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung des Prozesses.
Für die folgenden Aufenthaltszwecke wurde das Fachkräfte Schnellverfahren eingeführt:
Aufnahme einer Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung, § 81a Abs. 1 i. V. m. § 16a AufenthG
§ 16a AufenthG sieht die Möglichkeit vor, dass ein Ausländer in Deutschland eine Berufsausbildung oder eine betriebliche Weiterbildung absolviert. Auch dafür sieht das Gesetz in § 81a Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens vor, denn nach der Berufsausbildung handelt es sich bei dem Ausländer um eine sogenannte Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, § 81a Abs. 1 i. V. m. § 16d AufenthG
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht ebenfalls dann zur Verfügung, wenn ein Ausländer in Deutschland seine im Ausland erworbene Berufsqualifikation anerkennen lassen möchte. Die Möglichkeit der Anerkennung ist in § 16d Aufenthaltsgesetz geregelt.
Beschäftigung einer Fachkraft mit Berufsausbildung, § 81a Abs. 1 i. V. m. § 18a AufenthG
Wenn ein Arbeitgeber eine Fachkraft mit Berufsausbildung zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach Deutschland holen möchte, kann er ebenfalls das beschleunigte Fachkräfteverfahren dafür einsetzen.
Beschäftigung einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 81a Abs. 1 i. V. m. § 18b AufenthG
Natürlich wurde das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch dafür eingeführt, um ausländische Arbeitnehmer mit einer akademischen Ausbildung nach Deutschland zu holen und hier zu beschäftigen. Dies ist in § 18b AufenthG geregelt.
Beschäftigung einer hochqualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, § 81a Abs. 1 i. V. m. § 18c AufenthG
Besonders hoch qualifizierten Ausländern, die in Deutschland durch einen Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, kann anstelle einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis auch eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Auch dies kann im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen.
Beschäftigung einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung bei Erteilung einer Blauen Karte EU, § 81a Abs. 1 i. V. m. § 18g AufenthG
Einem drittstaatangehörigen Ausländer, der eine akademische Ausbildung hat und bestimmte Gehaltsgrenzen erreicht, kann über das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine sogenannte Blaue Karte EU erteilt werden, mit welcher der Ausländer in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen kann.
Beschäftigung sonstiger qualifizierter Beschäftigter, § 81a Abs. 5 AufenthG
Zur Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige qualifizierte Arbeitnehmer: Diese Kategorie ist in § 81a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz gesetzlich festgelegt.
Wie läuft das beschleunigte Fachkräfteverfahren ab?
Der durch den Ausländer bevollmächtigte Arbeitgeber kann im Inland im Namen seines zukünftigen Arbeitnehmers die Antragstellung für eine qualifizierte Beschäftigung vornehmen. Eine Antragsstellung bei der Ausländerbehörde durch die Fachkraft (den Ausländer) selbst ist im Verfahren nach § 81a AufenthG nicht vorgesehen.
Antragstellung und Unterlagen
Diese Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. In Köln ist dies zum Beispiel die Bezirksregierung Köln. Geht man vom Regelfall der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens zur Beschäftigung eines qualifizierten ausländischen Arbeitnehmers aus, müssen unter Anderem die folgenden Unterlagen eingereicht werden:
-
-
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis).
- Nachweis, dass die ausländische Arbeitskraft Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern kann.
- Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die ausländische Fachkraft zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
-
-
-
- Pass oder Passersatz der Fachkraft
- Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
- Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
- Gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
- Gegebenenfalls Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
- Gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
- Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis
-
Die Vorlage der notwendigen Unterlagen kann angesichts des jeweiligen Sachverhalts ganz erheblich variieren. Insbesondere der Nachweis der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bzw. des ausländischen akademischen Abschlusses ist dabei immer zeitaufwändig und schwierig zu erlangen.
Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen, berät die Ausländerbehörde den Arbeitgeber über das weitere Vorgehen und die spezifischen Nachweise, die vorgelegt werden müssen. Eine solche Beratungspflicht rührt aus § 81a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (allerdings auch aus § 25 VwVfG).
Ergebnis: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ABH nach § 81a AufenthG
Liegen dann alle Voraussetzungen für die das beschleunigte Fachkräfteverfahren vor, wird eine formelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde geschlossen, wie in §81a Abs. 2 AufenthG beschrieben.
Diese Vereinbarung enthält alle wichtigen Daten zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und legt die genauen Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber, den einreisewilligen Ausländer und die Ausländerbehörde fest. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung eine detaillierte Beschreibung des Verfahrensablaufs, einschließlich der spezifischen Fristen, die einzuhalten sind. Auch wird ein spezifischer Ansprechpartner bei der Ausländerbehörde für den Arbeitgeber benannt.
Die Pflichten der Ausländerbehörde ergeben sich aus § 81a Abs. 3 AufenthG. Neben der oben bereits dargestellten Beratungspflicht, ist es die Pflicht der Ausländerbehörde,
soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die Berufsausübungserlaubnis einzuholen,
soweit erforderlich, das Verfahren zur Bestätigung, dass der Ausländer über
a.) eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
b) einen Hochschulabschluss verfügt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist,
bei einer fachkundigen inländischen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die Berufsausübungserlaubnis einzuholen,
die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigungen der zuständigen Stellen dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn ein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde; bei Anforderung weiterer Nachweise durch die zuständige Stelle und bei Eingang der von der zuständigen Stelle getroffenen Feststellungen ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen,
soweit erforderlich, unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen,
die zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumantragstellung durch den Ausländer zu informieren und
bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, der Visumerteilung unverzüglich vorab zuzustimmen.
Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.
Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Wie bereits erwähnt, kann die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Bewertung des im Ausland erworbenen Abschlusses einleiten. Dies ist erfahrungsgemäß der langwierigste und komplizierteste Schritt im beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Dabei hat die Ausländerbehörde den Arbeitgeber (und den einreisewilligen Ausländer) hinsichtlich der notwendigen Maßnahme zu beraten, da eine Anerkennung bzw. Bewertung des Abschlusses oder der Qualifikation von dem Heimatland und dem Beruf des Ausländers abhängt und nicht unkompliziert ist.
Welche Unterlagen dafür notwendig sind, hängt erneut von verschiedensten Umständen ab und wenn die Unterlagen vollständig sind, werden diese an die zuständige Anerkennungsbehörde weitergeleitet (z. B. Kultusministerkonferenz, etc.). Danach hat die Anerkennungsstelle 2 Monate Zeit, über die Anerkennung zu entscheiden.
Approval from the Federal Employment Agency
Gegebenenfalls muss auch noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Dabei ist § 36 BeschV zu beachten. Im beschleunigten Zustimmungsverfahren muss die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche entscheiden, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt. Auch dies soll der Beschleunigung des Verfahrens dienen.
Eine wichtige Rolle in diesem Verfahren spielt das Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, welches durch den zukünftigen Arbeitgeber ausgefüllt werden muss.
Erteilung der Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde, § 81a Abs. 3 Ziffer 6 AufenthG
Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit soll die Ausländerbehörde der Visumserteilung unverzüglich, das heisst ohne schuldhaftes Zögern, zustimmen.
Das Original der sogenannten Vorabzustimmung, wird dann dem Arbeitgeber weiter geleitet, dieser leitet es an die ausländische Fachkraft weiter.
Visumsverfahren im Ausland
Hat die ausländische Fachkraft dann die Vorabzustimmung erhalten, kann die Fachkraft bei der zuständigen Deustchen Botschaft/Konsulat im Heimatland einen Termin zur Erteilung eines Visums beantragen.
Auch bei den zuständigen Auslandsvertretungen wurden Maßnahmen getroffen, um die Einreise von Fachkräften zu beschleunigen. So wurden sogenannte Fast-Track-Verfahren eingeführt, die eine deutliche schnellere Erteilung des Visums zur Folge haben sollen. § 31a Abs. 1 AufenthV bestimmt dazu, dass im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens die Auslandsvertretung (deutsche Botschaft/deutsches Konsulat) unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung anbieten muss, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.
Nach § 31a Abs. 2 soll die Entscheidung dann in der Regel drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumsantrags erfolgen.
Familienangehörige der ausländischen Fachkraft
Um dem Wunsch der meisten ausländischen Fachkräfte Rechnung zu tragen, dass diese auch ihre Familienangehörigen mit nach Deutschland holen können, sieht das beschleunigte Fachkräfteverfahren ebenfalls Möglichkeiten vor, den Familiennachzug des Ehegatten oder der Kinder der Fachkraft zu ermöglichen/zu vereinfachen. Dies soll die Fachkraft an Deutschland binden und die Integration ermöglichen. Siehe dazu § 81a Abs. 4 AufenthG.
Eine interessante Webseite zum Thema „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“
Important Note: The content of this article has been prepared to the best of our knowledge and belief. However, due to the complexity and constant evolution of the subject matter, we must exclude liability and warranty. Important Notice: The content of this article has been created to the best of our knowledge and understanding. However, due to the complexity and constant changes in the subject matter, we must exclude any liability and warranty.
If you need legal advice, please feel free to call us at 0221 - 80187670 or send us an email at or send an email to info@mth-partner.de info@mth-partner.de
Lawyers in Cologne advise and represent clients nationwide in immigration law.