Feuchtigkeit ohne Schimmelbildung im Erdgeschoss einer Altbauwohnung ist kein Mangel iSd § 536 BGB

Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 30.09.2022, Az. 51 C 90/21

Wenn sich im Erdgeschoss eines Altbaus Feuchtigkeit in den Wänden befindet, es aber nicht zu einer Schimmelbildung kommt, stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar, der zu einer Mietminderung gemäß § 536 Abs.1 BGB führt. Der Vermieter hingegen hat keinen Anspruch auf Entfernung von Waschmaschine und Trockner aus der Mietwohnung, selbst wenn im Keller ein Raum dafür zur geteilten Nutzung zur Verfügung steht. Allenfalls kann er eine fachgerechte Installation der Geräte verlangen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Miete gemindert, weil im Keller, sowie in ihrer Wohnung im Erdgeschoss eines 1924 errichteten Gebäudes Feuchtigkeit in den Wänden sei. Sie erhob Klage gegen den Vermieter und beantragte die Feststellung der Mietminderung und Trockenlegung der Wände. Der Vermieter vermutete eine Mitverursachung durch die Mieterin und forderte Nachzahlung der geminderten Miete sowie eine Entfernung von Waschmaschine und Trockner aus der Wohnung der Mieterin.

Facts

Mieterin hatte feuchte Wände in ihrer Altbauwohnung

Zwischen den Parteien besteht ein im Jahr 2019 geschlossener Mietvertrag, die Klägerin mietet eine Erdgeschosswohnung in einem 1924 erbauten Gebäude von der Beklagten. Die Klägerin nutzt eine Waschmaschine, sowie einen Trockner in ihrer Wohnung. Im Keller des Gebäudes ist ein Raum, der zu diesem Zweck von allen Mietern genutzt werden kann.

Die Klägerin stellte erhebliche Feuchtigkeit sowohl im Keller des Gebäudes als auch in den Wänden ihrer Wohnung fest. Als der Beklagte diese, trotz Anzeige durch die Klägerin, nicht entfernte, minderte sie die Miete. Die Feuchtigkeit stelle einen Mangel der Mietsache iSd § 536 Abs.1 BGB dar.

Vermieterin sah Mieterin wegen unsachgemäßer Lüftung in der Pflicht

Der Beklagte wendet ein, Die Feuchtigkeit stelle keinen Mangel dar, da es nicht zu einer Schimmelbildung gekommen sei. Sie sei zudem üblich für ein Gebäude aus dem Baujahr 1924, es sei daher unverhältnismäßig, wenn er durch den Bau bedingte Ursachen beseitigen müsse. Darüber hinaus vermutete der Beklagte, dass jedenfalls die Feuchtigkeit in der Wohnung der Klägerin durch unsachgemäße Lüftung sowie die Nutzung der Waschmaschine und des Trockners in der Wohnung mitverursacht worden sei.

Amtsgericht Paderborn

Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage als unbegründet ab. Sowohl der Keller als auch die Wohnung der Klägerin seien durch die festgestellte Feuchtigkeit nicht mangelhaft iSd § 536 Abs.1 BGB. Der Beklagte habe daher einen Anspruch auf Zahlung der aufgrund der Minderung zurückbehaltenen Miete. Ein Anspruch auf Entfernung des Trockners und der Waschmaschine bestehe jedoch nicht.

Amtsgericht erkannte die Feuchtigkeit als dem Baustandard entsprechend an

Zur Mangelfreiheit des Kellers führt das Gericht aus, wenn, wie hier, keine gesonderte Beschaffenheit der Mieträume vertraglich festgelegt worden sei, dann müsse der Zustand lediglich den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorschriften entsprechen. Dies sei hier der Fall. Ein Sachverständiger stellte fest, dass in den Kellerräumen zwar erhebliche, jedoch dem derzeitigen Baustandard entsprechende Feuchtigkeit herrscht. Schimmelbildung wurde nicht festgestellt.

Auch die Feuchtigkeit in der Wohnung der Klägerin stelle nach Ansicht des Gerichts keinen zur Mietminderung führenden Mangel dar. Ein Sachverständiger führte aus, dass bis zu einer Höhe von einem Meter über dem Boden sehr hohe Feuchtigkeitswerte festzustellen sind. Diese seien insbesondere durch eine, zur Bauzeit des Gebäudes übliche, mangelhafte Vertikalabdichtung bedingt. Eine Gefahr des weiteren Aufstiegs der Feuchtigkeit bestehe aktuell nicht. Schimmel wurde auch dort nicht festgestellt, lediglich feuchtigkeitsbedingte Salzaufblühungen, die ein Zerbröseln des Putzes verursacht hatten. Der Sachverständige führte weiterhin aus, dass bei dieser Feuchtigkeit Schimmelbildung zu erwarten wäre, wenn die Klägerin die Räume unsachgemäß lüften würde. Da keine Schimmelbildung zu erkennen war, scheiden Belüftungsfehler aus.

Trotz gegenteiligen Sachverständigengutachten entschied das Gericht, dass kein Mietmangel gegeben sei

Entgegen einer Einschätzung des Sachverständigen, der eine solch ausgeprägte Feuchtigkeit in Wohnräumen für nicht hinnehmbar hielt, sah das Gericht darin keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel. Die Feuchtigkeit schränke die Benutzung der Wohnung nicht ein. Lediglich der zerbröselte Putz beeinträchtige die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung , auf einer Höhe von bis zu einem Meter über dem Boden jedoch nur unerheblich gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB.

Zudem sieht das Gericht keinen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Entfernung des Trockners und der Waschmaschine, da die nach den Ausführungen des Gutachters nicht ursächlich für die Feuchtigkeit seien. Der vertraglich vereinbarten Informationspflicht über das Aufstellen der Geräte in der eigenen Wohnung sei die Klägerin nachgekommen. Lediglich eine sachgemäße Installation könne gefordert werden, diese werde vorliegend aber nicht durch den Beklagten bemängelt.

Quelle: AG Paderborn

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