Sozialrecht: Zur Notwendigkeit der Verwertung von Lebensversicherungen für den Bezug von ALG II (Hartz 4)

Bundessozialgericht, 20.02.2014, Az.: B 14 AS 10/13 R

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wird vom Jobcenter zum einen die „Berücksichtigung von Einkommen“ (§ 11 SGB II) und zum Anderen die „Berücksichtigung von Vermögen“ (§ 12 SGB II) geprüft.

Bei der Prüfung der Berücksichtigung des Vermögens ist insbesondere die Frage, ob der Antragsteller etwaige Lebensversicherung vorrangig vor dem ALG II Anspruch verwerten muss, immer wieder Gegenstand auch höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Gerade wenn der Antragsteller Hartz 4 nur für eine kurze Zeit begehrt, ist nämlich eine genaue Prüfung notwendig, ob die Verwertung der Lebensversicherung eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde.

§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II regelt dazu, dass Sachen und Rechte dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würden.

In der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob das Jobcenter unter Hinweis auf die Lebensversicherungen der Klägerin deren Anspruch auf die Zahlung von 3 Monaten ALG II zurecht abgelehnt hatte.

Facts of the Case Die Klägerin hatte bei dem beklagten Jobcenter für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.07.2007 einen Antrag auf ALG II (Harzt 4) gestellt.

Diesen Antrag hatte das Jobcenter unter Hinweis auf das Vermögen der Klägerin abgewiesen. Zu diesem Vermögen gehörte ein Girokonto mit 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit 2125,36 Euro, eine BHW-Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro und eine Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer mit einem Rückkaufswert von 1440,14 Euro.

Gegen die Entscheidung des Jobcenters klagte die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht SG Schleswig, welches die Klage abwies (S 16 AS 2114/07).

Gegen das Urteil des Sozialgerichts wiederum legte die Klägerin Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde (L3 AS 93/10).

Dagegen richtete die Klägerin ihre Revision zum Bundessozialgericht.

Bundessozialgericht: Das Bundessozialgericht hob nun das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Landessozialgericht.

Nach Ansicht des BSG komme es zur Beurteilung des von der Klägerin nur noch für die Monate Mai und Juni 2007 geltend gemachten Anspruches auf Alg II entscheidend darauf an, inwieweit ihre BHW-Lebensversicherung dem als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II entgegenstünde.

Das Landessozialgericht habe dies bejaht, weil der Verlust der Klägerin bei Auflösung der BHW-Versicherung nur 16,71% betrage und damit zumutbar sei.

Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, weil die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung nicht alleine aufgrund der Verlustquote beurteilt werden kann, sondern ebenfalls zahlreiche andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. zu beachten seien.

Zu diesen Faktoren habe das Landessozialgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Ebenfalls würden Feststellungen zu einer möglichen besonderen Härte fehlen, zumal Leistungen nur für kurze Zeit begehrt worden seien.

Quelle: Bundessozialgericht

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