Einbürgerung: § 5 StAG Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also nach dem 23.05.1949, geboren wurden, können seit dem 20.08.2021 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 5 StAG durch Erklärung erwerben.

Somit soll nun auch denjenigen Personen die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben werden, denen ein Geburtserwerb aufgrund geschlechterdiskriminierender Ungleichbehandlungen im Staatsangehörigkeitsrecht bis dahin versagt worden ist.

Nach § 5 StAG sollen diese Personengruppen und ihre Abkömmlinge nun durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können.

Voraussetzungen des Erklärungserwerbs

Um die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG zu erwerben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

      • Die Person muss zu dem nach dem 23.05.1949 geborenen berechtigten Personenkreis gehören.
      • Die Person muss nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG handlungsfähig (Vollendung des 16. Lebensjahrs und geschäftsfähig) oder gesetzlich vertreten sein.
      • Die Person darf nicht wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sein. Ferner darf bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sein und es darf kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegen. Nach § 11 StAG ist die Einbürgerung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.

Weiterhin muss die Erklärung innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des § 5 StAG, also ab dem 20.08.2021, abgegeben worden sein.

Berechtigter Personenkreis

Der berechtigte Personenkreis nach § 5 Abs. 1 StAG umfasst folgende Gruppen:

 

      • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
      • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
      • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben (beispielsweise weil ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat),
      • Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Ausschluss des Erklärungserwerbs

Ein Erklärungserwerb ist gemäß § 5 Abs. 2 StAG ausgeschlossen, wenn die Person die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Geburt erworben oder nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit wiedererworben hatte, aber sie danach wieder verloren hat (z.B. durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit). Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch für Abkömmlinge dieser Person ausgeschlossen.

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