Bundesverfassungsgericht, 23.09.2010, Az.: 1 BvQ 28/10
Das Erneuerbare Energien Gesetz („EEG“) verpflichtet Netzbetreiber dazu, Strom aus Erneuerbaren Energiequellen abzunehmen und in einer bestimmten Höhe zu vergüten.
Gem. § 32 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 31,94 Cent pro Kilowattstunde. Diese Abnahmeverpflichtung wird durch die PV-Novelle („Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) veröffentlichten Fassung“) in der Weise eingeschränkt, dass die Abnahmeverpflichtung nur für Ackerland-Solaranlagen besteht, die vor Januar 2011 in Betrieb genommen werden und deren zu Grunde liegende Bebauungsplan vor dem 25. März 2010 erlassen worden ist. Grund für die Einschränkung ist die zunehmende Konkurrenz zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung dieser Ackerflächen durch Photovoltaikanlagen.
Facts: Die Antragstellerin ist ein im Bereich der Solarenergie tätiges Unternehmen. Da sie nach eigenen Angaben 24 begonnene Projekte für Solarparks auf früheren Ackerflächen innerhalb der Übergangsfristen nicht abschließen könne, habe die Änderung durch die PV-Novelle einschneidende Konsequenzen für sie. Die Antragstellerin war demgemäß der Auffassung, dass die PV-Novelle gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG („Berufsfreiheit“) verstoße, hilfsweise in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Denn durch die bis zum 1. Januar 2015 befristete Vergütungsregelung des EEG sei den Unternehmen zunächst Investitionssicherheit gegeben worden. Dieses Vertrauen werde durch die zu kurzen Übergangsbestimmungen der PV-Novelle im Hinblick auf Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen enttäuscht.
Bundesverfassungsgericht: Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit verstößt nach Ansicht des BVerfG nicht gegen den auch bei derartigen Eingriffen zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Indem der Gesetzgeber mit der von der Antragstellerin angegriffenen neuen Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG die Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf ehemaligen Ackerflächen nun erstmals davon abhängig macht, dass ein spätestens zum 25. März 2010 beschlossener Bebauungsplan vorliegt, trifft er potentielle Investoren in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sowieso ungesicherten Situation, weil auch nach bisherigem Recht ein entsprechender Bebauungsplan – wenn auch ohne bestimmte Frist – erforderlich sei (dessen Beschluss rechtlich ungewiss ist).
In solchen Fällen eine Frist einzuführen, die sich am Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet, belaste den Betroffenen nicht unangemessen und diene dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen.
Source: Federal Constitutional Court
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