Mietrecht: Hat der Mieter das Recht, vom Verwalter die Namen der Eigentümer zu verlangen?

Amtsgericht Köpenick, 14.05.2019, Az. 7 C 4/19

Häufig werden Wohnungen dergestalt vermietet, dass sich Vermieter und Mieter persönlich gar nicht kennen. Oftmals sind die Vermieter Eigentümergemeinschaften, die selbst jedoch keine Zeit oder Lust haben, die Verwaltung des Hauses zu übernehmen. Sie setzen daher einen Verwalter ein, der sich um die Belange des Hauses kümmert. Oftmals tritt dann nur dieser mit den Mietern in Kontakt. Es kann jedoch zu Problemen kommen, aus denen sich etwaige Ansprüche des Mieters gegen die Eigentümergesellschaft ergeben. Die Namen der Mitglieder der Gesellschaft sind unter Umständen dem Mieter gar nicht bekannt, sondern nur dem Verwalter. Wie findet der Mieter nun die ggf. wichtigen Namen der Eigentümer heraus?

Im nachstehenden Urteil stellt das Amtsgericht Köpenick klar, dass der Verwalter selbst nicht zur Auskunft über die Namen und Anschriften verpflichtet ist. Viel mehr kann der Auskunftsersuchende diese durch Einsichtnahme ins Grundbuch in Erfahrung bringen.

Facts: Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Auskunftspflicht eines Verwalters bezüglich der vollständigen Namen und Meldeanschriften der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft. Kläger ist ehemaliger Mieter einer Wohnung, Beklagter ist der von der vermietenden Eigentümergesellschaft eingesetzte Verwalter.

Der Kläger begehrt die Auskunft von dem Verwalter, um einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit gerichtlich durchzusetzen. Hierfür benötigt er nach eigener Ansicht die vollständigen Namen und Anschriften der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, die ihm die Wohnung vermietet hatte. Daher beantragt der Kläger den Verwalter zu dieser Auskunft zu verurteilen.

Der Verwalter beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält zum einen das Amtsgericht Köpenick für nicht örtlich zuständig. Zum anderen weist er darauf hin, dass sich die Zusammensetzung der Eigentümergesellschaft nicht geändert habe und er diese weiterhin gerichtlich und außergerichtlich vertrete.

Amtsgericht Köpenick: Das Amtsgericht Köpenick hält die Klage für zulässig, aber unbegründet und weist sie daher ab. Entgegen der Auffassung des Verwalters bejaht es eine eigene örtliche Zuständigkeit.

Allerdings stellt es fest, dass dem Kläger der Auskunftsanspruch gegen den Verwalter nicht zusteht. Als einzige Anspruchsgrundlage arbeitet es § 242 BGB heraus. Dieser bestehe allerdings möglicherweise nur, wenn keine andere Auskunftsmöglichkeit besteht oder zumutbar ist. Jedoch sieht es so eine Möglichkeit, Auskunft zu erlangen, in der Einsichtnahme ins Grundbuch, das zumindest die Namen der Eigentümer enthalte. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Einsicht in Bezugsurkunden, mit Hilfe derer die Adressen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch ermittelt werden können. Auf Grundlage der ehemaligen Adressen könne wiederum eine erfolgreiche Einwohnermeldeamtsanfrage durchgeführt werden und so das Ziel des Klägers erreicht werden. Dass dieses Verfahren etwas umständlich ist und sogar mehr Daten der Eigentümer bekannt würden als bei freiwilliger Mitteilung, hat laut Gericht nichts mit dem Anspruch gegen den Verwalter zu tun. Des Weiteren bewirkt die Umständlichkeit nicht die Unzumutbarkeit der Einsichtnahme ins Grundbuch. Somit besteht eine andere Möglichkeit für den Kläger die erwünschte Auskunft zu erhalten, das Gericht weist seine Klage ab.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass es zur Klageerhebung ausreiche, wenn der Verwalter mitteilt, dass eine Klage gegen die Eigentümer ihm selbst zugestellt werden kann.

Quelle: Amtsgericht Köpenick

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