Sozialgericht Berlin, 24.09.2012, Az.: S 90 SO 1227/12
In den meisten Fällen sind am Pflegesozialrechtsverhältnis mindestens drei Partner im Rahmen eines sogenannten Dreiecksverhältnisses beteiligt.
Die Beteiligten sind die pflegeleistungsberechtigte Person, der Pflegesozialleistungsträger sowie das Pflegeheim bzw. der Pflegedienst.
Aus diesem Dreiecksverhältnis können sich zum Teil sehr komplexe Rechtsprobleme gerade im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Leistungen ergeben.
In dem oben genannten Fall des Sozialgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der beklagte Sozialhilfeträger dem klagenden ambulanten Pflegedienst Rechnungen für die ambulante Pflege einer hilfebedürftigen Person zu bezahlen hatte, nachdem die Hilfebedürftige verstorben war.
Vertrag über Pflegeleistungen und Kostenübernahme
Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, schloss mit einer hilfebedürftigen Frau einen Vertrag über die Erbringung häuslicher Pflegeleistungen ab. Zur Finanzierung beantragte die Frau Leistungen der Hilfe zur Pflege beim beklagten Sozialhilfeträger. In einem Schreiben vom 04.10.2007 sicherte der Sozialhilfeträger der Klägerin eine „Kostengarantie“ ab dem 05.06.2007 zu. Der Umfang der Kostenübernahme für die Inanspruchnahme einer besonderen Pflegekraft nach § 65 SGB XII wurde konkret beschrieben. Die Klägerin durfte die erbrachten Leistungen direkt gegenüber dem Beklagten abrechnen, sofern die Pflegeleistungen dem Anspruch der Hilfeempfängerin entsprachen.
Widerspruch und Tod der Hilfeempfängerin
Der Sohn der Hilfeempfängerin legte gegen den Bescheid zur Kostenübernahme am 16.10.2007 Widerspruch ein. Noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens verstarb die hilfebedürftige Frau. Nach ihrem Tod stellte die Klägerin dem Sozialhilfeträger Rechnungen für die erbrachten Pflegeleistungen seit Juni 2007 aus. Der Sozialhilfeträger verweigerte jedoch die Zahlung, da die Rechnungen nach dem Tod der Hilfeempfängerin ausgestellt worden waren und der Anspruch der Frau nicht auf die Klägerin übergegangen sei.
Klage der Klägerin und Entscheidung des Sozialgerichts
Im Jahr 2011 reichte die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin ein. Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung zwar grundsätzlich bestanden habe, dieser jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen sei. Der Sozialhilfeträger sei durch den Bescheid vom 04.10.2007 als Schuldner des Pflegevertrags beigetreten (Schuldbeitritt), was bedeutet, dass der Beklagte die Kosten hätte übernehmen müssen. Der Bescheid stelle einen Verwaltungsakt dar, der durch Abrechnung und Zahlung vollzogen werden sollte.
Verjährung des Zahlungsanspruchs
Das Sozialgericht entschied, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 verjährt war. Die Verjährungsfrist betrug drei Jahre und richtete sich nach § 195 BGB, da es sich um eine zivilrechtliche Forderung handelte. Die Verjährung begann am Ende des Jahres 2007 und war somit Ende 2010 abgelaufen. Da die Klage erst 2011 eingereicht wurde, war der Anspruch der Klägerin verjährt und eine Zahlung durch den Sozialhilfeträger ausgeschlossen.
Diese Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der Verjährungsfristen bei zivilrechtlichen Forderungen und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung von Ansprüchen.
Quelle: Sozialgericht Berlin
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