Die Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch das Betreuungsrecht wird die frühere Entmündigung ersetzt.
Das Betreuungsrecht soll dafür sorgen, dass für hilfsbedürftige Personen ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, der in einem vom Gericht festzulegenden Umfang für diese handelt.
Der betroffenen Person soll dabei ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten bleiben.