Landgericht Frankfurt am Main, 01.02.2016, Az.: 2-11 T 15/16
Ist ein Mieter rechtskräftig zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden, bleiben weitere Möglichkeiten, um die Räumung für eine gewisse Zeit oder langfristig abzuwehren. So kann der Mieter zum Beispiel einen Räumungsschutzantrag, eine Vollstreckungsgegenklage (Vollstreckungsabwehrklage) oder eine Vollstreckungserinnerung einreichen. Eine Vollstreckungsgegenklage zum Beispiel dient der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen, die erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eingetreten sind. Sie beseitigt nicht den Titel , aus dem vollstreckt wird, sondern nur die Vollstreckbarkeit des Titels.
In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Frankfurt am Main legten die Mieter gegen die Räumung die Vollstreckungserinnerung ein, weil sie der Ansicht waren, dass eine nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erteilte Mietbescheinigung zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses geführt habe.
Facts of the Case:
Nach Räumungsurteil beauftragte die Vermieterin den Obergerichtsvollzieher
Die Gläubigerin in diesem Fall war Vermieterin einer Wohnung, welche sie an die Schuldner vermietet hatte. Mit Urteil vom 13.07.2015 waren die Schuldner dazu verurteilt worden, die Wohnung an die Gläubigerin herauszugeben. Da sie dies nicht freiwillig taten, beauftragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung.
Der Obergerichtsvollzieher bestimmte mit Schreiben vom 21.12.2015 den Termin zur zwangsweisen Räumung auf den 01.02.2016.
Mieter legten Erinnerung gemäß § 766 BGB gegen die Räumungsvollstreckung ein
Gegen die Räumung legten die Schuldner Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragten, die Vollstreckung (Räumung) für unzulässig zu erklären. Sie behaupteten, die Gläubigerin habe versprochen, aus dem Versäumnisurteil keine Rechte herzuleiten. Dabei bezogen sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners zu 1 sowie auf eine Mietbescheinigung vom 10.12.2015 (in dieser Mietbescheinigung bestätigte die Gläubigerin lediglich die aktuell zu zahlende Miete bzw. Nutzungsentschädigung).
Amtsgericht sah Erinnerung als nicht statthaft ein – Mieter reichen Beschwerde ein
Das zunächst angerufene Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 28.01.2016 zurück, da sie schon nicht statthaft sei. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen seien im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, jedenfalls wenn die Vereinbarung (oder deren Inhalt) streitig sei und nicht liquide nachgewiesen werden könne. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Schuldner vom 31.01.2016 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.02.2016 nicht ab, sondern legte diese dem Beschwerdegericht vor.
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main:
Auch das Landgericht sah nicht die Erinnerung sondern die Vollstreckungsabwehrklage als statthaft an
Das mit der Beschwerde befasste Landgericht Frankfurt am Main wies die Beschwerde ebenfalls ab. Die Einwände der Schuldner gegen die auf den 01.02.2016 bestimmte Räumungsvollstreckung würden nicht durchgreifen.
Das Amtsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die streitige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage und nicht mit der Erinnerung geltend zu machen sei.
Mietbescheinigung stelle darüber hinaus keinen Vollstreckungsverzicht dar
Der Verzicht auf eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil ergebe sich entgegen der Ansicht der Schuldner auch nicht aus der Mietbescheinigung vom 10.12.2015. Diese standardisierte Bescheinigung würde lediglich die aktuell zu zahlende Miete bzw. Nutzungsentschädigung bestätigen. Sie bringe daher keinen Nachweis für ein fortbestehendes oder neu begründetes Mietverhältnis und auch nicht für einen Vollstreckungsverzicht. Damit sei die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO unbegründet.
Source: District Court of Frankfurt am Main
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