Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2022, Az.: 49 C 441/21
Eigenbedarfskündigung nur möglich, wenn der Vermieter ein konkretes Interesse an der Rückgabe und Nutzung der Mieträume geltend machen kann
Wenn ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigt, müssen er oder seine Angehörigen iSd § 573 Abs.1 Nr.2 BGB, auch tatsächlich in die Wohnung einziehen wollen. Dies muss konkret in naher Zukunft beabsichtigt sein. Die bloß mögliche Nutzung ohne konkrete Pläne reicht nicht aus.
Im vorliegenden Fall klagte ein Vermieter auf geräumte Rückgabe seiner Mietwohnung gemäß §§ 546, 573 Abs.1,2 Nr.1 BGB. Er hatte Eigenbedarf an der Wohnung angemeldet, da sein Sohn dort eine Wohngemeinschaft gründen wollte. Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab, die Pläne zum Umzug des Sohnes in die Wohnung seien noch nicht konkret genug.
Facts of the Case
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 15.12.2020 wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag mit dem Beklagten. Zur Begründung gab er an, sein 23-jähriger Sohn wolle dort mit Freunden eine Wohngemeinschaft gründen. Die Zimmerverteilung sei schon geklärt und die Verkehrsanbindung sowie Wohnlage seien günstiger als in der derzeitigen Wohnung des Sohnes. Am 15.07.2021 widersprach der Beklagte der Kündigung. Er behauptet, der angegebene Kündigungsgrund entspreche nicht den Absichten des Klägers, vielmehr sei die Kündigung einer Fehlkalkulation des Klägers bei Erwerb der Wohnung geschuldet.
Amtsgericht Hamburg:
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus §§ 546, 573 Abs.1,2 Nr.1 BGB habe, weil der Kläger keinen hinreichenden Eigenbedarf an der Nutzung der Wohnung geltend gemacht habe.
Erforderlich dazu sei, dass der Vermieter, oder ein Angehöriger iSd § 573 Abs.2 Nr.2 BGB, die Mieträume, bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, tatsächlich benötige. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine baldige Nutzung der Mieträume zu Wohnzwecken beabsichtigt und geplant sei, der Vermieter also ein konkretes Interesse an der baldigen Nutzung der Mieträume nachweisen könne.
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte sich der Sohn des Vermieters noch gar nicht zum Bezug der Wohnung entschieden
Im vorliegenden Fall hatten, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, weder der Sohn des Vermieters noch dessen Freunde, die mit in die Wohnung einziehen sollten, die Wohnung besichtigt oder sich über die Miethöhe verständigt. Zudem stand nicht fest, ob sie in Anbetracht ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse wirklich beabsichtigten, zeitnah in die Wohnung umzuziehen. Der Vermieter konnte auch keine ladungsfähige Anschrift dieser Personen nennen, um die Umstände gerichtlich zu erforschen. Schließlich sagte der Kläger selbst, dass die potenziellen Nachmieter doch nicht in die Wohnung einziehen wollen, dies aber in Betracht ziehen würden, sobald die Wohnung nicht mehr bewohnt sei.
Somit handelte es sich um eine unzulässige Vorratskündigung
In diesen Umständen sah das Gericht keinen hinreichenden Eigenbedarf des Vermieters an der Mietwohnung. Es führte aus, zum Zeitpunkt der Kündigung müssten bereits feststehen, dass ein Umzug in die Wohnung erfolgen solle. Dies könne nicht erst nach der Räumung der Mietwohnung entschieden werden. Vage Pläne eines Angehörigen, die Wohnung möglicherweise bewohnen zu wollen stellten kein konkretes Interesse an der Nutzung dar, das eine Kündigung aus Eigenbedarf rechtfertigen würde.
Quelle: Amtsgericht Hamburg
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