Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.11.2010, (Az.: 4 B 3164/10)
Im Rahmen des Ausbaus und der Förderung der Erneuerbaren Energien werden in Deutschland immer mehr Biogasanlagen errichtet. Beim Umgang mit diesen Anlagen entstehen immer wieder penetrante Gerüche durch die Freisetzung der Gase Ammoniak und Schwefelwasserstoff. Diese Gerüche sind daher häufig Gegenstand von Nachbarschaftsklagen im einstweiligen Rechtschutzverfahren oder im Hauptsacheverfahren.
Gem. § 3 Abs. 2 BImSchG ist Geruch Luftverunreinigung und damit Immission. Die Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm ist in Deutschland im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen zugehörigen Verordnungen, insbesondere der TA Lärm und der TA Luft, geregelt.
However, the TA Luft does not contain any regulations on protection against harmful environmental impacts caused by odour emissions.
Diese Immissionsschutzlücke wird durch die Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – GIRL geschlossen.
The Federal Administrative Court ruled in a decision dated 7 May 2007 (Ref.: 4 B 5.07): The GIRL is "a legally non-binding set of rules which merely contains technical standards based on the knowledge and experience of experts and which have the significance of general principles of experience and anticipated expert opinions."
A large number of criteria must be taken into account when assessing whether a nuisance is to be regarded as significant and therefore as a harmful environmental impact in accordance with the GIRL. These criteria include the type of odour, the odour intensity, the daily and seasonal distribution of the impact, the rhythm in which the pollution occurs and the use of the respective area.
The respective odour immission situation can be recorded on site either by means of a grid inspection, an immission forecast (dispersion calculation) or a questionnaire survey.
In einem nachbarschutzrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte nun das Verwaltungsgericht Hannover zu entscheiden, ob einer Biogasanlage die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund von Geruchsbelästigungen zu versagen war.
Facts: Die Antragsteller waren Einwohner einer Kleinstadt in Niedersachsen und wandten sich mit einem Eilantrag gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover. Die Anlage sollte in etwa 250m Entfernung von den Wohnhäusern der Antragsteller errichtet werden. Die Antragsteller waren der Ansicht, dass die beabsichtigte Errichtung der Biogasanlage sie in ihren Nachbarschutzrechten verletzen würde.
Verwaltungsgericht Hannover: Das Verwaltungsgericht Hannover folgte dieser Auffassung nicht. Die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen seien nach der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – zu beurteilen und danach irrelevant, weil der zusätzliche Geruchsstundenanteil höchstens 2 % der Jahresstunden betrage. Die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Schallemissionen seien ebenfalls irrelevant. Nach den von einem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen auf Grundlage der TA Lärm lägen sie mehr als 6 dB(A) unter dem für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsrichtwert. Auch eine Staubbelästigung insbesondere durch den Zulieferverkehr während der Erntezeit sei nicht zu erwarten. In der Anlage werde Mais- und Grassilage verarbeitet. Beides gehöre nicht zu den Gärsubstraten, die Stäube erwarten ließen, die eine besondere Staubvorsorge erforderten. Zudem sei die Zufahrtsstraße zu der Anlage asphaltiert. Dass gesundheitsgefährdende Stoffe von der Anlage emittiert würden, sei nicht zu erwarten, denn es würden ausschließlich nachwachsende Rohstoffe und Gülle nicht aber tierische Nebenprodukte eingesetzt werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass hiervon eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner ausgehe. Schließlich begegneten auch die Vorkehrungen gegen Störfälle keinen Bedenken. Es seien keine Fälle bekannt, in denen bei einer Havarie einer Biogasanlage Grundstücke in einem Radius von mehr als 200 m von Trümmerteilen getroffen würden.
Source: Administrative Court of Hannover
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