Oberlandesgericht Hamm, 03.05.2011, Az.: I-21 U 94/10
Gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
Im Gegensatz zum alten EEG 2004 hat der Gesetzgeber im § 5 EEG 2009 somit die Art des Verknüpfungspunktes rechtlich näher konkretisiert.
In der oben genannten Entscheidung hatte das OLG Hamm nun darüber zu entscheiden, inwieweit sich ein Netzbetreiber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hatte, weil er nur den Anschluss an einen weiter entfernten Verknüpfungspunkt duldete.
Facts: Die Klägerin war Betreiberin von Windenergieanlagen, welche sie an die nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkte bei der Beklagten anschließen lassen wollte.
Zu diesem Zwecke forderte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte auf, die WEAs an diese Netzverknüpfungspunkte anzuschließen und verwies vorsorglich auf die erforderliche Ausbaupflicht sowie auf ihr Wahlrecht des Netzverknüpfungspunktes.
Nachdem die Beklagte diesem Begehren im Folgenden nicht nachkam, wurde die von der Beklagten ausgewählte Anschlussstelle zwar akzeptiert,behielt sich jedoch Schadensersatzansprüche vor.
In folgenden Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz stritten die Parteien schließlich darüber, ob die Anschlussstellen die geschuldeten Verknüpfungspunkte für die Anlagen darstellten.
Nachdem das Landgericht der Ansicht der Klägerin folgte, beantragte die Beklagte schließlich in dem oben genannten Verfahren die Berufung.
Oberlandesgericht Hamm: Das OLG Hamm bestätigte die Ansicht der Klägerin und des Landgerichts.
Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m § 5 Abs. 1 EEG 2009 dem Grunde nach bejaht.
Die Beklagte habe eine ihr als Netzbetreiberin nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 obliegende Pflicht schuldhaft verletzt, weil die Zuweisung des Verknüpfungspunktes nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 EEG 2009 entsprochen habe und der Anschluss stattdessen an einem anderen Verknüpfungspunkt hätte erfolgen müssen.
Der Netzbetreiber habe sich insofern schadensersatzpflichtig gemacht, weil er gegen § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen habe.
Gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 seien die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise.
Die von der Beklagten gewählten Verknüpfungspunkte hätten diese Anforderungen nicht erfüllt.
Source: Higher Regional Court of Hamm
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