AG Brandenburg – Az.: 30 C 196/23 – Urteil vom 30.04.2024
Sachverhalt des Urteils:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die dieser aufgrund eines schriftlichen Nutzungsvertrags vom 01.08.2008 bewohnt. Der Beklagte hat die Wohnung im III. Geschoss links des Hauses P… Straße … in B… angemietet, bestehend aus 2 ½ Zimmern, einem Bad, Flur, Küche, Balkon und einem Kellerraum. Die monatliche Miete beträgt 459,42 Euro.
Kündigungen und Vorwürfe:
Im Laufe des Jahres 2023 und 2024 kam es wiederholt zu Störungen des Hausfriedens durch den Beklagten, die zu mehreren außerordentlichen fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses führten. Diese wurden von der Klägerin am 14.08.2023, 16.10.2023 und erneut am 28.03.2024 ausgesprochen. Die Klägerin begründet diese Kündigungen mit massiven Pflichtverletzungen des Beklagten, darunter Bedrohungen, Beleidigungen, Lärmbelästigungen und aggressives Verhalten gegenüber anderen Mietern.
Ein besonders gravierender Vorfall ereignete sich am 07.05.2023, als der Beklagte nach einem Polizeieinsatz in einen handgreiflichen Konflikt mit den Beamten geriet. Der Beklagte wurde daraufhin in ein Krankenhaus gebracht, nachdem in seiner Wohnung größere Mengen Betäubungsmittel und mehrere Messer sichergestellt wurden.
Weitere Störungen des Hausfriedens wurden im Juni und August 2023 dokumentiert, als der Beklagte andere Mieter beleidigte, bedrohte und lautes Türknallen verursachte. Die Klägerin sah sich daraufhin gezwungen, das Mietverhältnis mehrfach außerordentlich zu kündigen.
Vorfall vom 27./28.03.2024:
In der Nacht vom 27.03.2024 zum 28.03.2024 verschaffte sich der Beklagte gewaltsam Zutritt zur Nachbarwohnung, indem er die Tür aus den Angeln riss und die Wohnung betrat, was die Klägerin veranlasste, erneut eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Die betroffenen Nachbarn erwirken zudem einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Beklagten.
Aussagen von Zeugen:
Mehrere Zeugen bestätigten die Vorwürfe gegen den Beklagten. Die Zeugin M… F… berichtete, dass der Beklagte seit März/April 2023 regelmäßig vor ihrer Wohnung auftauchte und aggressives Verhalten zeigte. Am 27.03.2024 verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung, was ihre Kinder traumatisierte. Ihr Ehemann, S… F…, bestätigte diese Darstellung und berichtete von weiteren Störungen durch den Beklagten, wie das laute Zuschlagen von Türen und aggressive Konfrontationen.
Ein weiterer Zeuge, S… U…, schilderte, wie der Beklagte im Jahr 2023 wiederholt durch das Haus lief und seine Wohnungstür laut zuschlug. Als U… den Beklagten darauf ansprach, wurde dieser laut und bedrohlich, was U… veranlasste, die Polizei zu rufen.
Gerichtliche Entscheidung:
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Beklagten den Hausfrieden erheblich und nachhaltig störte. Es stellte fest, dass die Kündigungen durch die Klägerin gerechtfertigt waren, da dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Gericht urteilte, dass die Störungen des Hausfriedens, die Bedrohungen, Beleidigungen und der gewaltsame Übergriff auf die Nachbarwohnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Zeugenberichte und die vorgelegten Beweise stützten die Darstellung der Klägerin, sodass das Gericht den Räumungsanspruch als begründet ansah.
Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und behauptete, er sei bei den Vorfällen unschuldig. Er bestritt auch, die anderen Mieter bedroht oder beleidigt zu haben. Das Gericht schenkte diesen Einwänden jedoch keinen Glauben, da die Zeugenaussagen und die vorliegenden Beweise eine andere Sprache sprachen.
Conclusion:
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte die fristlosen Kündigungen. Der Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Die fortgesetzten Störungen des Hausfriedens und das aggressive Verhalten des Beklagten gegenüber den Mitmietern machten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Das Gericht folgte damit der Auffassung der Klägerin, dass die fristlosen Kündigungen gerechtfertigt und notwendig waren, um den Hausfrieden zu wahren und die anderen Mieter zu schützen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung eines respektvollen und friedlichen Zusammenlebens in Mietgemeinschaften und die Rechte der Vermieter, bei schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens konsequent zu handeln.
Quelle: Amtsgericht Brandenburg
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