Internetrecht: Zur Impressumspflicht von Anbietern von Telemedien aus Drittstaaten nach dem Telemediengesetz

Landgericht Siegen, 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13

Please note: The TMG (Telemedia Act) has been replaced by the DDG (Digital Services Act). However, the content of this article remains relevant. You can find an overview here. Please note: The TMG has been replaced by the DDG, but the decision likely remains relevant. An overview can be found here.

Von der Impressumspflicht für Internetseiten sind grundsätzlich alle Anbieter von Telemedien betroffen, das heißt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter, welcher seinen Teledienst im Ausland erbringt, verpflichtet ist, ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 DDG anzubieten, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

Dies gilt auch für die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 DDG anbieten muss, welcher seinen Teledienst unter Anderem auch in Deutschland anbietet.

Diese Fragen richten sich insbesondere nach dem Herkunftslandprinzip.

Nach dem Herkunftslandprinzip muss ein Anbieter von Telediensten grundsätzlich nur das Sachrecht des Staates beachten, in welchem er seinen Sitz hat, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt.

Ein deutscher Diensteanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, ist dem deutschen Recht also auch dann unterworfen, wenn er seinen Dienst im Ausland anbietet oder erbringt.

In der oben genannten Entscheidung des Landgerichts Siegen hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hatte und von dort aus, bestellbar über das Internet, Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbot, verpflichtet war, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 DDG einzuhalten.

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Facts of the Case:

Klägerin und Beklagten waren Konkurrenten und boten Kreuzfahrten an

Die Klägerin veranstaltete Kreuzfahrten und bot im Rahmen dessen unter anderem auch individuell buchbare Ausflüge nach und in Ägypten an.

Auf einer Internetseite der Konkurrenz wurden ebenfalls Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten angeboten. Auf dieser Internetseite befanden sich lediglich die folgenden Angaben im Impressum:

Kreuzfahrtausflüge

Hurghada/Egypt

Tel.:

E-Mail: “

Wegen mangelnder Angaben erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung

Am 25.06.2012 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten (Betreiber) beim Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 264/12 eine einstweilige Verfügung.

Durch die einstweilige Verfügung wurde es dem Beklagten verboten, die Internetseite ohne die Pflichtangaben des § 5 TMG anzubieten.

Insbesondere die folgenden Angaben waren insofern maßgeblich:

– den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,

– das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

– die Umsatzsteueridentifikationsnummer

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sperrte der Beklagte die Internetpräsenz

Jedenfalls seit dem 06.08.2012 war dann als Inhaber der streitgegenständlichen Webseite die im Impressum genannte Person als Domaininhaber eingetragen.

Zuvor war hinsichtlich der streitgegenständlichen Internetpräsenz der Provider gewechselt worden.

Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.09.2012 die einstweilige Verfügung vom 25.06.2012 auf, wies den Antrag auf ihren Erlass zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf.

Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr in der Hauptsache dem beim Landgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Hamburg durch Beschluss festgesetzten Kosten vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

Entscheidung des Landgerichts Siegen

LG Siegen sah weder Unterlassungs- noch Schadensersatzanspruch

Dem widersprach das Landgericht Siegen. Nach Ansicht des Landgerichts stünde der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu.

Ausländische Diensteanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meine die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters.

Wirke sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, bestünde nämlich die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert werde.

Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaube dagegen eine einheitliche Beurteilung.

Ausländische Diensteanbieter seien nicht verpflichtet, die Anforderungen der Impressumspflicht einzuhalten.

Danach solle jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspreche; er übernehme also die Aufsicht.

Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürften somit nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen.

Daher sei für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten dürfe grundsätzlich nicht eingegriffen werden.

Das Herkunftslandsprinzip erstrecke sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht.

Es modifiziere daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genüge, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspräche.

Das Herkunftslandprinzip bewirke mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden könnten.

Zwar gelte das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip nicht für Anbieter aus Drittstaaten (wie Ägypten).

Dies führe aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richte sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts.

Insoweit sei entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbiete, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfalle.

Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO seien die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges werde ausschließlich im Reiseland erbracht und stelle auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar.

Unterfalle mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gelte bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.

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