Mietrecht: Für den aus einer Gesundheitsbeeinträchtigung resultierenden Mangel der Mietsache ist der Mieter beweislastig.

Amtsgericht Köln, 01.3.2013, Az.: 208 C 99/09

Bei mietrechtlichen Streitigkeiten spielt insbesondere die Frage eine Rolle, wer in einem gerichtlichen Verfahren die Beweislast trägt.

Für das Vorliegen des Mangels der Mietsache ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweislastig. Das heißt, der Mieter muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich der Mangel ergibt.

Ist die Wohnung zum Beispiel mit Schimmel belastet, kann der Mieter die optische Beeinträchtigung durch den Schimmel anhand von Fotos oder durch Zeugen nachweisen.

Die Geruchsbelastung durch den Schimmel wiederum kann durch ein Geruchsgutachten und die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Schimmels durch ein Raumluftgutachten nachgewiesen werden (wenn bestimmte Schimmelpilzarten in einer gesundheitsgefährdenden Menge in der Raumluft vorhanden sind).

Hat der Mieter derartige Nachweise erbracht, ist der Vermieter wiederum dafür darlegungs- und beweislastig, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschaftsbereich des Mieters, zum Beispiel, wenn die Schimmelbildung durch mangelhaftes Lüftungsverhalten des Mieters verursacht wurde.

In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Köln spielte die Frage eine Rolle, ob die klagenden Mieter ausreichend nachgewiesen hatten, ob durch die Beschichtung von Rohren für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz durch den Vermieter eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Kläger bestand.

Facts of the Case Die beiden Kläger bewohnten eine Wohnung der Beklagten in einem Wohnpark zu einer monatlichen Gesamtmiete von 1.012,92 €.

Die Beklagte beabsichtigte die Wasserrohre zu sanieren, in dem ab Februar 2009 die Rohre für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz innen beschichtet werden sollten. In anderen Wohnungen des Wohnparks war mit dieser Sanierung bereits begonnen worden.

Diesem Vorhaben traten die Kläger jedoch entgegen, so dass die Beklagte die Kläger unter anderem mit Rechtsanwaltsschreiben zur Duldung auffordern musste. Nachdem die Rohre dann doch mit Epoxidharz ausgekleidet worden waren, verlangten die Kläger Beseitigung dieser Epoxidharzbeschichtung, da nach Ihrer Ansicht die Sanierung mangelhaft ausgeführt worden sei.

Die Anlage würde nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung und den dort genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; zwar habe das Epoxidharz unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie erfüllt, allerdings würden unstreitig weitere Anforderungen, wie die gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblätter W 270 (A) W 545 und W 548 fehlen.

Von Epoxidharzen seien schon Verkeimungen und Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen ausgegangen. Auch würde eine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts der Stadt Köln fehlen.

Aufgrund dieser Umstände sei der derzeitige Zustand nicht mietvertragsgemäß.

Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Mangel und eine Gesundheitsgefährdung hier nicht vorliegen würden. Angesichts des Umstandes, dass unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie bzw. der ehemaligen Beschichtungsleitlinie erfüllt seien, komme es nicht darauf an, ob Verfahrensregeln nach den Arbeitsblättern der DVGW erfüllt seien, so dass es allein auf das Ergebnis die Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung ankomme. Der Vortrag der Kläger stelle insofern eine reine Spekulation dar.

Amtsgericht Köln: Nachdem aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.06.2009 und 20.06.2012 Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, urteilte das Amtsgericht Köln, dass die Klage auf Beseitigung der Epoxidharzbeschichtung unbegründet sei.

Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB sei von den insoweit beweisbelasteten Klägern nicht bewiesen worden.

Insofern hätten die Kläger eine Abweichung des tatsächlichen von dem mietvertraglichen geschuldeten Zustand der Mietsache, der die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt hätte, nachweisen müssen.

Dies wäre der Fall gewesen, wenn gesundheitsschädliche oder gefährdende Wirkungen von dem verwendeten Epoxidharz ausgegangen wären bzw. wenn das verwendete Material gemäß § 17 Abs. 1 Trinkwasserverordnung in Kontakt mit Wasser Stoffe in solcher Konzentration abgegeben hätte, die höher als nach den allgemeinen Regeln der Technik unvermeidbar gewesen wären oder entgegen dem gemäß Trinkwasserverordnung vorgesehenen Schutz die menschliche Gesundheit gemindert oder den Geruch und Geschmack des Wassers verändert hätten.

Dies ergäbe sich auch nicht aus den angefertigten Gutachten oder daraus, dass die (formalen) Anforderungen gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblättern W 270 (A) W 545 und W 548 nicht erfüllt seien, da dies nicht per se zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen würde, da es sich lediglich um formelle Anforderungen handele. Insofern hätte von der darlegungspflichtigen Klägerseite vorgetragen werden müssen, dass solche Mikroorganismen sich in gefährdungsrelevanter Konzentration und Intensität gebildet hätten.

Das von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 05.10.2006 für das Amtsgericht Biesigheim sei ebenfalls auch nicht passend, da es ein anderes Epoxidharz mit der Bezeichnung YZ behandelt habe, was im Übrigen auch nicht in der Positivliste zur Epoxidharzleitlinie aufgeführt sei.

Auch die von den Klägern ebenfalls vorgelegten Zeitungsartikel und sonstige Meinungsäußerungen Dritter würden keine wesentliche, das Verfahren beeinflussende Rolle spielen.

Source: Cologne Local Court

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