Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12.10.2010 Az.: 14 ZB 09.1289
Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht. In historischen Innenstädten verhindert oftmals insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern.
Der Denkmalschutz unterliegt der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. In Bayern hat der Bayerische Landtag am 25.06.1973 das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler erlassen, das die grundlegenden Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern enthält (zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 27.7.2009).
Gem. Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Wer Eigentümer eines Baudenkmals ist, trägt damit Verantwortung auch für die Allgemeinheit.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert gegen das Bayrische Denkmalschutzgesetz verstößt.
Facts of the Case Die Antragstellerin (Pfarrkirchenstiftung) hatte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Kirchengebäude beantragt, welche durch die zuständige Behörde abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung klagte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, welches mit Hinweis auf den Denkmalschutz die Klage abwies. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach.
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestanden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis sowohl durch die zuständige Behörde als auch durch das Verwaltungsgericht Ansbach zu Recht versagt wurden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photovoltaikanlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photovoltaikanlage jedenfalls auf das denkmalgeschützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermessensausübung zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend auseinandergesetzt. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z.B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.
Source: Bavarian Administrative Court
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