Sozialrecht: Keine starre Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei SGB II Bezug

Bundessozialgericht, 16.04.2013, Az.: B 14 AS 28/12 R

Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die Angemessenheit einer Wohnung wird durch die sogenannte Produkttheorie geprüft. Zur Prüfung der Angemessenheit zum Beispiel der Wohnung wird dabei das Produkt aus den folgenden Faktoren bestimmt:

angemessene Wohnungsgröße x Nettoquadratmeterpreis (Kaltmiete)

Die Kosten für die Unterkunft sind demzufolge dann angemessen, wenn sie das Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem maximal angemessenen Mietzins je Quadratmeter nicht übersteigen.

Wenn die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang dennoch übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

In dem oben genannten Fall hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob das beklagte Jobcenter die den angemessenen Bedarf übersteigenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen hatte.

Facts of the Case  Die im Jahr 1982 geborene Klägerin zu 1 und ihr am 2002 geborener Sohn, der Kläger zu 2, bei dem ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF, Gl festgestellt worden waren, bewohnten in der strittigen Zeit eine 2,5 Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 60,99 m² in K.

Pro Monat betrug die Grundmiete 322 Euro, hinzu kamen Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 Euro, Kaltwasser von 53 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten von 80 Euro, die zum 1.11.2008 für Kaltwasser auf 61 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten auf 92 Euro erhöht wurden (monatliche Aufwendungen insgesamt 477 bzw 497 Euro).

Das beklagte Jobcenter teilte den Klägern in seinem Bescheid vom 20.02.2006 mit, dass Ihre Kosten unangemessen hoch seien und Ihnen insgesamt somit nur 405 Euro zustünden. Von Juli bis September 2006 leistet der Beklagte entsprechend diesem Bescheid.

Von Juli 2007 bis Ende April 2008 lebte eine weitere Person (im Folgenden G) ebenfalls in der Wohnung, ohne mit den Klägern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, und der Leistungsberechnung wurden dadurch die vollen, auf die Anteile der Kläger entfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt.

Für Oktober 2008 bis März 2009 bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen von 405 Euro für Unterkunft und Heizung an die Kläger. Nach der Anzeige der Vorauszahlungserhöhung zum 01.11.2008, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid eine Übernahme der erhöhten Vorauszahlung ab.

Nachdem G zum 01.12.2008 wieder in die Wohnung eingezogen war, berücksichtigte der Beklagte ab diesem Zeitpunkt wieder anteilig die vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger. Für Oktober und November 2008 verblieb es jedoch bei den bewilligten Beiträgen. Für die Monate August und September  2009 legte der Beklagte diese Berechnung ebenfalls zugrunde.

Durch das zunächst angerufene Sozialgericht wurde der Beklagte verurteilt, weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu zahlen. Die Heizkosten sollten demnach nur zu einem Teil übernommen werden. Mit ihrer Sprungrevision verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Bundessozialgericht weiter.

Bundessozialgericht: Das BSG folgte der Ansicht der Kläger zumindest teilweise und urteilte, dass die Beklagte zu weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu verurteilen sei.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung seien § 19 Abs. 1 i. V. m.  § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 28 SGB II.

Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, der seine Bedarfe nicht aus eigenem Einkommen decken könne, hätten eine Bedarfsgemeinschaft gebildet (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II).

Für den Oktober 2008 sei der Beklagte zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 zu zahlen. Dieser Betrag folge aus ihren tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 477 Euro abzüglich der vom Beklagten bewilligten 405 Euro und den vom SG zugesprochenen weiteren 44,37 Euro sowie den Kosten der Warmwasserbereitung von 10,13 Euro.

Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft und Heizung im Oktober 2008 seien der Berechnung ihrer Leistungen zugrunde zu legen, weil G erst Ende April 2008 – also keine sechs Monate vorher – aus der gemeinsamen und von den Klägern weiterhin bewohnten Wohnung ausgezogen sei.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate – zu berücksichtigen seien, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, die Aufwendungen zu senken, greife auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, wie z. B dem Auszug eines Mitbewohners. Die Regelung solle bezwecken, dass eine leistungsberechtigte Person nicht sofort z. B bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen sei, ihre bisherige Wohnung aufzugeben.

Die 6-Monatsfrist sei jedoch kein starrer Zeitraum, vielmehr seien Abweichungen nach oben und nach unten zulässig. Dies sei dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen. Gründe für ein Abweichen seien vorliegend jedoch weder von Amts wegen zu erkennen, noch von einem Beteiligten geltend gemacht worden.

Aus den oben genannten Gründen sei die Beklagte verpflichtet, für August und September 2009 den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 Euro monatlich zu zahlen, da G zum 1.05.2009 wieder ausgezogen sei.

Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II richte sich nach dem jeweils abstrakt angemessene Bedarf, der nach der sog. Produkttheorie bestimmt wird.

Demnach sei zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann sei der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen sei.

Zu der so ermittelten Nettokaltmiete seien noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. Könne kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, seien die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG a. F. plus einem Sicherheitszuschlag von 10 %.

Demzufolge betrage die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die Kläger 60 m². Diese sei weder wegen der Alleinerziehung der Klägerin zu 1 noch wegen der Behinderung des Klägers zu 2 zu erhöhen. Der abstrakt angemessene Unterkunftsbedarf der Kläger sei nach § 8 WoGG und einem Sicherheitszuschlag von 10 %  mit 379,50 Euro zutreffend ermittelt worden.

Angesichts des Alters des Klägers zu 2 von sechs Jahren im strittigen November 2008 und seiner schweren Behinderung sowie der Alleinerziehung der Klägerin zu 1 seien hierzu jedoch Feststellungen notwendig. Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen könnten Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstünden wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung. Solche Gründe sein vorliegend gegeben und müssen im Hinblick auf die konkrete Angemessenheit näher geprüft werden.

Quelle: Bundessozialgericht

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