Higher Administrative Court of Lüneburg, 18 February 2021, Case No.: 13 LB 269/19
When a foreigner is deported due to drug offenses, a re-entry ban is usually imposed against them. This means that the foreigner is prohibited from re-entering Germany for several years.
Regarding the duration of the re-entry ban, an individual assessment is required—as under the previous legal framework—based on a forecast of how long the behavior that led to the deportation, intended also for special preventive purposes, justifies the public interest in preventing the threat.
In the case discussed here, the plaintiff, who resides in Turkey, filed a lawsuit against an eight-year re-entry ban, seeking to have it lifted or shortened.
Facts of the Case:
Deported Turk demands reconsideration of his application for shortening the re-entry ban.
The plaintiff sought the obligation of the defendant to reconsider his application for shortening the duration of a re-entry and residence ban.
The plaintiff, born in 1982, is a Turkish citizen who had lived in Germany with his mother and siblings since 1985. The Federal Office for the Recognition of Foreign Refugees rejected his asylum application by decision dated 17 March 1987. A subsequent asylum application also failed.
Due to the residency regulation of the Lower Saxony Ministry of the Interior dated 18 December 1990, the plaintiff was granted a residence permit in 1993, which, after the Residence Act came into force, continued as a temporary residence permit under § 23 (1) of the Residence Act and was last extended until 21 November 2006.
The plaintiff repeatedly appeared in criminal cases, particularly for drug offenses.
After repeated warnings under immigration law, the defendant issued a deportation order against the plaintiff on 25 April 2007 and threatened to deport him to Turkey. The reason for the deportation was a total of seven criminal convictions between 1997 and 2006 for numerous property offenses, dangerous bodily harm, and the illegal acquisition of narcotics, for which he was last sentenced to one year and ten months in prison. In the legal proceedings against this decision before the Lüneburg Administrative Court, the plaintiff and the defendant reached a settlement on 1 December 2008. As a result, the plaintiff did not pursue his request to annul the decision of 25 April 2007, and the defendant granted the plaintiff a residence permit on the condition that any conviction for an intentional crime or the failure to prove his drug-free status would result in the expiration of the permit. In the event of expiration, the plaintiff committed to leaving the country.
The plaintiff was eventually deported to Turkey from prison.
On 28 February 2010, the plaintiff reoffended, and as a result, his residence permit expired. A lawsuit to compel the defendant to grant the plaintiff a residence permit was dismissed by the Lüneburg Administrative Court on 18 May 2012. After the D. Public Prosecutor’s Office consented to the termination of his residence, the plaintiff was deported to Turkey from prison on 21 January 2014 and now lives there.
Foreigners Authority issues an eight-year re-entry ban.
By decision dated 26 May 2014, the defendant limited the effect of the deportation to eight years after the plaintiff’s departure, i.e., until 20 January 2022. The repeated criminal offenses leading to the deportation, the lack of impact from numerous criminal judgments and enforcement actions, and the lack of influence of the plaintiff’s relatives living in Germany on his lifestyle required his exclusion from the country for the specified period. He is an adult, childless, and unmarried. He can lead a private life in Turkey and, if necessary, rely on the help of his relatives. The lawsuit filed against this decision was dismissed by the Lüneburg Administrative Court on 26 November 2015.
Plaintiff applies for a reduction of the re-entry ban.
On 16 December 2016, the plaintiff applied to the defendant for a reduction in the duration of the re-entry and residence ban. He argued that the separation was severely affecting him and his relatives living in Germany. He stated that further residence in Turkey was unreasonable, that he lived in a nearly deserted Yazidi village, and that increasing tensions between the Turkish government and the Kurdish minority prevented him from leaving the village or his home. He claimed to face threats and had no prospects for a normal life. After repeated requests from the defendant to provide evidence of progress, the plaintiff submitted a certificate of his clean criminal record in Turkey and argued that he could not receive therapeutic treatment for his deficits in Turkey due to a lack of health insurance.
Foreigners Authority maintains the duration of the re-entry ban.
By decision dated 26 June 2017, the defendant upheld the ordered re-entry and residence ban for eight years after the plaintiff’s departure. The conditions for a reduction were not met. The public interest in keeping the plaintiff out of the country remained unchanged. Progress that would require a reassessment of the original prognosis was not proven. While there were no indications of criminal activity in Turkey, the plaintiff had not worked through his deficits therapeutically, nor had he obtained a psychological report. The claimed lack of access to the social system and healthcare in Turkey was not substantiated.
The plaintiff files a lawsuit against this decision at the Lüneburg Administrative Court.
On 30 August 2017, the plaintiff filed a lawsuit at the Lüneburg Administrative Court. He argued that further upholding the re-entry and residence ban was unnecessary. The crimes committed in Germany were due to youthful immaturity, which he had now overcome. According to a medical certificate from Dr. E. and Dr. F. in Batman, Turkey, dated 9 June 2018, his health was normal, and he did not suffer from a psychiatric disorder. The difficult and dangerous living conditions in Turkey had deeply impacted him and led to a change in his behavior. He lived in Hasankeyf, Turkey, a region under threat by the Turkish government due to dam construction, which had forced many people to leave.
The plaintiff requested that the court annul the defendant’s decision of 26 June 2017 and order the defendant to reconsider his application in line with the court’s legal opinion. The defendant requested that the lawsuit be dismissed and defended the contested decision, arguing that there were no grounds for shortening the re-entry ban. The plaintiff had not demonstrated sustainable improvement. The crimes leading to his deportation were not solely due to youthful immaturity. A forensic report from Dr. G. dated 2 May 2011 indicated that the plaintiff’s potential for maturity was difficult to assess. Despite repeated suggestions to therapeutically address his deficits, the plaintiff had not pursued therapy.
During the first-instance proceedings, the plaintiff applied to the defendant on 18 March 2019 for permission to re-enter Germany temporarily to obtain a psychiatric report assessing the risk of recidivism. His brother offered to provide a €2,000 deposit to secure his return. The defendant informed the plaintiff on 2 May 2019 of its intention to reject this application.
The Lüneburg Administrative Court dismissed the lawsuit.
The Lüneburg Administrative Court dismissed the lawsuit on 7 May 2019. The plaintiff could not claim a reduction of the immigration ban. According to § 11 (4) sentence 1 of the Residence Act, there were no valid reasons for a reduction. The reasons that led to the plaintiff’s deportation and the imposition of an eight-year re-entry and residence ban remained unchanged. A reduction solely based on the passage of time was not possible. The plaintiff’s circumstances in Turkey, where he led a private life dependent on his relatives in Germany, did not justify a reduction either.
Plaintiff appeals against the dismissive ruling.
The plaintiff appealed against this ruling, which the Senate admitted on 13 August 2019 due to a procedural error. The plaintiff renewed his first-instance submissions in the appeal.
Higher Administrative Court of Lüneburg Ruling:
The Higher Administrative Court of Lüneburg also found that the plaintiff had no claim to a reduction of the re-entry ban.
The plaintiff could not demand that the defendant reconsider his application for reducing the duration of the eight-year re-entry and residence ban imposed by the decision of 26 June 2014. The defendant’s decision of 26 June 2017 to reject the reduction was lawful.
Nach § 11 Abs. 4 AufenthG könne das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden (Satz 1). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot solle aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Satz 2). Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, sei zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich (Satz 3). Über die Verkürzung wird nach Ermessen entschieden (Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1).
Mit diesen Bestimmungen habe der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Frist und auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018, 13 ME 208/18).
Plaintiff does not meet the criteria for a reduction according to the court.
According to the court, the plaintiff did not meet the requirements of § 11 (4) sentence 1 or 2 of the Residence Act for reducing the duration of the re-entry and residence ban imposed by the decision of 26 June 2014 for eight years.
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG könne das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden.
Nach dieser Bestimmung sei eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, 22. Februar 2017, 1 C 27.16) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018, 13 ME 208/18).
Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nehme Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden ersten Prüfungsschritt (vgl. BVerwG, 22. Februar 2017, 1 C 27.16), in dem zu prognostizieren sei, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, 26. März 2009, 19 ZB 09.498) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern.
Unterscheidung zwischen spezialpräventiver und generalpräventiver Ausweisung
Sei die Ausweisung spezialpräventiv erfolgt, sei fraglich, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgehe. Sei die Ausweisung generalpräventiv erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, 6. März 2014, 1 C 2.13). Bei der Beantwortung seien insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, 10. Juli 2012, 1 C 19.11). Ergänzend sei der durch § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 ff. AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Danach dürfe die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots solle zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Frist des Einreiseverbots solle zwanzig Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG).
Diese Maßstäbe seien auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse, die nicht notwendig „neu“ sein müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2020, 13 ME 374/20), sei zu beurteilen, ob eine Aufhebung des bestehenden und zu überprüfenden Einreiseverbots geboten sei, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen sei. Bejaht man dies, sei das Einreiseverbot aufzuheben. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei insoweit reduziert (vgl. VGH Baden-Württemberg, 21. November 2016, 11 S 1656/16). Verneint man dies, sei zu beurteilen, ob der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck voraussichtlich vor Ablauf der Dauer des bestehenden und zu überprüfenden Einreiseverbots erreicht sein werde. Sei dies der Fall, stünde es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Dauer des bestehenden Einreiseverbots entsprechend zu verkürzen.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei eine Aufhebung oder Verkürzung des im Bescheid vom 26. Juni 2014 für die Dauer von acht Jahren angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht geboten, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen sei oder dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots am 20. Januar 2022 zu erwarten sei.
Strafgerichtliche Verurteilungen und negative psychologische Gutachten
Anlass für die verfügte Ausweisung seien insgesamt sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Zeitraum von 1997 bis 2006 wegen zahlreicher Vermögensdelikte, gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln.
Entgegen strafrichterlicher Erwartung und trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung und Ankündigung der Aufenthaltsbeendigung bei einem Bewährungswiderruf oder erneuter Straffälligkeit durch die Beklagte am 20. Januar 2005 habe der Kläger weitere Straftaten begangen. In der Berufungsinstanz habe das Landgericht K. mit Urteil vom 29. November 2006 wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Dem Kläger sei eine ungünstige Legalprognose gestellt worden.
Der Kläger sei sehr unreif, geistig entwicklungsverzögert und verfüge nur über eine geringe intellektuelle Ausstattung. Es bestehe eine Störung des Sozialverhaltens mit vorwiegend dissozialer Ausrichtung, aber keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und auch kein Hang im Sinne des § 64 StGB, da der Substanzmissbrauch betrieben worden sei, um mit unliebsamen Persönlichkeitszügen umzugehen, ohne den Grad einer schwerwiegenden Störung der gesamten Lebensumstände zu erreichen. Es bestehe ein dringender Unterstützungsbedarf, um eine Ausweitung und Manifestation der vorhandenen Störungen zu verhindern. Das Landgericht regte die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung an, um dem Kläger einen strukturgebenden Rahmen zu vermitteln. Das Landgericht gründete seine Feststellungen auf das fachärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom 9. Mai 2006. Dieses bescheinigte dem Kläger massive dissoziale Verhaltensmuster. Er sei ein „early starter“ mit dissozialen Auffälligkeiten seit Beginn der Pubertät und Straffälligkeit ab dem 14. Lebensjahr. Der Gutachter hielt angesichts des Persönlichkeitsprofils des Klägers sozialtherapeutische Maßnahmen für zwingend erforderlich, um den bisherigen Lebensweg in eine deutlich andere Richtung zu lenken.
Die so beschriebene langjährige Delinquenz des Klägers bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 25. April 2007, insbesondere die hohe Zahl der von ihm in relativ kurzen Zeiträumen begangenen Taten und die Umstände der Tatbegehung, aber auch sein Verhalten nach der Tataufdeckung, die mangelnde Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht, das fehlende Bemühen um eine Beseitigung der Ursachen für die begangenen Taten und jedweder ausbleibende Einfluss mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen und ausländerrechtlicher Verwarnungen rechtfertigten es, eine Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet nach einer Ausreise unter Ausnutzung der oberen Grenze des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gezogenen Rahmens unter ordnungsrechtlichen Aspekten für erforderlich zu erachten.
Dem Kläger wurden immer wieder Chancen zum Neuanfang gewährt, die er verstreichen ließ
Die in ihn gesetzten Erwartungen eines straffreien Lebens enttäuschte der Kläger allerdings erneut, sodass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis erlosch. Das Amtsgericht H. verhängte gegen den Kläger mit Urteil vom 9. Dezember 2010 wegen eines Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, eine Freiheitsstrafe von elf Monaten.
In einem psychiatrischen Gutachten des Dr. F. aus M. vom 2. Mai 2011 wurde dem Kläger eine volle Geschäftsfähigkeit attestiert und festgestellt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht aufgehoben oder in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Es liege eine seelische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und vermeidenden Zügen sowie reaktiven depressiven Symptomen, eine Suchtproblematik, vor allem Alkohol und Cannabis, sowie eine intellektuelle Grenzbegabung im Grenzbereich zwischen unterem Intelligenznormalniveau und beginnender Minderbegabung vor. Die sozialen und emotionalen Kompetenzen des Klägers seien gemindert. Er sei antriebsarm und im Hinblick auf die Alltags- und Lebensgestaltung völlig orientierungslos. Zur Behebung dieser Defizite seien eine stationäre und später ambulante Psychotherapie unter Einhaltung von Drogenabstinenz, eine angemessene Psychopharmakotherapie und ein soziales Kompetenztraining wichtig. Diese Maßnahmen habe der Kläger aber bisher nicht in Anspruch genommen.
Mit Urteil vom 7. November 2012 verhängte das Amtsgericht H. gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Am 19. November 2012 erhob die Staatsanwaltschaft K. vor dem Amtsgericht H. Anklage gegen den Kläger und legte ihm zur Last, am 24. September 2011 durch den Wurf eines sogenannten Molotow-Cocktails in ein Einzelhandelsgeschäft vorsätzlich ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt zu haben sowie am 5. Juli 2012 vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben. In dieser Sache befand sich der Kläger seit dem 27. Oktober 2012 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Mit Urteil vom 18. April 2013 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger unter Freispruch wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Am 24. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft K. bei dem Landgericht K. eine weitere Anklage gegen den Kläger und warf ihm vor, bei Überfällen auf Spielhallen am 15. Juli 2011 eine gefährliche Körperverletzung und eine schwere räuberische Erpressung und am 7. September 2011 eine versuchte gefährliche Körperverletzung und eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Am 31. März 2013 warf die Staatsanwaltschaft K. ihm vor, in der Zeit vom 15. Oktober 2009 bis zum 24. September 2010 in weiteren acht Fällen Raubüberfälle auf Ladengeschäfte, Restaurants und Spielhallen verübt zu haben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft K. ihr Einvernehmen mit der Aufenthaltsbeendigung erklärt hatte, wurde der Kläger am 21. Januar 2014 aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben.
Die Entwicklung des Klägers seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung bis zur Abschiebung habe somit die ursprüngliche Einschätzung bestätigt, dass zur Erreichung des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks die Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet für eine Dauer erforderlich sei, die sich an der oberen Grenze des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gezogenen Rahmens orientiere.
Für den Senat bestünden zwar keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seit seiner Abschiebung erneut straffällig geworden sei. Dies spreche fraglos für den Kläger und deute auf eine Änderung seines Verhaltens und Lebenswandels hin, sei allein aber noch kein Grund, den Ausweisungszweck als erreicht anzusehen oder die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Die Straffreiheit für einen gewissen, und zwar regelmäßig für den durch die bestehende Befristungsentscheidung bestimmten Zeitraum, sei vielmehr erforderlich, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu dokumentieren und um überhaupt annehmen zu können, die Ausweisung werde ihren Zweck erreichen. Eine auch nach Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung während eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots fortdauernde oder erneute Delinquenz bietet hingegen Anlass für eine Verlängerung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG.
Der Kläger weist soziale und emotionale Defizite auf
Unverändert seien die bestehenden sozialen und emotionalen Defizite, die maßgeblich zu den strafrechtlichen Verfehlungen geführt haben, nicht therapeutisch aufgearbeitet worden. Der Kläger weise insoweit lediglich auf die mangelnde Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in der Türkei hin. Dieser Hinweis überzeuge den Senat nicht, da der Kläger bereits im Bundesgebiet trotz mehrfacher Hinweise in Straf- und Betreuungsverfahren keinerlei Bemühungen um eine Therapie angestellt und solche Bemühungen ernsthafter Art auch in der Türkei nicht nachgewiesen habe.
Selbst wenn aber die festgestellten sozialen und emotionalen Defizite nicht mehr bestehen sollten, bestünde für den Senat kein Anlass anzunehmen, dass der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck derzeit bereits erreicht oder entfallen sei oder dass dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Einreiseverbots am 20. Januar 2022 zu erwarten sei. Dies erfordere angesichts des zurückliegenden Verhaltens des Klägers über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren und seiner dort gezeigten zunehmenden und von staatlichen Sanktionen unbeeindruckten Delinquenz vielmehr, dass die behauptete Verhaltensänderung über den gesamten durch die bestehende Befristungsentscheidung bestimmten Zeitraum dokumentiert werde, zumal weitere straftatenauslösende oder -bestimmende Umstände bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet unverändert fortbestünden. So würde der Kläger in sein altes familiäres Umfeld zurückkehren, das ihn auch bisher nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten habe. Auch bestünde die Gefahr, dass die voraussichtlich prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der unverändert nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, ihn erneut zur Begehung von Vermögensdelikten verleiten würden.
Gericht prüft auch die schutzwürdigen Belange des Klägers
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG könne das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Solche schutzwürdigen Belange ergäben sich aus Umständen, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten oder ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet vorzuenthalten, verringern.
Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nehme Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden zweiten Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, 22. Februar 2017, 1 C 27.16), in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche Frist an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und unions- sowie völkervertragsrechtlichen Vorgaben gemessen und gegebenenfalls relativiert werden müssten. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei seien insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedürfe es auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, 22. Februar 2017, 1 C 27.16).
Diese Maßstäbe seien auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen Erkenntnisse, die auch insoweit nicht notwendig „neu“ sein müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2020, 13 ME 374/20), sei zu beurteilen, ob eine Änderung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten sei, weil schutzwürdige Belange des Ausländers eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ermöglichen würden. Bejahendenfalls entscheide die Ausländerbehörde über die Aufhebung oder Verkürzung nach Ermessen.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei eine Aufhebung oder Verkürzung des für die Dauer von acht Jahren angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht geboten, weil dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers erforderlich wäre.
Kläger kann sich nicht auf seine im Bundesgebiet lebende Familie berufen
Nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Belange des Klägers im Hinblick auf das im Bundesgebiet vor der Aufenthaltsbeendigung geführte Privat- und Familienleben stünden weder der Ausweisung noch der Abschiebung entgegen. Denn der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in diese Rechtsposition sei gerechtfertigt. Gleiches gelte für nach Art. 6 GG schutzwürdige Belange, die unter Berücksichtigung der Volljährigkeit des Klägers und seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, insbesondere seiner Eltern und seines Bruders, sowie des mangelnden Angewiesenseins auf im Bundesgebiet zu erbringende Hilfe- und Unterstützungsleistungen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2017, 13 ME 167/17) von nur geringem Gewicht gewesen und von den widerstreitenden öffentlichen Ausweisungs- und Ausreiseinteressen deutlich überwogen worden.
Diesen nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG schutzwürdigen Belangen sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die nach ordnungsrechtlichen Aspekten ermittelte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die sich, wie dargestellt, an der oberen Grenze des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gezogenen Rahmens orientiere, auf acht Jahre beginnend mit der Ausreise reduziert worden sei.
Dies gelte für das Interesse des Antragstellers, mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet zusammenleben zu können. Dieses Interesse erscheint, ohne dass die Art und Intensität der Bindung vom Kläger näher beschrieben worden sei, rein affektiv.
Auch die Situation in der Türkei für den Kläger führt zu keiner Verkürzung
Dies gelte aber auch für das Interesse des Antragstellers, wieder im Bundesgebiet ein Privatleben führen zu dürfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnte. Seine Ausführungen und Hinweise zur allgemeinen Lage in der Türkei und zur besonderen Lage der Kurden jesidischen Glaubens in der Türkei seien insoweit nicht ausreichend, da jedwede nachvollziehbare Angabe zur unmittelbaren Betroffenheit des Klägers fehle.
Für Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, könne vielmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nur aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG erteilt werden. Diese Bestimmung sei aber keine allgemeine Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll oder kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 19. September 2017, 3 S 52.17). Die Entscheidung über eine Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG sei vielmehr Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch bestünde (vgl. BVerwG, 15. November 2011, 1 C 21.10). § 22 Satz 2 AufenthG diene insoweit insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums des Bundes (vgl. OVG Bremen, 13. Februar 2018, 1 B 268/17).
Erfülle der Kläger schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG für eine Verkürzung der Geltungsdauer des gegenüber ihm angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht, habe die Beklagte den dahingehenden Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2016 im Bescheid vom 26. Juni 2017 rechtmäßig abgelehnt, ohne dass es noch auf das Vorliegen von nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern ankomme. Unabhängig davon seien solche Fehler bei der Betätigung des Ermessens, das auch schon bei Erlass des Bescheids vom 26. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 AufenthG auszuüben gewesen sei und von der Beklagten auch tatsächlich ausgeübt worden sei, nicht festzustellen. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das nach § 11 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen (vgl. BVerwG, 22. Februar 2017, 1 C 27.16) der Beklagten dahin reduziert sein könnte, die Geltungsdauer des bestehenden Einreiseverbots zu verkürzen oder gar mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Source: Lüneburg Higher Administrative Court
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