Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 29.08.2023 – 8 S 5/23
Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind immer wieder Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Bei größeren Umbaumaßnahmen sollten Mieter immer Rücksprache mit dem Vermieter halten. Dies betrifft insbesondere bauliche Maßnahmen, die die Bausubstanz der Wohnung betreffen, namentlich neue Türen oder Fenster, Wanddurchbrüche, etc. Diese bedürfen auch immer der Zustimmung des Vermieters.
Sind diese Veränderungen nicht vorher durch den Vermieter genehmigt und der Vermieter erfährt von diesen Maßnahmen, kann er den Mieter auffordern, den Umbau rückgängig zu machen. Bei Weigerung des Mieters kann es bis zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung kommen. In dem hier besprochenen Fall verlangte ein behinderter Mieter einen sehr aufwändigen Austausch seiner Badewanne zu einer Dusche.
Facts of the Case:
Der körperlich behinderte Mieter verlangte Einbau einer Dusche
Der Mieter verlangt vom Vermieter klageweise die Zustimmung zum Einbau einer barrierefreien Dusche anstelle der bisher vorhandenen Badewanne unter Verweis auf § 554 Abs. 1 BGB. Nach § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.
Für den Einbau hätte es auch eines nicht unerheblichen Eingriffs in die darunter liegende Wohnung bedurft
Problematisch war, dass der vom Mieter gewünschte Einbau bauliche Veränderungen auch in der darunterliegenden Wohnung erforderlich machte und zu einer räumlichen, optischen und wohl auch akustischen Beeinträchtigung der darunterliegenden Wohnung führen würde. Dennoch verklagte der Mieter den Vermieter auf Zustimmung zum behindertengerechten Umbau der Wohnung. Das zunächst angerufene Amtsgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Entscheidung des Landgerichts Wuppertal
Landgericht bestätigte Urteil des Amtsgerichts
Das Landgericht Wuppertal entschied in seinem Berufungsurteil, dass das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger von dem Beklagten nicht die Zustimmung zum Einbau einer barrierefreien Dusche anstelle der bisher vorhandenen Badewanne verlangen könne.
§ 554 BGB greife in diesem Fall nicht – Eingriff zu tiefgreifend
Gemäß § 554 Abs. 1 BGB könne der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaube, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass von dieser Vorschrift – ungeachtet der nach § 554 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffenden Abwägung – nur solche baulichen Veränderungen tatbestandlich erfasst seien, die erforderlich seien.
Bauliche Veränderung seien nicht im Sinne der Vorschrift „erforderlich“
Erforderlichkeit bedeute, dass der Mieter unter mehreren möglichen nur die bauliche Veränderung beanspruchen könne, die mit dem geringsten Eingriff in die Gebäudesubstanz, in die Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter verbunden sei. Diese tatbestandliche Voraussetzung sei vom Mieter darzulegen und zu beweisen Dies habe der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt habe, nicht getan.
§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimme darüber hinaus, dass der Anspruch nicht bestehe, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden könnten. Die Vorschrift verlange somit eine Abwägung der nachteiligen Folgen der beabsichtigten baulichen Veränderung für den Vermieter mit dem Interesse des Mieters an der Ausführung der Baumaßnahme.
Ist die Sicherheit durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt muss Fachfirma beauftragt werden
Würden durch die Einrichtung Sicherheitsbelange tangiert (Statik, Elektrizität, Sanitär), so könne der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten von einer Fachfirma ausgeführt würden
Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Einbau der vom Kläger begehrten bodengleichen (barrierefreien) Dusche nicht nur den Umbau des bestehenden Bades der vom Kläger bewohnten Wohnung, insbesondere die Entfernung der vorhandenen Badewanne, sondern einerseits eine größere Durchbohrung der Geschossdecke und andererseits die räumliche, optische und wohl auch akustische Beeinträchtigung des Bades der unter der Wohnung des Klägers liegenden Wohnung erfordere. Demgegenüber müsse das Interesse des Klägers, der eben nicht substantiiert dargetan habe, dass und welche weniger belastenden Maßnahmen bestünden, am Einbau der beantragten Duschwand zurückstehen.
Im Ergebnis habe das Amtsgericht die Klage zurecht abgelehnt und das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Quelle: Landgericht Wuppertal
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