Ausländerrecht: Wie Arbeitgeber ausländische Fachkräfte nach Deutschland holen können

Artikel aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

Mit dem im März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie mit der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuregelungen in Bezug auf die Erwerbsmigration geschaffen.

Als „Fachkraft“ zählen laut Gesetz folgende Personen:

  • Skilled workers with vocational training (§ 18a AufenthG)
  • Skilled workers with an academic qualification (§ 18b AufenthG)
  • Researchers (§ 18d AufenthG)
  • Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)

Zu den Neuregelungen gehören unter anderem das Beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren des § 81a AufenthG soll Arbeitgebern und Fachkräften ein schnelleres und effektiveres Verfahren zur Einreise in die Bundesrepublik im Rahmen der Erwerbsmigration bieten. Das beschleunigte Verfahren nach § 81a AufenthG stellt eine Alternative zum regulären Antragsverfahren dar.

Im beschleunigten Verfahren des § 81a AufenthG sollen insbesondere folgende Anträge auf Erteilung von Visa beschleunigt geprüft und beschieden werden:

 

      • Die Aufnahme einer Berufsausbildung gemäß § 16a AufenthG
      • Der Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gemäß § 16d AufenthG
      • Der Aufenthalt zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung gemäß § 18a AufenthG
      • Der Aufenthalt zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung gemäß § 18b AufenthG
      • Die Niederlassungserlaubnis als hoch qualifizierte Fachkraft gemäß § 18c AufenthG und sonstige qualifizierte Beschäftigte (§ 18c Abs. 5 AufenthG)

Gleichzeitig soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 18a Abs. 4 AufenthG über Visumanträge zur Familienzusammenführung nach den §§ 29, 30 und 32 AufenthG (Ehegatten und minderjährige ledige Kinder) entschieden werden, wenn die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.

Das Verfahren

Der durch den Ausländer bevollmächtigte Arbeitgeber kann im Inland im Namen seines zukünftigen Arbeitnehmers die Antragstellung für eine qualifizierte Beschäftigung vornehmen. Eine Antragstellung durch die Fachkraft selbst ist im Verfahren nach § 81a AufenthG nicht vorgesehen.

Ziel der Antragstellung ist die Erreichung einer Vorabzustimmung der zentralen Ausländerbehörde und der zu beteiligenden inländischen Behörden zur Visumserteilung gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV.

Das Verfahren nach § 81a AufenthG setzt zudem eine Vereinbarung über die wechselseitigen Verpflichtungen und Obliegenheiten zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber voraus. Beispielsweise soll die Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber bevollmächtigt werden, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen einleiten und betreiben zu können. Der Arbeitgeber verpflichtet sich wiederum, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG hinzuwirken.

Die zuständige Ausländerbehörde prüft sodann die im Inland zu klärenden Erteilungsvoraussetzungen und fungiert als Schnittstelle mit den übrigen im Verfahren zu beteiligenden Behörden.

Sobald alle zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, stimmt die Ausländerbehörde der Visumserteilung gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV im Zuge der Vorabzustimmung zu. Außerdem informiert sie die zuständige Auslandsvertretung über die Antragstellung des Ausländers.

Dies hat zur Folge, dass auch die Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) zu einer beschleunigten Terminvergabe und Entscheidung verpflichtet wird.

Die Auslandsvertretung soll dann gemäß § 31a Abs. 1 AufenthV binnen drei Wochen einen Vorsprachetermin zur persönlichen Visumantragstellung an den Ausländer vergeben und gemäß § 31a Abs. 2 AufenthV in der Regel binnen drei Wochen entscheiden.

Eine weitere detaillierte Beschreibung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens finden Sie here

Fees

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG werden gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV Gebühren in Höhe von 411,00 EUR erhoben.

Für das reguläre Antragsverfahren zur Erteilung des Visums werden gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV Gebühren in Höhe von 75,00 EUR erhoben.

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